OGH Rechtssatz RS0079716 (5Ob136/95)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0079716 Entscheidungsdatum28.11.1995 Geschäftszahl5Ob136/95; 5Ob193/06b; 5Ob44/19k; 5Ob137/19m NormMRG §27 Abs1 Z5 RechtssatzDie Verbotsnorm des § 27 Abs 1 Z 5 MRG ist als Generalklausel zu den in Z 1 bis 4 desselben Absatzes erfassten Sonderfällen gesetzlich verpönter Vereinbarungen konzipiert. Ob eine Vereinbarung, in der sich der Vermieter eine mit dem Mietvertrag in keinem unmittelbaren Zusammenhang stehende Leistung versprechen lässt, im Sinne der genannten Verbotsnorm stittenwidrig ist, kann daher immer nur unter Bedachtnahme auf den mit dem Verbot bestimmter Vereinbarungen insgesamt verfolgten Zweck des § 27 MRG beurteilt werden.Die Verbotsnorm des Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 5, MRG ist als Generalklausel zu den in Ziffer eins bis 4 desselben Absatzes erfassten Sonderfällen gesetzlich verpönter Vereinbarungen konzipiert. Ob eine Vereinbarung, in der sich der Vermieter eine mit dem Mietvertrag in keinem unmittelbaren Zusammenhang stehende Leistung versprechen lässt, im Sinne der genannten Verbotsnorm stittenwidrig ist, kann daher immer nur unter Bedachtnahme auf den mit dem Verbot bestimmter Vereinbarungen insgesamt verfolgten Zweck des Paragraph 27, MRG beurteilt werden.
EntscheidungstexteTE OGH 1995-11-28 5 Ob 136/95 TE OGH 2006-11-14 5 Ob 193/06b Beisatz: Besondere Bedeutung kommt unter diesem Aspekt der Bestimmung des § 27 Abs 1 Z 1 MRG zu, wonach Vereinbarungen ungültig und verboten sind, die beim Leistungsaustausch zwischen Mieter und Vermieter das Äquivalenzprinzip verletzen. (T1)Beisatz: Besondere Bedeutung kommt unter diesem Aspekt der Bestimmung des Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, MRG zu, wonach Vereinbarungen ungültig und verboten sind, die beim Leistungsaustausch zwischen Mieter und Vermieter das Äquivalenzprinzip verletzen. (T1) TE OGH 2019-04-25 5 Ob 44/19k TE OGH 2019-12-18 5 Ob 137/19m European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1995:RS0079716