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{'item': '5Ob141/95; 5Ob68/00m; 6Ob327/00g; 5Ob76/03t; 7Ob244/03p; 7Ob70/07f; 8Ob12/08k; 8Ob87/08i; 5Ob163/09w; 6Ob251/10w; 2Ob169/10g; 1Ob41/12d; 9Ob

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0079853 Entscheidungsdatum28.10.2025 Geschäftszahl5Ob141/95; 5Ob68/00m; 6Ob327/00g; 5Ob76/03t; 7Ob244/03p; 7Ob70/07f; 8Ob12/08k; 8Ob87/08i; 5Ob163/09w; 6Ob251/10w; 2Ob169/10g; 1Ob41/12d; 9Ob43/12g; 10Ob2/15i; 7Ob223/14s; 10Ob14/16f; 7Ob87/16v; 1Ob189/17a; 8Ob116/17t; 5Ob220/18s; 3Ob247/18x; 4Ob244/18p; 5Ob157/19b; 10Ob88/18s; 1Ob67/20i; 8Ob110/22t; 5Ob151/24b; 1Ob121/25p; 3Ob150/25t NormMRG §1 Abs2 Z5 idF BGBl I 2001/161MRG §1 Abs2 Z5 in der Fassung BGBl römisch eins 2001/161 MRG §1 Abs4 Z2 RechtssatzOb ein "Wohnhaus mit nicht mehr als zwei selbständigen Wohnungen" vorliegt, entscheidet letztlich die Verkehrsauffassung; gerade in diesem Bereich ist nach der Verschiedenartigkeit der Problemlagen zu differenzieren. EntscheidungstexteTE OGH 1995-11-28 5 Ob 141/95 TE OGH 2000-04-07 5 Ob 68/00m Vgl TE OGH 2001-06-06 6 Ob 327/00g Beisatz: Die Beurteilung hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab. (T1) TE OGH 2003-04-29 5 Ob 76/03t nur: Ob ein "Wohnhaus mit nicht mehr als zwei selbständigen Wohnungen" vorliegt, entscheidet letztlich die Verkehrsauffassung. (T2) Beis ähnlich wie T1 TE OGH 2003-11-05 7 Ob 244/03p Beis wie T1 TE OGH 2007-05-30 7 Ob 70/07f TE OGH 2008-02-28 8 Ob 12/08k nur T2; Beisatz: Hier: Die Frage, ob ein für den Betrieb eines Würstelstands behördlich vorgesehenes Personal-WC und ein in der Erde versenkter Flüssiggastank jeweils als selbständige Geschäftsräumlichkeiten im Sinn des § 1 Abs 2 Z 5 MRG zu beurteilen sind, stellt keine solche von erheblicher Bedeutung, sondern vielmehr eine von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls abhängige Frage dar. (T3)nur T2; Beisatz: Hier: Die Frage, ob ein für den Betrieb eines Würstelstands behördlich vorgesehenes Personal-WC und ein in der Erde versenkter Flüssiggastank jeweils als selbständige Geschäftsräumlichkeiten im Sinn des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 5, MRG zu beurteilen sind, stellt keine solche von erheblicher Bedeutung, sondern vielmehr eine von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls abhängige Frage dar. (T3) TE OGH 2008-08-05 8 Ob 87/08i Vgl; Beis ähnlich wie T1 TE OGH 2009-11-10 5 Ob 163/09w nur ähnlich T2 TE OGH 2011-06-16 6 Ob 251/10w TE OGH 2011-05-30 2 Ob 169/10g Auch; nur T2 TE OGH 2012-03-23 1 Ob 41/12d Auch; nur T2; Beis wie T1 TE OGH 2012-11-26 9 Ob 43/12g Auch; Beis wie T1 TE OGH 2015-02-24 10 Ob 2/15i Auch TE OGH 2015-04-09 7 Ob 223/14s nur T2 TE OGH 2016-04-13 10 Ob 14/16f Auch; nur: Die Frage ob ein „Gebäude mit nicht mehr als zwei selbständigen Wohnungen oder Geschäftsräumlichkeiten“ vorliegt, entscheidet letztlich die Verkehrsauffassung. (T4) TE OGH 2016-05-25 7 Ob 87/16v TE OGH 2017-11-15 1 Ob 189/17a nur T4 TE OGH 2017-10-25 8 Ob 116/17t Auch; nur T2; nur T4; Beis wie T1 TE OGH 2019-01-17 5 Ob 220/18s Auch; Beis wie T1; Beis wie T3 TE OGH 2019-01-23 3 Ob 247/18x Auch TE OGH 2019-01-29 4 Ob 244/18p Beis wie T1 TE OGH 2019-11-27 5 Ob 157/19b TE OGH 2019-10-15 10 Ob 88/18s Beisatz: Hier: Mehrere Superädifikate sind tatsächlich und wirtschaftlich voneinander getrennte selbständige Objekte, wenn diese im Eigentum verschiedener Personen stehen und nicht einheitlich ausgeführt sind. (T5) TE OGH 2020-09-23 1 Ob 67/20i TE OGH 2022-09-27 8 Ob 110/22t Beis wie T1 TE OGH 2025-06-03 5 Ob 151/24b Beisatz wie T1; Beisatz wie T3 TE OGH 2025-09-30 1 Ob 121/25p vgl; Beisatz wie T1; Beisatz wie T3 TE OGH 2025-10-28 3 Ob 150/25t vgl; Beisatz: Hier: Da das Gebäude ursprünglich als Zustellbasis für die Österreichische Post AG errichtet wurde, seit jeher stets nur zwei Mieter vorhanden waren, für die beiden Mietobjekte jeweils eigene Zähler für Strom, Wasser und die Beheizung durch Fernwärme bestehen und die Widmung mehrerer Räumlichkeiten zu einem einheitlichen Bestandobjekt dem ursprünglichen Plan, dem Baubescheid und dem Mietvertrag entspricht, begründete die Bejahung des Ausnahmefalls des § 1 Abs 2 Z 5 MRG durch die Vorinstanzen keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung. (T6)vgl; Beisatz: Hier: Da das Gebäude ursprünglich als Zustellbasis für die Österreichische Post AG errichtet wurde, seit jeher stets nur zwei Mieter vorhanden waren, für die beiden Mietobjekte jeweils eigene Zähler für Strom, Wasser und die Beheizung durch Fernwärme bestehen und die Widmung mehrerer Räumlichkeiten zu einem einheitlichen Bestandobjekt dem ursprünglichen Plan, dem Baubescheid und dem Mietvertrag entspricht, begründete die Bejahung des Ausnahmefalls des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 5, MRG durch die Vorinstanzen keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung. (T6) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1995:RS0079853

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.