RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0081755 Entscheidungsdatum14.06.2021 Geschäftszahl5Ob95/94; 5Ob2107/96f; 5Ob13/00y; 5Ob3/03g; 5Ob269/04a; 5Ob68/08y; 5Ob75/08b; 5Ob133/08g; 6Ob73/14z; 5Ob49/15i; 5Ob114/15y; 5Ob20/20g; 5Ob65/21a NormGBG §94 nöGVG §1 Abs2 litc nöGVG §11 Abs5 KrntGVG 2002 §8 KrntGVG 2002 §20 KrntFLG allg RechtssatzDas Grundbuchsgericht hat im Rahmen des § 94 Abs 1 GBG keine Möglichkeit, allfällige Zweifel an dem Erfordernis einer grundverkehrsbehördlichen Genehmigung auszuräumen. Schließlich ist es ja auch Aufgabe des Vorsitzenden der Grundverkehrsbezirkskommission gemäß § 11 Abs 5 nöGVG (bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen) die Zustimmung zu erteilen und gemäß § 2 Abs 2 lit c nöGVG festzustellen, dass ein Rechtsgeschäft nicht der Zustimmung der Grundverkehrs-Bezirkskommission bedarf.Das Grundbuchsgericht hat im Rahmen des Paragraph 94, Absatz eins, GBG keine Möglichkeit, allfällige Zweifel an dem Erfordernis einer grundverkehrsbehördlichen Genehmigung auszuräumen. Schließlich ist es ja auch Aufgabe des Vorsitzenden der Grundverkehrsbezirkskommission gemäß Paragraph 11, Absatz 5, nöGVG (bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen) die Zustimmung zu erteilen und gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Litera c, nöGVG festzustellen, dass ein Rechtsgeschäft nicht der Zustimmung der Grundverkehrs-Bezirkskommission bedarf. EntscheidungstexteTE OGH 1995-11-28 5 Ob 95/94 TE OGH 1996-06-12 5 Ob 2107/96f Vgl auch; Beisatz: Bei Fehlen einer Rechtskraftbestätigung hat das Grundbuchsgericht von sich aus keine Erwägungen über die Anfechtbarkeit eines verwaltungsbehördlichen Genehmigungsbescheides anzustellen, weil das Grundbuchsverfahren keine Möglichkeit für diesbezügliche Erhebungen bietet. (T1) Beisatz: Die Voraussetzungen der grundverkehrsbehördlichen Zustimmungspflicht sind allein von der Grundverkehrsbehörde (hier: der Ausländergrunderwerbskommission) zu beurteilen. Das gilt insbesondere für die Frage, ob eine Ausnahmebestimmung greift, die im Hinblick auf die europäische Integration die Gleichbehandlung von Inländern und Ausländern sicherstellen soll. Dem Grundbuchsgericht fehlt insoweit jegliche Entscheidungskompetenz, wenn die entsprechenden Grundverkehrsvorschriften eine Befassung der Grundverkehrsbehörde im Rahmen des Genehmigungsverfahrens (wenn auch nur zur Erwirkung eines negativen Feststellungsbescheides) vorsehen (Hier: Erfüllung des Ausnahmetatbestandes des § 4 Abs 2 lit e nö GVG). (T2)Beisatz: Die Voraussetzungen der grundverkehrsbehördlichen Zustimmungspflicht sind allein von der Grundverkehrsbehörde (hier: der Ausländergrunderwerbskommission) zu beurteilen. Das gilt insbesondere für die Frage, ob eine Ausnahmebestimmung greift, die im Hinblick auf die europäische Integration die Gleichbehandlung von Inländern und Ausländern sicherstellen soll. Dem Grundbuchsgericht fehlt insoweit jegliche Entscheidungskompetenz, wenn die entsprechenden Grundverkehrsvorschriften eine Befassung der Grundverkehrsbehörde im Rahmen des Genehmigungsverfahrens (wenn auch nur zur Erwirkung eines negativen Feststellungsbescheides) vorsehen (Hier: Erfüllung des Ausnahmetatbestandes des Paragraph 4, Absatz 2, Litera e, nö GVG). (T2) TE OGH 2000-02-15 5 Ob 13/00y Vgl auch; Beis wie T1 TE OGH 2003-01-21 5 Ob 3/03g Vgl auch; nur: Das Grundbuchsgericht hat im Rahmen des § 94 Abs 1 GBG keine Möglichkeit, allfällige Zweifel an dem Erfordernis einer grundverkehrsbehördlichen Genehmigung auszuräumen. (T3)Vgl auch; nur: Das Grundbuchsgericht hat im Rahmen des Paragraph 94, Absatz eins, GBG keine Möglichkeit, allfällige Zweifel an dem Erfordernis einer grundverkehrsbehördlichen Genehmigung auszuräumen. (T3) Beisatz: Reines Urkundenverfahren. (T4) Beisatz: Es ist Sache der Bezirksverwaltungsbehörde zu entscheiden, ob eine Ausnahme von der Bewilligungspflicht (§ 3 Abs 2) vorliegt, andernfalls ob die Bewilligung nach § 3 Abs 1 nö Kulturflächenschutzgesetz erteilt werden kann. (T5)Beisatz: Es ist Sache der Bezirksverwaltungsbehörde zu entscheiden, ob eine Ausnahme von der Bewilligungspflicht (Paragraph 3, Absatz 2,) vorliegt, andernfalls ob die Bewilligung nach Paragraph 3, Absatz eins, nö Kulturflächenschutzgesetz erteilt werden kann. (T5) TE OGH 2005-02-08 5 Ob 269/04a Vgl auch; nur T3 TE OGH 2008-05-14 5 Ob 68/08y Vgl auch; Beisatz: Die Beurteilung der Frage, ob der Rechtserwerb des Antragstellers tatsächlich nach den von ihm in Anspruch genommenen Bestimmungen des Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetzes 1979 von der Genehmigungspflicht nach dem Kärntner Grundverkehrsgesetz 2002 ausgenommen ist, obliegt nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats nicht dem Grundbuchsgericht, sondern fällt ausschließlich in die Kompetenz der Grundverkehrsbehörden. (T6) Beisatz: Hier: §§ 8, 20 KrntGVG 2002, KrntFLG. (T7)Beisatz: Hier: Paragraphen 8, 20, KrntGVG 2002, KrntFLG. (T7) TE OGH 2008-04-15 5 Ob 75/08b Vgl auch; Beis ähnlich wie T2; Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Hier: § 2, § 8 Abs 2 lit c Krnt GVG 2002. (T8)Vgl auch; Beis ähnlich wie T2; Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Hier: Paragraph 2,, Paragraph 8, Absatz 2, Litera c, Krnt GVG 2002. (T8) TE OGH 2008-10-21 5 Ob 133/08g Auch; Beisatz: Die Auslegung der Ausnahmebestimmung des § 5 Z 6 nö GVG 2007 idF vor der 1. Novelle LGBl 6800-1 in dem Sinn, dass die Bezeichnung „Grundstück" als „Vertragsgrundstück" im Sinn von „Vertragsliegenschaft" zu verstehen ist und es daher im Fall der Abschreibung eines oder mehrerer Grundstücke nicht nur auf das Flächenausmaß des einzelnen Grundstücks ankommt, ist sehr gut vertretbar. (T9)Auch; Beisatz: Die Auslegung der Ausnahmebestimmung des Paragraph 5, Ziffer 6, nö GVG 2007 in der Fassung vor der 1. Novelle Landesgesetzblatt 6800-1 in dem Sinn, dass die Bezeichnung „Grundstück" als „Vertragsgrundstück" im Sinn von „Vertragsliegenschaft" zu verstehen ist und es daher im Fall der Abschreibung eines oder mehrerer Grundstücke nicht nur auf das Flächenausmaß des einzelnen Grundstücks ankommt, ist sehr gut vertretbar. (T9) TE OGH 2014-06-26 6 Ob 73/14z Ähnlich; Beisatz: Hier: § 71 Abs 3 und Abs 4 Steiermärkische Gemeindeordnung, aufsichtsbehördliche Genehmigung. (T10)Ähnlich; Beisatz: Hier: Paragraph 71, Absatz 3 und Absatz 4, Steiermärkische Gemeindeordnung, aufsichtsbehördliche Genehmigung. (T10) TE OGH 2015-03-24 5 Ob 49/15i Vgl; Beis wie T4 TE OGH 2015-06-19 5 Ob 114/15y Vgl auch TE OGH 2020-06-23 5 Ob 20/20g vgl; Beisatz wie T2; nur T3; Beisatz wie T4; Beisatz wie T5 Beisatz: Hier: Genehmigung der (nö) Landesregierung für Grundstücksveräußerung einer Gemeinde. (T11) Anm: Veröff: SZ 2020/55Anmerkung, Veröff: SZ 2020/55 TE OGH 2021-06-14 5 Ob 65/21a Beisatz: Hier: StmkGVG. (T12) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1995:RS0081755
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