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Europaius

5Ob549/95

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum28.11.1995 Geschäftszahl5Ob549/95 NormEO §7 Aa;

EO §349 E;

ZPO §226 I;ZPO §226 römisch eins;

ZPO §567;

ZPO §572;

RechtssatzDie (gerichtliche) Aufkündigung ist ein an das Gericht gerichtetes Rechtsgestaltungsbegehren, das - falls sie durch Urteil für wirksam erkannt wird (§ 572 ZPO) - zu einem zur Exekution nach § 349 EO geeigneten Titel führen soll.Die (gerichtliche) Aufkündigung ist ein an das Gericht gerichtetes Rechtsgestaltungsbegehren, das - falls sie durch Urteil für wirksam erkannt wird (Paragraph 572, ZPO) - zu einem zur Exekution nach Paragraph 349, EO geeigneten Titel führen soll.

EntscheidungstexteTE OGH 1995/11/28 5 Ob 549/95 RechtssatznummerRS0081659

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