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{'item': ['5Ob1167/95', '5Ob52/08w', '5Ob90/10m', '5Ob91/10h', '5Ob236/10g', '5Ob234/11i', '5Ob110/13g', '5Ob8/14h']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0078981 Entscheidungsdatum28.11.1995 Geschäftszahl5Ob1167/95; 5Ob52/08w; 5Ob90/10m; 5Ob91/10h; 5Ob236/10g; 5Ob234/11i; 5Ob110/13g; 5Ob8/14h NormGBG §94 F;

§5

Abs1;

§5

Abs3;

§5Abs4 Rechtssatz

Die Ansicht, die Verpflichtung zum Nachweis der Staatsbürgerschaft gemäß § 5 Abs 3 WrAusländergrunderwerbsG betreffe nur Ausländer, widerspricht der Systematik und dem Sinn des Gesetzes. Während ausländische Erwerber gemäß § 5 Abs 1 leg cit dem Grundbuchsgericht den grundverkehrsbehördlichen Genehmigungsbescheid vorlegen müssen, haben Inländer ihre Staatsbürgerschaft nachzuweisen um darzutun, dass kein genehmigungspflichtiger Grunderwerb durch Ausländer vorliegt. Die in einem Kaufvertrag aufgenommene Erklärung, österreichischer Staatsbürger zu sein, stellt keinen Nachweis, sondern bloß eine Behauptung dar.Die Ansicht, die Verpflichtung zum Nachweis der Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 5, Absatz 3, WrAusländergrunderwerbsG betreffe nur Ausländer, widerspricht der Systematik und dem Sinn des Gesetzes. Während ausländische Erwerber gemäß Paragraph 5, Absatz eins, leg cit dem Grundbuchsgericht den grundverkehrsbehördlichen Genehmigungsbescheid vorlegen müssen, haben Inländer ihre Staatsbürgerschaft nachzuweisen um darzutun, dass kein genehmigungspflichtiger Grunderwerb durch Ausländer vorliegt. Die in einem Kaufvertrag aufgenommene Erklärung, österreichischer Staatsbürger zu sein, stellt keinen Nachweis, sondern bloß eine Behauptung dar. EntscheidungstexteTE OGH 1995-11-28 5 Ob 1167/95 TE OGH 2008-04-01 5 Ob 52/08w Vgl auch; Beisatz: Die Erwerber sind nach § 5 Abs 3 Satz 1 WrAuslGEG verpflichtet, ihre Staatsangehörigkeit nachzuweisen. Ist der Erwerber aber - wie hier - eine juristische Person, genügt nach § 5 Abs 3 Satz 2 leg cit eine verbindliche Erklärung der statutengemäß zur Vertretung nach außen berufenen Organe (hier: Geschäftsführerin) darüber, ob und in welchem Ausmaß Ausländer im Sinn des § 2 Z 1 oder 2 an der juristischen Person beteiligt sind. Liegt eine derartige Erklärung vor, ist eine Negativbestätigung der Ausländergrundverkehrsbehörde (§ 5 Abs 1 und Abs 4 leg cit) nicht erforderlich (5 Ob 316/00g). (T1)Vgl auch; Beisatz: Die Erwerber sind nach Paragraph 5, Absatz 3, Satz 1 WrAuslGEG verpflichtet, ihre Staatsangehörigkeit nachzuweisen. Ist der Erwerber aber - wie hier - eine juristische Person, genügt nach Paragraph 5, Absatz 3, Satz 2 leg cit eine verbindliche Erklärung der statutengemäß zur Vertretung nach außen berufenen Organe (hier: Geschäftsführerin) darüber, ob und in welchem Ausmaß Ausländer im Sinn des Paragraph 2, Ziffer eins, oder 2 an der juristischen Person beteiligt sind. Liegt eine derartige Erklärung vor, ist eine Negativbestätigung der Ausländergrundverkehrsbehörde (Paragraph 5, Absatz eins und Absatz 4, leg cit) nicht erforderlich (5 Ob 316/00g). (T1) TE OGH 2010-06-22 5 Ob 90/10m Beis wie T1; Beisatz: Ist der Nachweis der Inländereigenschaft oder einer Staatsbürgerschaft, die dieser gleichgestellt ist, erforderlich, kann er nur durch die Vorlage einer diese Tatsachen bestätigenden öffentlichen Urkunde erbracht werden. (T2) Beisatz: Eine gemeinschaftsrechtswidrige Diskriminierung ist im Erfordernis des Staatsbürgerschaftsnachweises nach § 5 Abs 3 WrAuslGEG schon deshalb nicht gegeben, weil dieses Erfordernis auch für Österreicher gilt. (T3)Beisatz: Eine gemeinschaftsrechtswidrige Diskriminierung ist im Erfordernis des Staatsbürgerschaftsnachweises nach Paragraph 5, Absatz 3, WrAuslGEG schon deshalb nicht gegeben, weil dieses Erfordernis auch für Österreicher gilt. (T3) TE OGH 2010-06-22 5 Ob 91/10h Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T3 TE OGH 2011-02-09 5 Ob 236/10g Vgl auch; Beisatz: Hier: § 28 Abs 2 lit a VbgGVG; gemäß § 7 Abs 1 lit f VbgGVG aber keine Genehmigungspflicht für die bloße Pfandrechtsvormerkung. (T4)Vgl auch; Beisatz: Hier: Paragraph 28, Absatz 2, Litera a, VbgGVG; gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Litera f, VbgGVG aber keine Genehmigungspflicht für die bloße Pfandrechtsvormerkung. (T4) TE OGH 2012-01-17 5 Ob 234/11i Auch; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Hier: § 28 Abs 2 VlbgGVG. (T5)Auch; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Hier: Paragraph 28, Absatz 2, VlbgGVG. (T5) TE OGH 2014-02-21 5 Ob 110/13g Auch; Beis wie T3; Beisatz: Die in der öffentlichen Urkunde Reisepass enthaltene Feststellung der Tatsache der österreichischen Staatsbürgerschaft beruht auf öffentlichen Urkunden über den Besitz der Staatsbürgerschaft, sodass ihr auch insoweit Beweiskraft zukommt. Ein österreichischer Reisepass ist daher zum Nachweis der Tatsache der Staatsbürgerschaft geeignet. (T6) Veröff: SZ 2014/12 TE OGH 2014-03-13 5 Ob 8/14h Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T6 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1995:RS0078981

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.