RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0087675 Entscheidungsdatum20.09.2023 Geschäftszahl1Ob49/95 (1Ob54/95); 1Ob27/95 (1Ob28/95); 1Ob188/02g; 1Ob75/15h; 1Ob203/15g; 1Ob27/20g; 1Ob109/23w NormAHG §1 Abs2 Ba AHG §1 Abs2 F RechtssatzZum Unterschied von der Inpflichtnahme liegt die Beleihung eines Privaten mit der Besorgung bestimmter hoheitlicher Aufgaben dann vor, wenn der Bedachte daran selbst ein Interesse hat. Für die Begründung einer Organstellung kommt es nicht auf den zugewiesenen Verantwortungsgrad, eine Entscheidungsbefugnis oder Leitungsbefugnis oder gar auf den hierarchischen Rang an, den eine Person in der Organisation des Rechtsträgers oder bei Besorgung einer hoheitlichen Aufgabe einnimmt; das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Organstellung entscheidet sich vielmehr nur danach, ob jemand hoheitlich handelte oder nicht. EntscheidungstexteTE OGH 1995-11-22 1 Ob 49/95 Veröff: SZ 68/220 TE OGH 1996-06-04 1 Ob 27/95 Veröff: SZ 69/132 TE OGH 2003-03-25 1 Ob 188/02g Vgl auch; Beisatz: Hier bediente sich die Aufsichtsbehörde iSd §70 Abs1 Z1 BWG der Mitwirkung eines "privaten" Bankprüfers, um ihre öffentlichen Aufgaben der Bankaufsicht zu erfüllen. (T1) Veröff: SZ 2003/28 TE OGH 2015-06-18 1 Ob 75/15h nur: Für die Begründung einer Organstellung kommt es nicht auf den zugewiesenen Verantwortungsgrad, eine Entscheidungsbefugnis oder Leitungsbefugnis oder gar auf den hierarchischen Rang an, den eine Person in der Organisation des Rechtsträgers oder bei Besorgung einer hoheitlichen Aufgabe einnimmt; das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Organstellung entscheidet sich vielmehr nur danach, ob jemand hoheitlich handelte oder nicht. (T2); Veröff: SZ 2015/58 TE OGH 2015-11-24 1 Ob 203/15g nur T2; Beisatz: Hier: Ein Liftwart ist im Rahmen eines Schulschikurses nicht als Organ tätig. (T3) TE OGH 2020-04-16 1 Ob 27/20g Auch; nur T2 TE OGH 2023-09-20 1 Ob 109/23w vgl; Beisatz: Gemäß § 129 Z 2 StPO (ebenso wie nach § 54 Abs 3 SPG) muss die verdeckte Ermittlung durch eine „andere Person“ (Vertrauensperson) auf einem behördlichen Auftrag beruhen. Erst damit wird sie von der Ermittlungsbehörde zur Mitwirkung an hoheitlichen Handlungen herangezogen. Durch den Ermittlungsauftrag erfolgt die Einbindung in die Erfüllung hoheitlicher Aufgaben, um die kriminalbehördlichen Organe bei ihren Ermittlungen zu unterstützen. Insoweit ist die Vertrauensperson daher selbst Organ im Sinn des § 1 Abs 2 AHG. (T4)vgl; Beisatz: Gemäß Paragraph 129, Ziffer 2, StPO (ebenso wie nach Paragraph 54, Absatz 3, SPG) muss die verdeckte Ermittlung durch eine „andere Person“ (Vertrauensperson) auf einem behördlichen Auftrag beruhen. Erst damit wird sie von der Ermittlungsbehörde zur Mitwirkung an hoheitlichen Handlungen herangezogen. Durch den Ermittlungsauftrag erfolgt die Einbindung in die Erfüllung hoheitlicher Aufgaben, um die kriminalbehördlichen Organe bei ihren Ermittlungen zu unterstützen. Insoweit ist die Vertrauensperson daher selbst Organ im Sinn des Paragraph eins, Absatz 2, AHG. (T4) Anm: Vgl RS0134516.Anmerkung, Vgl RS0134516. European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1995:RS0087675
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.