5Ob549/95
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum28.11.1995 Geschäftszahl5Ob549/95 NormEO §7 Aa;
EO §349 E;
ZPO §226 I;ZPO §226 römisch eins;
ZPO §567;
ZPO §572;
RechtssatzDie (gerichtliche) Aufkündigung ist ein an das Gericht gerichtetes Rechtsgestaltungsbegehren, das - falls sie durch Urteil für wirksam erkannt wird (§ 572 ZPO) - zu einem zur Exekution nach § 349 EO geeigneten Titel führen soll.Die (gerichtliche) Aufkündigung ist ein an das Gericht gerichtetes Rechtsgestaltungsbegehren, das - falls sie durch Urteil für wirksam erkannt wird (Paragraph 572, ZPO) - zu einem zur Exekution nach Paragraph 349, EO geeigneten Titel führen soll.
EntscheidungstexteTE OGH 1995/11/28 5 Ob 549/95 RechtssatznummerRS0081659