OGH Rechtssatz RS0079849 (5Ob141/95 u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0079849 Entscheidungsdatum30.10.2025 Geschäftszahl5Ob141/95; 5Ob151/14p; 5Ob37/16a; 5Ob220/18s; 8Ob22/19x; 10Ob88/18s; 1Ob67/20i; 5Ob177/20w; 5Ob40/22a; 8Ob110/22t; 7Ob100/24t; 5Ob47/25k; 5Ob31/25g NormMRG §1 MRG §1 Abs4 Z2 MRG §1 Abs2 Z5 RechtssatzWegen der im MRG üblichen Gleichsetzung von Haus und Liegenschaft sind dabei grundsätzlich alle vermieteten Teile eines Grundbuchskörpers in die Beurteilung einzubeziehen, doch lässt die Judikatur dann eine Ausnahme gelten, wenn es unbillig wäre, mehrere selbständige Gebäude als Einheit zu betrachten. Ein solcher Ausnahmefall liegt vor, wenn auf einer sonst der Landwirtschaft dienenden Liegenschaft neben dem Wohngebäude des Betriebsinhabers und Wirtschaftsgebäuden ein davon abgesondertes Wohnhaus vorhanden ist.
EntscheidungstexteTE OGH 1995-11-28 5 Ob 141/95 TE OGH 2014-09-26 5 Ob 151/14p Auch TE OGH 2016-06-14 5 Ob 37/16a Vgl auch; Beisatz: Auch wenn das WGG den Begriff „Baulichkeit“ gegenüber dem im MRG verwendeten Begriff des „Hauses“ bzw gegenüber dem der „Liegenschaft“ des WEG forciert, kann ihm – jedenfalls für den Bereich der jährlichen Abrechnung – kein anderer Bedeutungsinhalt beigemessen werden als jenem des „Hauses“, wie er unter anderem in § 16 WGG verwendet wird. (T1)Vgl auch; Beisatz: Auch wenn das WGG den Begriff „Baulichkeit“ gegenüber dem im MRG verwendeten Begriff des „Hauses“ bzw gegenüber dem der „Liegenschaft“ des WEG forciert, kann ihm – jedenfalls für den Bereich der jährlichen Abrechnung – kein anderer Bedeutungsinhalt beigemessen werden als jenem des „Hauses“, wie er unter anderem in Paragraph 16, WGG verwendet wird. (T1) TE OGH 2019-01-17 5 Ob 220/18s Auch TE OGH 2019-03-25 8 Ob 22/19x nur: Wegen der im MRG üblichen Gleichsetzung von Haus und Liegenschaft sind dabei grundsätzlich alle vermieteten Teile eines Grundbuchskörpers in die Beurteilung einzubeziehen, doch lässt die Judikatur dann eine Ausnahme gelten, wenn es unbillig wäre, mehrere selbständige Gebäude als Einheit zu betrachten. (T2) TE OGH 2019-10-15 10 Ob 88/18s Vgl; Beisatz: Hier: Mehrere Superädifikate sind tatsächlich und wirtschaftlich voneinander getrennte selbständige Objekte, wenn diese im Eigentum verschiedener Personen stehen und nicht einheitlich ausgeführt sind. (T3) TE OGH 2020-09-23 1 Ob 67/20i Vgl TE OGH 2021-04-29 5 Ob 177/20w Vgl TE OGH 2022-06-01 5 Ob 40/22a TE OGH 2022-09-27 8 Ob 110/22t TE OGH 2024-08-28 7 Ob 100/24t TE OGH 2025-06-25 5 Ob 47/25k vgl TE OGH 2025-10-30 5 Ob 31/25g vgl; nur T2 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1995:RS0079849