3Ob523/95
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum29.11.1995 Geschäftszahl3Ob523/95; 7Ob591/95; 1Ob21/04a NormABGB §329;
ABGB §760;
ABGB §1041 BI;
RechtssatzEin Verwendungsanspruch gegen den Staat als Gesamtrechtsnachfolger eines erblosen Nachlasses wurde zwar durch § 329 ABGB nicht ausgeschlossen, der Staat erlangt aber durch die gerichtliche Überweisung des Nachlasses auflösend durch das Auftreten des wahren Erben bedingtes Eigentum. Die Verwendung des Nachlasses zur Bedeckung der Staatsbedürfnisse entspricht dann aber dem Zuweisungsgehalt des Rechtes, sodaß der Staat die Zinsenersparnis durch verminderte Kreditaufnahme nicht dem Erben zu ersetzen hat.Ein Verwendungsanspruch gegen den Staat als Gesamtrechtsnachfolger eines erblosen Nachlasses wurde zwar durch Paragraph 329, ABGB nicht ausgeschlossen, der Staat erlangt aber durch die gerichtliche Überweisung des Nachlasses auflösend durch das Auftreten des wahren Erben bedingtes Eigentum. Die Verwendung des Nachlasses zur Bedeckung der Staatsbedürfnisse entspricht dann aber dem Zuweisungsgehalt des Rechtes, sodaß der Staat die Zinsenersparnis durch verminderte Kreditaufnahme nicht dem Erben zu ersetzen hat.
EntscheidungstexteTE OGH 1995/11/29 3 Ob 523/95 TE OGH 1996/03/13 7 Ob 591/95 TE OGH 2004/12/14 1 Ob 21/04a Auch; Beisatz: Dem Staat kommt aufgrund eines Aneignungsrechts spezifischer Art mit der Wirkung der Gesamtrechtsnachfolge sowohl für die Früchte der eingezogenen erblosen Verlassenschaft als auch die freie Verfügung über das Erbschaftsvermögen alle Rechte eines redlichen Besitzers zu und er ist daher nicht verhalten, dem erst später aufgetretenen Erben die bereits gezogenen Früchte und Nutzungen, zu denen als Zivilfrüchte auch Zinsen zählen, wieder herauszugeben. (T1); Veröff: SZ 2004/174 RechtssatznummerRS0102753