RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0091460 Entscheidungsdatum29.04.2026 Geschäftszahl13Os122/95; 12Os165/98; 12Os15/03; 14Os134/03; 11Os3/04; 13Os112/07f; Ds9/09; 13Os71/09d; 20Os9/16y; 20Os16/16b; 20Ds13/17t; 22Ds4/19m; 22Ds3/19i; 25Ds1/20v; 24Ds8/20s; 24Ds6/22z; 20Ds1/23m; 23Ds9/25p NormStGB §34 Z17 RechtssatzDer besondere Milderungsgrund des § 34 Z 17 StGB wird bereits durch den wesentlichen Beitrag zur Wahrheitsfindung begründet. Er erfährt zusätzlich eine Vertiefung durch die Ablegung eines reumütigen Geständnisses (welches auch für sich allein diesen Milderungsgrund herzustellen vermag), kommt aber auch bei fehlender Schuldeinsicht und Reue nicht deshalb in Wegfall.Der besondere Milderungsgrund des Paragraph 34, Ziffer 17, StGB wird bereits durch den wesentlichen Beitrag zur Wahrheitsfindung begründet. Er erfährt zusätzlich eine Vertiefung durch die Ablegung eines reumütigen Geständnisses (welches auch für sich allein diesen Milderungsgrund herzustellen vermag), kommt aber auch bei fehlender Schuldeinsicht und Reue nicht deshalb in Wegfall. EntscheidungstexteTE OGH 1995-11-22 13 Os 122/95 TE OGH 1999-01-21 12 Os 165/98 Auch; nur: Der besondere Milderungsgrund des § 34 Z 17 StGB wird bereits durch den wesentlichen Beitrag zur Wahrheitsfindung begründet. (T1)Auch; nur: Der besondere Milderungsgrund des Paragraph 34, Ziffer 17, StGB wird bereits durch den wesentlichen Beitrag zur Wahrheitsfindung begründet. (T1) TE OGH 2003-06-05 12 Os 15/03 Beisatz: Ein wesentlicher Beitrag zur Wahrheitsfindung kann auch durch ein Tatsachengeständnis bewirkt werden kann. (T2) TE OGH 2003-11-18 14 Os 134/03 Auch TE OGH 2004-03-09 11 Os 3/04 Vgl; Beisatz: Das grundsätzlich mögliche kumulative Zusammentreffen beider Varianten des § 34 Abs 1 Z 17 StGB setzt voraus, dass der Angeklagte durch seine Aussage über das (als mildernd zu wertende) Geständnis hinaus (zB durch Preisgabe von Mittätern) wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat. (T3)Vgl; Beisatz: Das grundsätzlich mögliche kumulative Zusammentreffen beider Varianten des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 17, StGB setzt voraus, dass der Angeklagte durch seine Aussage über das (als mildernd zu wertende) Geständnis hinaus (zB durch Preisgabe von Mittätern) wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat. (T3) TE OGH 2007-11-07 13 Os 112/07f Vgl auch; Beis ähnlich wie T3 TE OGH 2009-09-29 Ds 9/09 Vgl auch TE OGH 2009-10-15 13 Os 71/09d Auch; Beisatz: Was einen Beitrag zur Wahrheitsfindung anlangt, stellt das Gesetz nicht auf die innerliche Umkehr des Täters, sondern auf die Bedeutung seiner Aussage für die Beweisführung ab. (WK-StGB - 2 § 34 Rz 33). (T4)Auch; Beisatz: Was einen Beitrag zur Wahrheitsfindung anlangt, stellt das Gesetz nicht auf die innerliche Umkehr des Täters, sondern auf die Bedeutung seiner Aussage für die Beweisführung ab. (WK-StGB - 2 Paragraph 34, Rz 33). (T4) TE OGH 2016-12-20 20 Os 9/16y Auch TE OGH 2017-04-25 20 Os 16/16b Vgl auch; Beisatz: Hier: Disziplinarverfahren gegen einen Rechtsanwalt; kein Milderungsgrund bei für die Beweisführung bedeutungsloser Aussage. (T5) TE OGH 2017-11-14 20 Ds 13/17t Vgl auch; Beis ähnlich T2; Beis ähnlich T4; Beis wie T5 TE OGH 2019-11-06 22 Ds 4/19m Vgl; Beis wie T5 TE OGH 2019-12-04 22 Ds 3/19i Vgl; Beisatz: Den Milderungsgrund des reumütigen Geständnisses (§ 34 Abs 1 Z 17 erster Fall StGB) stellt ein sogenanntes Tatsachengeständnis niemals her. Unter dem Aspekt eines wesentlichen Beitrags zur Wahrheitsfindung (§ 34 Abs 1 Z 17 zweiter Fall StGB) ist es nur dann von Bedeutung, wenn es sich maßgeblich auf die Beweiswürdigung auswirkt. (T6)Vgl; Beisatz: Den Milderungsgrund des reumütigen Geständnisses (Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 17, erster Fall StGB) stellt ein sogenanntes Tatsachengeständnis niemals her. Unter dem Aspekt eines wesentlichen Beitrags zur Wahrheitsfindung (Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 17, zweiter Fall StGB) ist es nur dann von Bedeutung, wenn es sich maßgeblich auf die Beweiswürdigung auswirkt. (T6) TE OGH 2020-06-08 25 Ds 1/20v Vgl; Beis wie T5; Beis wie T6 TE OGH 2021-05-26 24 Ds 8/20s Vgl; Beis wie T6 TE OGH 2022-12-06 24 Ds 6/22z Vgl; Beis wie T5; Beis wie T6 TE OGH 2023-04-26 20 Ds 1/23m vgl; Beisatz wie T5; Beisatz wie T6 TE OGH 2026-04-29 23 Ds 9/25p vgl; Beisatz wie T5 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1995:RS0091460
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