RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0087679 Entscheidungsdatum24.10.2024 Geschäftszahl1Ob49/95 (1Ob54/95); 1Ob56/98m; 1Ob296/03s; 1Ob79/14w; 1Ob45/15x; 1Ob75/15h; 1Ob203/15g; 1Ob98/19x; 1Ob114/23f; 1Ob109/23w; 1Ob172/23k; 1Ob54/24h; 1Ob161/24v NormAHG §1 Abs2 Ba AHG §1 Abs2 F RechtssatzEin Dienstverhältnis zum beliehenen Unternehmer ist keine Voraussetzung für die Begründung einer Organstellung; besorgt eine physische Person hoheitliche Aufgaben ist sie Organ, gleichviel, ob sie dauernd oder vorübergehend oder für den einzelnen Fall bestellt, gewählt, ernannt oder sonstwie herangezogen wurde und ob deren Verhältnis zum Rechtsträger nach öffentlichem oder privatem Recht zu beurteilen ist. EntscheidungstexteTE OGH 1995-11-22 1 Ob 49/95 Veröff: SZ 68/220 TE OGH 1998-06-09 1 Ob 56/98m Auch; nur: Besorgt eine physische Person hoheitliche Aufgaben ist sie Organ, gleichviel, ob deren Verhältnis zum Rechtsträger nach öffentlichem oder privatem Recht zu beurteilen ist. (T1) Veröff: SZ 71/99 TE OGH 2004-10-12 1 Ob 296/03s Auch; Veröff: SZ 2004/145 TE OGH 2014-06-17 1 Ob 79/14w Auch TE OGH 2015-04-23 1 Ob 45/15x Vgl TE OGH 2015-06-18 1 Ob 75/15h Veröff: SZ 2015/58 TE OGH 2015-11-24 1 Ob 203/15g Beisatz: Hier: Ein Liftwart ist im Rahmen eines Schulschikurses nicht als Organ tätig. (T2) TE OGH 2019-06-25 1 Ob 98/19x TE OGH 2023-07-13 1 Ob 114/23f Beisatz wie T1 Beisatz: Hier: Zum Unterricht an der Universität. (T3) Anm: Vgl dazu RS0134436.Anmerkung, Vgl dazu RS
- TE OGH 2023-09-20 1 Ob 109/23w vgl; Beisatz: Gemäß § 129 Z 2 StPO (ebenso wie nach § 54 Abs 3 SPG) muss die verdeckte Ermittlung durch eine „andere Person“ (Vertrauensperson) auf einem behördlichen Auftrag beruhen. Erst damit wird sie von der Ermittlungsbehörde zur Mitwirkung an hoheitlichen Handlungen herangezogen. Durch den Ermittlungsauftrag erfolgt die Einbindung in die Erfüllung hoheitlicher Aufgaben, um die kriminalbehördlichen Organe bei ihren Ermittlungen zu unterstützen. Insoweit ist die Vertrauensperson daher selbst Organ im Sinn des § 1 Abs 2 AHG. (T4)vgl; Beisatz: Gemäß Paragraph 129, Ziffer 2, StPO (ebenso wie nach Paragraph 54, Absatz 3, SPG) muss die verdeckte Ermittlung durch eine „andere Person“ (Vertrauensperson) auf einem behördlichen Auftrag beruhen. Erst damit wird sie von der Ermittlungsbehörde zur Mitwirkung an hoheitlichen Handlungen herangezogen. Durch den Ermittlungsauftrag erfolgt die Einbindung in die Erfüllung hoheitlicher Aufgaben, um die kriminalbehördlichen Organe bei ihren Ermittlungen zu unterstützen. Insoweit ist die Vertrauensperson daher selbst Organ im Sinn des Paragraph eins, Absatz 2, AHG. (T4) Anm: Vgl RS0134516.Anmerkung, Vgl RS
- TE OGH 2023-12-20 1 Ob 172/23k nur: Besorgt eine Person hoheitliche Aufgaben, ist sie Organ, gleichviel, ob sie dauernd oder vorübergehend oder für den einzelnen Fall bestellt, gewählt, ernannt oder sonst wie herangezogen wurde und ob deren Verhältnis zum Rechtsträger nach öffentlichem oder privatem Recht zu beurteilen ist. (T5) Beisatz: Hier: Verwahrer nach § 30 Abs 1 TSchG. (T6)Beisatz: Hier: Verwahrer nach Paragraph 30, Absatz eins, TSchG. (T6) TE OGH 2024-05-27 1 Ob 54/24h Beisatz wie T2: Hier: Schulschiwoche. Betreiber einer Jugendherberge. Organstellung verneint. (T7) TE OGH 2024-10-24 1 Ob 161/24v vgl; Beisatz: Besorgt eine Person hoheitliche Aufgaben, ist sie Organ, gleichviel, ob sie dauernd oder vorübergehend oder für den einzelnen Fall bestellt, gewählt, ernannt oder sonst wie herangezogen wurde und ob deren Verhältnis zum Rechtsträger nach öffentlichem oder privatem Recht zu beurteilen ist. (T8) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1995:RS0087679