V;
A;
A;
E;
ZPO §84 römisch eins;
römisch fünf;
A;
A;
E;
Zufolge der Bindung der kündigenden Partei an die Fristen und Termine des § 560
, die auch prozessuale Notfristen sind (§ 570
), kommt eine Verbesserung von Inhaltsmerkmalen der Rechtsgestaltungserklärung regelmäßig nicht in Betracht, soferne es sich nicht um bloß unwesentliche Fehler handelt, die auch einer klareren und deutlicheren Fassung des Urteilsspruches durch das Gericht zugänglich wären (Hier: Keine Verbesserung, wenn in der Aufkündigung lediglich vorgebracht wird, die Beklagte sei Mieterin eines KFZ-Abstellplatzes in der der klagenden Partei gehörigen "Großgarage").Zufolge der Bindung der kündigenden Partei an die Fristen und Termine des Paragraph 560,
, die auch prozessuale Notfristen sind (Paragraph 570,
), kommt eine Verbesserung von Inhaltsmerkmalen der Rechtsgestaltungserklärung regelmäßig nicht in Betracht, soferne es sich nicht um bloß unwesentliche Fehler handelt, die auch einer klareren und deutlicheren Fassung des Urteilsspruches durch das Gericht zugänglich wären (Hier: Keine Verbesserung, wenn in der Aufkündigung lediglich vorgebracht wird, die Beklagte sei Mieterin eines KFZ-Abstellplatzes in der der klagenden Partei gehörigen "Großgarage"). EntscheidungstexteTE OGH 1995-11-28 5 Ob 549/95 TE OGH 1998-01-15 6 Ob 206/97f TE OGH 1998-05-27 3 Ob 24/98w TE OGH 1999-02-23 1 Ob 217/98p Vgl aber; Beisatz: Eine mangelhafte Bezeichnung des Bestandobjekts in der Aufkündigung kann auch nach Erhebung von Einwendungen durch die kündigende Partei berichtigt oder auch präzisiert, somit verbessert und damit der Mangel saniert werden, sofern nur die gekündigte Partei von Anfang an keine Zweifel über die Identität des aufgekündigten, zunächst unzureichend bezeichneten Bestandobjekts haben konnte, somit wusste oder als redlicher Erklärungsempfänger zumindest wissen musste, welches Bestandobjekt in der Aufkündigung gemeint war. Bei Vorliegen dieser Voraussetzung ist eine Verbesserung innerhalb der prozessualen Schranken des § 235
zulässig. (T1); Veröff: SZ 72/26Vgl aber; Beisatz: Eine mangelhafte Bezeichnung des Bestandobjekts in der Aufkündigung kann auch nach Erhebung von Einwendungen durch die kündigende Partei berichtigt oder auch präzisiert, somit verbessert und damit der Mangel saniert werden, sofern nur die gekündigte Partei von Anfang an keine Zweifel über die Identität des aufgekündigten, zunächst unzureichend bezeichneten Bestandobjekts haben konnte, somit wusste oder als redlicher Erklärungsempfänger zumindest wissen musste, welches Bestandobjekt in der Aufkündigung gemeint war. Bei Vorliegen dieser Voraussetzung ist eine Verbesserung innerhalb der prozessualen Schranken des Paragraph 235,
zulässig. (T1); Veröff: SZ 72/26 TE OGH 2000-01-14 1 Ob 284/99t nur: Die Fristen und Termine des § 560
sind prozessuale Notfristen. (T2); Veröff: SZ 73/6nur: Die Fristen und Termine des Paragraph 560,
sind prozessuale Notfristen. (T2); Veröff: SZ 73/6 TE OGH 2001-08-29 3 Ob 156/01i Vgl auch TE OGH 2004-12-01 9 ObA 102/04x Vgl auch TE OGH 2010-08-24 2 Ob 9/10b Vgl auch TE OGH 2014-10-22 1 Ob 133/14m Vgl aber; Beis wie T1 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1995:RS0081661
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.