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{'item': '1Ob629/95; 1Ob182/98s; 9Ob5/08p; 10Ob35/11m; 8ObA5/13p; 10Ob6/14a; 10Ob50/13w; 5Ob25/15k; 8Ob110/16h; 7Ob137/18z; 8Ob14/19w; 9Ob44/21t; 5Ob3

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0086687 Entscheidungsdatum12.03.2026 Geschäftszahl1Ob629/95; 1Ob182/98s; 9Ob5/08p; 10Ob35/11m; 8ObA5/13p; 10Ob6/14a; 10Ob50/13w; 5Ob25/15k; 8Ob110/16h; 7Ob137/18z; 8Ob14/19w; 9Ob44/21t; 5Ob37/24p; 9ObA50/23b; 5Ob75/24a; 9ObA39/25p; 5Ob100/25d NormABGB §1478 MRG §21 Abs3 RechtssatzDie lange, 30jährige Verjährungszeit gilt als Auffangtatbestand. Ist keine jener Bestimmungen, die eine kurze Verjährungsfrist vorsehen, sei es unmittelbar, sei es kraft Analogieschlusses, anwendbar, hat es bei einer Verjährungszeit von 30 Jahren zu bleiben. EntscheidungstexteTE OGH 1995-11-22 1 Ob 629/95 TE OGH 1998-12-15 1 Ob 182/98s Vgl; Beisatz: Die lange Verjährungszeit gemäß § 1479 ABGB ist die Regel. Die Analogie zu den die Ausnahme darstellenden besonderen Verjährungszeiten darf somit nur sehr vorsichtig gehandhabt werden. (T1)Vgl; Beisatz: Die lange Verjährungszeit gemäß Paragraph 1479, ABGB ist die Regel. Die Analogie zu den die Ausnahme darstellenden besonderen Verjährungszeiten darf somit nur sehr vorsichtig gehandhabt werden. (T1) TE OGH 2009-06-02 9 Ob 5/08p Beis wie T1 nur: Die Analogie zu den die Ausnahme darstellenden besonderen Verjährungszeiten darf somit nur sehr vorsichtig gehandhabt werden. (T2) Beisatz: Bereicherungsansprüche wegen angeblich zu Unrecht im Rahmen eines Straßenbenützungsvertrags bezahlter Mautgebührren (hier: Brenner-Autobahn) unterliegen der langen Verjährungsfrist des § 1479 ABGB. (T3)Beisatz: Bereicherungsansprüche wegen angeblich zu Unrecht im Rahmen eines Straßenbenützungsvertrags bezahlter Mautgebührren (hier: Brenner-Autobahn) unterliegen der langen Verjährungsfrist des Paragraph 1479, ABGB. (T3) Veröff: SZ 2009/73 TE OGH 2011-11-08 10 Ob 35/11m Auch; Beisatz: Selbst Zahlungen aus einer periodisch abzurechnenden Mindestverzinsung im Rahmen eines Genussrechtsvertrags (hier: mit einer GmbH) unterliegen dann keiner analogen Anwendung des § 1480 ABGB, wenn mangels (voller) Deckung im Jahresgewinn des Schuldners Auszahlungen erst in einer ausreichend gewinnbringenden Folgeperiode erfolgen sollen; derartige Forderungen unterliegen daher genauso der langen Verjährungszeit von 30 Jahren wie die Rückforderung aus diesem Titel getätigter irrtümlicher Überzahlungen. (T4)Auch; Beisatz: Selbst Zahlungen aus einer periodisch abzurechnenden Mindestverzinsung im Rahmen eines Genussrechtsvertrags (hier: mit einer GmbH) unterliegen dann keiner analogen Anwendung des Paragraph 1480, ABGB, wenn mangels (voller) Deckung im Jahresgewinn des Schuldners Auszahlungen erst in einer ausreichend gewinnbringenden Folgeperiode erfolgen sollen; derartige Forderungen unterliegen daher genauso der langen Verjährungszeit von 30 Jahren wie die Rückforderung aus diesem Titel getätigter irrtümlicher Überzahlungen. (T4) TE OGH 2013-07-30 8 ObA 5/13p Auch TE OGH 2014-02-25 10 Ob 6/14a Veröff: SZ 2014/15 TE OGH 2014-04-23 10 Ob 50/13w Veröff: SZ 2014/42 TE OGH 2015-08-25 5 Ob 25/15k Veröff: SZ 2015/82 TE OGH 2017-05-30 8 Ob 110/16h Auch; Veröff: SZ 2017/66 TE OGH 2019-04-24 7 Ob 137/18z Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Bereicherungsansprüche wegen der Leistung von Versicherungsprämien ohne vertragliche Grundlage unterliegen zwar nicht § 12 Abs 1 VersVG, aber der analogen Anwendung des § 1480 ABGB und damit der dreijährigen Verjährungsfrist. (T5)Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Bereicherungsansprüche wegen der Leistung von Versicherungsprämien ohne vertragliche Grundlage unterliegen zwar nicht Paragraph 12, Absatz eins, VersVG, aber der analogen Anwendung des Paragraph 1480, ABGB und damit der dreijährigen Verjährungsfrist. (T5) TE OGH 2019-09-24 8 Ob 14/19w Vgl; Beis wie T1 nur: Die lange Verjährungszeit gemäß § 1479 ABGB ist die Regel. (T6)Vgl; Beis wie T1 nur: Die lange Verjährungszeit gemäß Paragraph 1479, ABGB ist die Regel. (T6) TE OGH 2021-09-02 9 Ob 44/21t Beisatz: Hier: Auf den Kondiktionsanspruch des Versicherers nach § 1431 ABGB wegen eines an den Geschädigten irrtümlich zu viel geleisteten Schadenersatzes ist die lange Verjährungsfrist des § 1478 ABGB anzuwenden. (T7)Beisatz: Hier: Auf den Kondiktionsanspruch des Versicherers nach Paragraph 1431, ABGB wegen eines an den Geschädigten irrtümlich zu viel geleisteten Schadenersatzes ist die lange Verjährungsfrist des Paragraph 1478, ABGB anzuwenden. (T7) TE OGH 2024-05-16 5 Ob 37/24p Beisatz: Hier: Beiträge zu Liegenschaftsaufwendungen der Eigentümergemeinschaft (T8) TE OGH 2024-06-26 9 ObA 50/23b nur: Die lange Verjährungsfrist gilt nach ständiger Rechtsprechung als Auffangtatbestand in all jenen Fällen, in denen das Gesetz keine besondere Frist vorsieht. (T9) TE OGH 2024-08-08 5 Ob 75/24a vgl; Beisatz wie T1; Beisatz wie T2 Beisatz: Hier: Anspruch auf Betriebskostenabrechnung nach § 21 Abs 3 MRG. (T10)Beisatz: Hier: Anspruch auf Betriebskostenabrechnung nach Paragraph 21, Absatz 3, MRG. (T10) TE OGH 2026-01-27 9 ObA 39/25p TE OGH 2026-03-12 5 Ob 100/25d Beisatz wie T1; Beisatz wie T2 Beisatz: Hier: Anspruch des Bestandnehmers im Teilanwendungsbereich des MRG auf Betriebskostenabrechnung nach § 1012 ABGB. (T11)Beisatz: Hier: Anspruch des Bestandnehmers im Teilanwendungsbereich des MRG auf Betriebskostenabrechnung nach Paragraph 1012, ABGB. (T11) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1995:RS0086687

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.