RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0087676 Entscheidungsdatum27.05.2024 Geschäftszahl1Ob49/95 (1Ob54/95); 1Ob50/95; 1Ob1/96; 1Ob8/96; 1Ob2406/96x; 1Ob303/97h; 1Ob140/98i; 1Ob56/98m; 1Ob306/98a; 1Ob92/99g; 1Ob33/99f; 1Ob117/99h; 1Ob8/03p; 1Ob38/04a; 1Ob18/06p; 1Ob176/08a; 1Ob121/09i; 1Ob15/11d; 6Ob243/11w; 1Ob29/14t; 1Ob114/23f; 1Ob124/23a; 1Ob158/23a; 1Ob62/24k NormAHG §9 Abs5 ZPO §230 Abs3 RechtssatzBei der gemäß § 9 Abs 5 AHG erforderlichen Beurteilung der Zulässigkeit des Rechtswegs gegen ein Organ kommt es nicht darauf an, ob die Klage ausdrücklich auf das AHG oder ausdrücklich nicht darauf gestützt wird. Für die prozessualen Konsequenzen der Bejahung des in § 9 Abs 5 AHG geregelten absoluten Prozesshindernisses ist es auch unmaßgeblich, ob es sich bereits aus der Klageerzählung ergibt oder erst im Laufe des Verfahrens offenkundig wird (Abgehen von SZ 63/25).Bei der gemäß Paragraph 9, Absatz 5, AHG erforderlichen Beurteilung der Zulässigkeit des Rechtswegs gegen ein Organ kommt es nicht darauf an, ob die Klage ausdrücklich auf das AHG oder ausdrücklich nicht darauf gestützt wird. Für die prozessualen Konsequenzen der Bejahung des in Paragraph 9, Absatz 5, AHG geregelten absoluten Prozesshindernisses ist es auch unmaßgeblich, ob es sich bereits aus der Klageerzählung ergibt oder erst im Laufe des Verfahrens offenkundig wird (Abgehen von SZ 63/25). EntscheidungstexteTE OGH 1995-11-22 1 Ob 49/95 Veröff: SZ 68/220 TE OGH 1996-01-30 1 Ob 50/95 Auch TE OGH 1996-02-27 1 Ob 1/96 Auch; Beisatz: Eine Rechtswegunzulässigkeit lässt sich nicht dadurch vermeiden, dass der Kläger einen auf dem allgemeinen bürgerlichen Recht beruhenden Anspruchsgrund vorzuschieben versucht. (T1) Veröff: SZ 69/49 TE OGH 1996-01-30 1 Ob 8/96 nur: Für die prozessualen Konsequenzen der Bejahung des in § 9 Abs 5 AHG geregelten absoluten Prozesshindernisses ist es auch unmaßgeblich, ob es sich bereits aus der Klageerzählung ergibt oder erst im Laufe des Verfahrens offenkundig wird. (T2)nur: Für die prozessualen Konsequenzen der Bejahung des in Paragraph 9, Absatz 5, AHG geregelten absoluten Prozesshindernisses ist es auch unmaßgeblich, ob es sich bereits aus der Klageerzählung ergibt oder erst im Laufe des Verfahrens offenkundig wird. (T2) TE OGH 1997-06-24 1 Ob 2406/96x TE OGH 1997-10-14 1 Ob 303/97h Beisatz: Diese Grundsätze haben auch im Sicherungsverfahren zu gelten: Ein mangels Rechtswegszulässigkeit nicht bestehender Anspruch ist der Sicherung durch eine Provisorialentscheidung entrückt. (T3) TE OGH 1998-05-19 1 Ob 140/98i Auch; Beisatz: Gegen ein Organ aus dessen hoheitlichem Handeln gerichtete Klagen sind zurück- und deren Begehren in keinem Fall abzuweisen. (T4) TE OGH 1998-06-09 1 Ob 56/98m Auch; Beisatz: Gegen das Organ aus dessen hoheitlichem Handeln gerichtete Klagen sind in jedem Fall zurückzuweisen. (T5) Veröff: SZ 71/99 TE OGH 1999-01-19 1 Ob 306/98a nur: Bei der gemäß § 9 Abs 5 AHG erforderlichen Beurteilung der Zulässigkeit des Rechtswegs gegen ein Organ kommt es nicht darauf an, ob die Klage ausdrücklich auf das AHG oder ausdrücklich nicht darauf gestützt wird. (T6); Veröff: SZ 72/5nur: Bei der gemäß Paragraph 9, Absatz 5, AHG erforderlichen Beurteilung der Zulässigkeit des Rechtswegs gegen ein Organ kommt es nicht darauf an, ob die Klage ausdrücklich auf das AHG oder ausdrücklich nicht darauf gestützt wird. (T6); Veröff: SZ 72/5 TE OGH 1999-04-27 1 Ob 92/99g Beis wie T4 TE OGH 1999-08-27 1 Ob 33/99f nur T6; Veröff: SZ 72/130 TE OGH 1999-10-27 1 Ob 117/99h Beis wie T5; Beisatz: Zur Sicherung solcher Begehren ist auch die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nicht zulässig. (T7) TE OGH 2003-01-28 1 Ob 8/03p Auch; Beisatz: Eine Einschränkung dahin, dass gerade das Kraftfahrzeug selbst nicht Schutzobjekt einer Überprüfung gemäß § 57a KFG sein sollte, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen und erschiene auch nicht sachgerecht. (T8); Veröff: SZ 2003/9Auch; Beisatz: Eine Einschränkung dahin, dass gerade das Kraftfahrzeug selbst nicht Schutzobjekt einer Überprüfung gemäß Paragraph 57 a, KFG sein sollte, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen und erschiene auch nicht sachgerecht. (T8); Veröff: SZ 2003/9 TE OGH 2004-04-16 1 Ob 38/04a Vgl; Beis wie T7; Veröff: SZ 2004/54 TE OGH 2006-04-04 1 Ob 18/06p Auch; Beis wie T3; Beisatz: Die Unzulässigkeit des Rechtswegs ist als Mangel einer absoluten Prozessvoraussetzung gemäß § 230 Abs 3 ZPO in jeder Lage des Verfahrens bis zur Rechtskraft einer Sachentscheidung von Amts wegen wahrzunehmen. (T9)Auch; Beis wie T3; Beisatz: Die Unzulässigkeit des Rechtswegs ist als Mangel einer absoluten Prozessvoraussetzung gemäß Paragraph 230, Absatz 3, ZPO in jeder Lage des Verfahrens bis zur Rechtskraft einer Sachentscheidung von Amts wegen wahrzunehmen. (T9) TE OGH 2009-02-26 1 Ob 176/08a Vgl auch; Beisatz: Der Nichtigkeitsgrund der Unzulässigkeit des Rechtswegs gemäß § 9 Abs 5 AHG kann vom Revisionsgericht aber nur aus Anlass eines zulässigen Rechtsmittels aufgegriffen werden, soweit dem keine gegenteilige bindende berufungsgerichtliche Entscheidung entgegensteht. (T10); Veröff: SZ 2009/30Vgl auch; Beisatz: Der Nichtigkeitsgrund der Unzulässigkeit des Rechtswegs gemäß Paragraph 9, Absatz 5, AHG kann vom Revisionsgericht aber nur aus Anlass eines zulässigen Rechtsmittels aufgegriffen werden, soweit dem keine gegenteilige bindende berufungsgerichtliche Entscheidung entgegensteht. (T10); Veröff: SZ 2009/30 TE OGH 2010-07-06 1 Ob 121/09i Beis wie T1 TE OGH 2011-03-31 1 Ob 15/11d nur T6; Beis wie T9 Veröff: SZ 2011/43 TE OGH 2012-06-22 6 Ob 243/11w Vgl; Beisatz: Dieses Prozesshindernis ist in jeder Lage des Verfahrens bis zur Rechtskraft einer Sachentscheidung von Amts wegen wahrzunehmen, soweit dieser Prüfung keine bindende gerichtliche Entscheidung iSd § 42 Abs 3 JN entgegensteht. (T11)Vgl; Beisatz: Dieses Prozesshindernis ist in jeder Lage des Verfahrens bis zur Rechtskraft einer Sachentscheidung von Amts wegen wahrzunehmen, soweit dieser Prüfung keine bindende gerichtliche Entscheidung iSd Paragraph 42, Absatz 3, JN entgegensteht. (T11) TE OGH 2014-03-27 1 Ob 29/14t Auch; nur T6; Veröff: SZ 2014/32 TE OGH 2023-07-13 1 Ob 114/23f Beisatz wie T1 Beisatz: Hier: zu behaupteten Schutzpflichten aus dem zwischen dem Beklagten und der Universität abgeschlossenen Dienstvertrag. (T12) Anm: Vgl dazu RS0134436.Anmerkung, Vgl dazu RS0134436. TE OGH 2023-12-20 1 Ob 124/23a Beisatz: Maßgeblich ist aber auch hier, aus welchem (tatsächlichen) Grund das Organ (nach dem Vorbringen) in Anspruch genommen wird. (T13) TE OGH 2023-11-16 1 Ob 158/23a nur T6 Beisatz: Hier: Zu den Voraussetzungen der Haftung eines Rauchfangkehrers. (T14) TE OGH 2024-05-27 1 Ob 62/24k vgl; Beisatz: Die Grundlage für die Beurteilung der Passivlegitimation nach § 1 Abs 1 AHG ist eine andere als jene für die Beurteilung der Zulässigkeit des Rechtswegs nach der verfahrensrechtlichen Bestimmung des § 9 Abs 5 AHG. Für die Zulässigkeit des Rechtswegs kommt es auf das Vorbringen an, für die Berechtigung des Begehrens auf die dazu getroffenen Feststellungen. (T15)vgl; Beisatz: Die Grundlage für die Beurteilung der Passivlegitimation nach Paragraph eins, Absatz eins, AHG ist eine andere als jene für die Beurteilung der Zulässigkeit des Rechtswegs nach der verfahrensrechtlichen Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 5, AHG. Für die Zulässigkeit des Rechtswegs kommt es auf das Vorbringen an, für die Berechtigung des Begehrens auf die dazu getroffenen Feststellungen. (T15) Anm: Folgeentscheidung zu 1 Ob 124/23a.Anmerkung, Folgeentscheidung zu 1 Ob 124/23a. European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1995:RS0087676
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.