OGH Rechtssatz RS0081564 (8Ob524/95)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0081564 Entscheidungsdatum30.11.1995 Geschäftszahl8Ob524/95; 4Ob27/97t; 8Ob86/97y; 9ObA333/97d; 8Ob102/03p; 2Ob199/12x (2Ob200/12v, 2Ob201/12s) NormZPO §153 RechtssatzGegen eine unzulässigerweise bewilligte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (hier: Versäumung der Frist für den Widerruf eines gerichtlichen Vergleiches) ist ein Rekurs zulässig.
EntscheidungstexteTE OGH 1995-11-30 8 Ob 524/95 Veröff: SZ 68/227 TE OGH 1997-01-28 4 Ob 27/97t Beisatz: Der Rechtsmittelausschluss des § 153 ZPO gilt nicht, wenn die Wiedereinsetzung ohne gesetzliche Grundlage bewilligt wurde. Eine entgegen dem Gesetz bewilligte Wiedereinsetzung ist unbeachtlich. Dem Prozessgegner wird aber zur Vermeidung übermäßigen Verfahrensaufwandes zugebilligt, umgehend klären zu lassen, ob die "Wiedereinsetzung" rechtens ist oder nicht. Das Rekursrecht bezieht sich in diesem Fall nur auf die Zulässigkeit des Wiedereinsetzungsantrages, nicht aber auf seine materielle Berechtigung. (T1)Beisatz: Der Rechtsmittelausschluss des Paragraph 153, ZPO gilt nicht, wenn die Wiedereinsetzung ohne gesetzliche Grundlage bewilligt wurde. Eine entgegen dem Gesetz bewilligte Wiedereinsetzung ist unbeachtlich. Dem Prozessgegner wird aber zur Vermeidung übermäßigen Verfahrensaufwandes zugebilligt, umgehend klären zu lassen, ob die "Wiedereinsetzung" rechtens ist oder nicht. Das Rekursrecht bezieht sich in diesem Fall nur auf die Zulässigkeit des Wiedereinsetzungsantrages, nicht aber auf seine materielle Berechtigung. (T1) TE OGH 1997-08-28 8 Ob 86/97y Beis wie T1; Veröff: SZ 70/169 TE OGH 1997-10-22 9 ObA 333/97d Vgl auch; Beis wie T1 TE OGH 2003-09-18 8 Ob 102/03p Auch; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Zur Beseitigung der Rechtswirkungen der ohne gesetzliche Grundlage bewilligten Wiedereinsetzung bedarf es allerdings keiner Rekurserhebung. (T2); Beisatz: Keine Wiedereinsetzung im Konkurs. (T3) TE OGH 2012-11-20 2 Ob 199/12x Vgl; Beis wie T3