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{'item': '1Ob41/94 (1Ob42/94); 1Ob1004/96; 4Ob2197/96h; 7Ob253/97z; 6Ob187/98p; 8Ob74/98k; 9Ob244/00y; 1Ob281/03k; 2Ob192/05g; 8Ob96/07m; 2Ob32/09h; 5

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0087615 Entscheidungsdatum18.11.2025 Geschäftszahl1Ob41/94 (1Ob42/94); 1Ob1004/96; 4Ob2197/96h; 7Ob253/97z; 6Ob187/98p; 8Ob74/98k; 9Ob244/00y; 1Ob281/03k; 2Ob192/05g; 8Ob96/07m; 2Ob32/09h; 5Ob120/10y; 1Ob191/10k; 8Ob26/10x; 10Ob18/13i; 7Ob18/13t; 1Ob221/13a; 4Ob124/14k; 7Ob56/15h; 6Ob90/15a; 6Ob153/15s; 5Ob177/15p; 1Ob212/15f; 10Ob51/16x; 1Ob88/16x; 5Ob186/16p; 3Ob240/16i; 1Ob190/16x; 1Ob28/17z; 6Ob118/17x; 1Ob67/18m; 3Ob82/18g; 2Ob160/18w; 7Ob196/17z; 1Ob10/21h; 6Ob92/21d; 7Ob139/21y; 2Ob122/21m; 6Ob235/23m; 2Ob145/25z NormABGB §1489 IIA ABGB §1489 IIB RechtssatzDie kurze Verjährungszeit beginnt zwar nicht vor dem tatsächlichen Eintritt der Rechtsgutverletzung (also des "Primärschadens oder Erstschadens") zu laufen, mit dessen positiver Kenntnis wird sie aber nach ständiger Rechtsprechung aber auch schon dann in Gang gesetzt, wenn der Geschädigte die Höhe seines Schadens noch nicht beziffern kann, ihm noch nicht alle Schadensfolgen bekannt bzw diese auch noch nicht zur Gänze eingetreten sind. Der drohenden Verjährung muss der Geschädigte mit einer Feststellungsklage begegnen. EntscheidungstexteTE OGH 1995-11-22 1 Ob 41/94 TE OGH 1996-03-11 1 Ob 1004/96 Auch TE OGH 1996-08-12 4 Ob 2197/96h Vgl; Beisatz: Jedenfalls dann, wenn der Geschädigte zu einer Leistungsklage genötigt ist, sind gleichzeitig auch alle voraussehbaren künftigen Schäden (mit Feststellungsklage) geltend zu machen. (T1) TE OGH 1997-12-03 7 Ob 253/97z Vgl auch TE OGH 1998-07-16 6 Ob 187/98p Auch TE OGH 1999-11-25 8 Ob 74/98k Auch TE OGH 2000-11-08 9 Ob 244/00y TE OGH 2003-12-16 1 Ob 281/03k Auch TE OGH 2005-09-01 2 Ob 192/05g TE OGH 2007-10-11 8 Ob 96/07m Auch TE OGH 2009-11-26 2 Ob 32/09h Vgl; Beisatz: Hier: Erkennbarkeit eines Erstschadens bei Wertpapiergeschäften durch Erkennbarkeit von Kursverlusten und der Risikoträchtigkeit von Wertpapieren. (T2) TE OGH 2010-07-15 5 Ob 120/10y TE OGH 2010-11-23 1 Ob 191/10k Vgl auch; nur: Die kurze Verjährungszeit beginnt zwar nicht vor dem tatsächlichen Eintritt der Rechtsgutverletzung (also des "Primärschadens oder Erstschadens") zu laufen, mit dessen positiver Kenntnis wird sie aber nach ständiger Rechtsprechung aber auch schon dann in Gang gesetzt, wenn der Geschädigte die Höhe seines Schadens noch nicht beziffern kann, ihm noch nicht alle Schadensfolgen bekannt bzw diese auch noch nicht zur Gänze eingetreten sind. (T3) Beisatz: Hier: Beendigung des Fruchtgenussrechts. (T4) TE OGH 2011-03-22 8 Ob 26/10x Auch TE OGH 2013-04-16 10 Ob 18/13i Beis wie T2; Beisatz: Ein nach Erkennen der Risikoträchtigkeit der gewählten Anlageform eingetretener weiterer Schaden ist als bloßer Folgeschaden zu qualifizieren, dessen Verjährung gleichfalls mit der Kenntnis vom Eintritt des Erstschadens beginnt. (T5) TE OGH 2013-06-19 7 Ob 18/13t TE OGH 2013-12-19 1 Ob 221/13a Auch; Beis wie T5 TE OGH 2014-10-21 4 Ob 124/14k Auch TE OGH 2015-06-10 7 Ob 56/15h TE OGH 2015-08-31 6 Ob 90/15a Auch; Beis wie T2; Beis wie T5 TE OGH 2015-09-25 6 Ob 153/15s Beis wie T2; Beis ähnlich wie T5; Beisatz: Selbst eine im Zeitpunkt des Erkennens vorliegende Zukunftsprognose, die auf eine positivere Kursentwicklung hoffen lässt, ändert nichts am Verjährungsbeginn. (T6) Beisatz: Diese Rechtsprechung will ein „Spekulieren auf dem Rücken des Beraters“ verhindern. Stört den Anleger das ungewollte ‑ und nunmehr erkannte ‑ Risiko, so soll er seine Ansprüche umgehend geltend machen. (T7) Beisatz: Auch bei Fremdwährungskrediten ist daher auf den „Vertragsabschlussschaden“ abzustellen; für eine gesonderte Verjährung des „Mehraufwendungsschadens“ besteht in der Regel keine Grundlage, da damit entgegen der Einheitstheorie der an sich einheitliche Schaden in einen Primär‑ und Folgeschaden zerlegt würde. Bereits der Abschluss eines ‑ in dieser Form nicht gewollten ‑ Vertrags stellt daher den Schaden dar. (T8) TE OGH 2015-10-30 5 Ob 177/15p Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Hier: Finanzierungskonzept mit Fremdwährungskredit und Tilgungsträger. (T9) TE OGH 2015-12-22 1 Ob 212/15f Beis wie T5; Beis wie T8 TE OGH 2016-07-19 10 Ob 51/16x Auch; Beis wie T6; Beis ähnlich wie T7; Beis ähnlich wie T8 TE OGH 2016-08-30 1 Ob 88/16x Beis wie T5; Beis wie T8; Beis wie T9; Beisatz: Entscheidend für den Beginn des Fristenlaufs ist bei derartigen Modellen, zu welchem Zeitpunkt der Geschädigte erkennt, dass das Veranlagungs- und/oder Finanzierungskonzept – entgegen den Zusagen – nicht oder nicht im zugesagten Ausmaß risikolos ist. (T10) TE OGH 2016-10-25 5 Ob 186/16p Beis ähnlich wie T7; Beis ähnlich wie T8 TE OGH 2017-02-22 3 Ob 240/16i Auch; Beis wie T2; Beis wie T10; Beisatz: Hier: Veranlagungskonzept mit Fremdwährungskredit und Tilgungsträger. (T11) TE OGH 2017-03-16 1 Ob 190/16x Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T7; Beis wie T9; Beis wie T10; Veröff: SZ 2017/34 TE OGH 2017-03-16 1 Ob 28/17z Beis wie T6; Beis wie T10; Beis wie T11; Beisatz: Versuchen von Anlageberatern, nach Kursverlusten nervös gewordene Anleger zu beschwichtigen, kann nach der Judikatur in zweifacher Hinsicht Bedeutung zukommen. Sie können die Erkennbarkeit des Schadenseintritts und damit den Beginn der Verjährungsfrist hinausschieben oder dazu führen, dass dem Verjährungseinwand des Schädigers die Replik der Arglist entgegengehalten werden kann (so schon 9 Ob 17/07a; 6 Ob 103/08b; 1 Ob 12/13s). (T12) TE OGH 2017-07-07 6 Ob 118/17x Vgl; Beis wie T10 TE OGH 2018-04-30 1 Ob 67/18m TE OGH 2018-05-23 3 Ob 82/18g Vgl auch; Beis wie T9; Beis wie T10 TE OGH 2018-12-17 2 Ob 160/18w Beis wie T6 TE OGH 2018-11-21 7 Ob 196/17z Vgl; Beis wie T12 TE OGH 2021-03-05 1 Ob 10/21h Vgl; Beis wie T12 TE OGH 2021-08-06 6 Ob 92/21d Vgl; Beis wie T10; Beis wie T11 TE OGH 2021-10-18 7 Ob 139/21y Beisatz: Hier: Vermittlung eines Versicherungsvertags, der nicht den Vorgaben des Auftragsgebers entsprach. (T13) TE OGH 2021-09-16 2 Ob 122/21m Vgl; Beis wie T9; Beis wie T10; Beis wie T11; Beisatz: Hier: Veranlagung aufgrund von Börsenbriefen. (T14) TE OGH 2023-12-20 6 Ob 235/23m vgl; Beisatz wie T9; Beisatz wie T10; Beisatz wie T11 TE OGH 2025-11-18 2 Ob 145/25z Beisatz: Hier: Der Kläger erlitt durch einen Unfall am 4. 8. 2016 eine Cervikalverletzung, Prellungen an Schädel, Schulter, beiden Handgelenken, Oberbauch und Brustkorb, eine psychische Retraumatisierung mit einer posttraumatischen Belastungsstörung, Depression und chronischer Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren. Dass (weitere) Ansprüche in Form von Schmerzengeld, Pflegebedarf und Verdienstentgang vorhersehbar und zum Zeitpunkt des Aufforderungsschreibens am 22. 10. 2021 bereits verjährt waren, ist nicht korrekturbedürftig. (T15) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1995:RS0087615

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.