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{'item': '4Bkd4/93; 13Bkd3/02; 11Bkd13/03; 11Bkd15/03; 9Bkd5/93; 16Bkd6/04; 6Bkd2/04; 7Bkd3/07; 14Bkd18/07; 10Bkd3/09; 15Bkd4/09; 10Bkd8/10; 10Bkd9/12

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0078291 Entscheidungsdatum25.11.2025 Geschäftszahl4Bkd4/93; 13Bkd3/02; 11Bkd13/03; 11Bkd15/03; 9Bkd5/93; 16Bkd6/04; 6Bkd2/04; 7Bkd3/07; 14Bkd18/07; 10Bkd3/09; 15Bkd4/09; 10Bkd8/10; 10Bkd9/12; 10Bkd2/13; 10Bkd3/13; 14Bkd6/13; 7Bkd5/13; 24Os4/14i; 20Os10/14t; 28Os11/14y; 24Os9/14z (24Os4/15s); 21Os1/16d; 24Os1/16a; 26Os16/15w; 25Ds4/17f; 23Ds9/17a; 23Ds8/17d; 30Ds2/18z; 30Ds3/18x; 27Ds9/18g; 24Ds11/19f; 26Ds8/21g; 22Ds3/21t; 24Ds13/22d; 24Ds4/22f; 22Ds1/23a; 24Ds2/23p; 23Ds3/23b; 22Ds3/23w; 24Ds10/23i; 24Ds3/25p; 21Ds7/25d NormDSt 1990 §41 Abs2 DSt 1990 §77 Abs3 RechtssatzDie Verfahrenskosten sind mit einem einzigen Pauschalkostenbetrag zu bemessen; dabei ist die tatsächlich vorgelegene Belastung der im Verfahren tätigen Behörden in Bezug auf den die Kostenersatzpflicht auslösenden Schuldspruch zu berücksichtigen (§ 381 Abs 5 StPO) und nicht allein jener fiktive Aufwand, mit dem das Verfahren bei rückblickender Betrachtung hätte abgewickelt werden können.Die Verfahrenskosten sind mit einem einzigen Pauschalkostenbetrag zu bemessen; dabei ist die tatsächlich vorgelegene Belastung der im Verfahren tätigen Behörden in Bezug auf den die Kostenersatzpflicht auslösenden Schuldspruch zu berücksichtigen (Paragraph 381, Absatz 5, StPO) und nicht allein jener fiktive Aufwand, mit dem das Verfahren bei rückblickender Betrachtung hätte abgewickelt werden können. EntscheidungstexteTE OGH 1995-12-04 4 Bkd 4/93 TE OGH 2002-11-11 13 Bkd 3/02 Auch; nur: Die Verfahrenskosten sind mit einem einzigen Pauschalkostenbetrag zu bemessen; dabei ist die tatsächlich vorgelegene Belastung der im Verfahren tätigen Behörden zu berücksichtigen. (T1) TE OGH 2003-11-27 11 Bkd 13/03 Auch; nur: Die Verfahrenskosten sind mit einem einzigen Pauschalkostenbetrag zu bemessen. (T2) Beisatz: Globalsumme. (T3) TE OGH 2004-04-26 11 Bkd 15/03 Vgl auch; nur T2 TE OGH 2004-03-08 9 Bkd 5/93 Beisatz: Wird im zweiten Rechtsgang neuerlich ein Schuldspruch gefällt, dann hat das aufhebende Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes nicht die Wirkung, dass das bis dahin beim ersten Rechtsgang abgeführte Verfahren bei Bemessen der Pauschalkosten außer Betracht zu bleiben hätte. (T4) TE OGH 2004-09-27 16 Bkd 6/04 nur T1; Beisatz: Zwar kann es nicht unzulässig sein, zur Erhöhung der Transparenz in der Begründung aufzuschlüsseln, in welcher Höhe die Pauschalkosten auf das Verfahren erster Instanz und in welcher Höhe sich diese Kosten auf das Berufungsverfahren beziehen, doch sind im Spruch des Beschlusses die Pauschalkosten in jedem Fall mit einem einzigen Pauschalkostenbetrag zu bemessen. (T5) Beisatz: Alle Rechtsgänge, somit erstinstanzliches Verfahren wie Rechtsmittelverfahren, sind auf Basis des „Erfolgsprinzips" als „einheitliches Ganzes" zu behandeln. Die Pauschalkosten sind insgesamt - und nicht gesondert für das erstinstanzliche Verfahren und für das Berufungsverfahren - mit 5 vH des in § 16 Abs 1 Z 2 DSt genannten Betrages gesetzlich limitiert. (T6)Beisatz: Alle Rechtsgänge, somit erstinstanzliches Verfahren wie Rechtsmittelverfahren, sind auf Basis des „Erfolgsprinzips" als „einheitliches Ganzes" zu behandeln. Die Pauschalkosten sind insgesamt - und nicht gesondert für das erstinstanzliche Verfahren und für das Berufungsverfahren - mit 5 vH des in Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, DSt genannten Betrages gesetzlich limitiert. (T6) TE OGH 2005-11-08 6 Bkd 2/04 Auch; Beis wie T4; Beisatz: § 237 Abs 5 Geo ist im Disziplinarverfahren sinngemäß anzuwenden. Ist der nach dem Ergebnis des neuen Verfahrens zu entrichtende Pauschalkostenbeitrag höher als der im früheren Verfahren entrichtete, so ist nur der Mehrbetrag zu ersetzen. (T7)Auch; Beis wie T4; Beisatz: Paragraph 237, Absatz 5, Geo ist im Disziplinarverfahren sinngemäß anzuwenden. Ist der nach dem Ergebnis des neuen Verfahrens zu entrichtende Pauschalkostenbeitrag höher als der im früheren Verfahren entrichtete, so ist nur der Mehrbetrag zu ersetzen. (T7) TE OGH 2008-02-07 7 Bkd 3/07 Auch; nur T1; Beisatz: Zeugengebühren können auch im Disziplinarverfahren - wie im allgemeinen Strafverfahren - nicht gesondert auferlegt werden, sondern stellen Kosten der Rechtspflege dar. (T8) TE OGH 2008-06-06 14 Bkd 18/07 Auch; Beisatz: Die Pauschalkosten orientieren sich im Wesentlichen am tatsächlichen Verfahrensaufwand, sohin an der tatsächlichen Belastung der im Verfahren tätigen Behörden. (T9) TE OGH 2009-09-01 10 Bkd 3/09 Auch; Beis wie T3; Beisatz: Die Pauschalkosten sind mit einem einzigen Pauschalkostenbetrag zu bemessen. Dabei ist die tatsächlich vorgelegene Belastung der im Verfahren tätigen Behörden im Bezug auf den die Kostenersatzpflicht auslösenden Schuldspruch und nicht allein jener fiktive Aufwand zu berücksichtigen, mit dem das Verfahren bei Rückblick in der Betrachtung hätte abgewickelt werden können. (T10) Beisatz: Der Verfassungsgerichtshof hat keine Bedenken gegen die pauschalierende Kostenregelung im Disziplinarverfahren für Rechtsanwälte; es liegt auch keine Unsachlichkeit und keine Einräumung eines schrankenlosen Ermessens, keine willkürliche oder denkunmögliche Gesetzesanwendung sowie kein Ermessensexzess bei Vorschreibung der Pauschalkosten in einem Disziplinarverfahren gegen den beschwerdeführenden Rechtsanwalt vor. Es liegt innerhalb des - zulässigen - rechtspolitischen Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers, wenn sich dieser dafür entscheidet, dass die Kosten nicht für die einzelnen in Anspruch genommenen Leistungen, sondern mit einem Gesamtbetrag für das ganze Verfahren errechnet und bestimmt werden (21. 6. 2000, B 582/98). (T11) TE OGH 2009-11-09 15 Bkd 4/09 Vgl; Beisatz: Wenngleich eine quotenmäßige Festlegung nicht erforderlich erscheint, weil der Umfang des Verfahrens bei der Bemessung der Pauschalkosten Berücksichtigung zu finden hat (§ 41 Abs 2 DSt), ist in verurteilenden Erkenntnissen der Disziplinarbehörden dennoch festzustellen, ob ein Beschuldigter im Disziplinarverfahren dessen Kosten ganz oder zum Teil zu ersetzen hat. (T12)Vgl; Beisatz: Wenngleich eine quotenmäßige Festlegung nicht erforderlich erscheint, weil der Umfang des Verfahrens bei der Bemessung der Pauschalkosten Berücksichtigung zu finden hat (Paragraph 41, Absatz 2, DSt), ist in verurteilenden Erkenntnissen der Disziplinarbehörden dennoch festzustellen, ob ein Beschuldigter im Disziplinarverfahren dessen Kosten ganz oder zum Teil zu ersetzen hat. (T12) TE OGH 2011-02-14 10 Bkd 8/10 Auch; Beis wie T11 TE OGH 2012-11-13 10 Bkd 9/12 Auch; Auch Beis wie T11 TE OGH 2013-07-04 10 Bkd 2/13 Auch TE OGH 2013-07-29 10 Bkd 3/13 Auch; Beis wie T11 TE OGH 2013-11-15 14 Bkd 6/13 Vgl auch; Beis wie T9 Beisatz: Eine Relation der Kosten zu der im konkreten Fall verhängten Disziplinarstrafe sieht das Gesetz nicht vor. (T13) TE OGH 2013-11-11 7 Bkd 5/13 Beis wie T10; Beis wie T11 TE OGH 2014-07-14 24 Os 4/14i Beisatz: Es sind auch die Kosten von Zeugen zu berücksichtigen, deren Aussagen ‑ wiewohl sie zu einem den Schuldspruch betreffenden Sachverhalt befragt wurden ‑ nicht "geeignet waren, daraus einen Schuldspruch abzuleiten". (T14) Beisatz: Keine Rolle für die kostenmäßige Berücksichtigung des Arbeitsaufwands der befassten Mitglieder des Disziplinarrats und Anwaltsrichter spielt es, ob und in welcher Weise diesen ihre Tätigkeit abgegolten wird. (T15) TE OGH 2015-01-29 20 Os 10/14t Auch; Beis wie T9; Beis wie T13; Beis wie T15 TE OGH 2015-02-26 28 Os 11/14y TE OGH 2015-06-17 24 Os 9/14z Auch; Beis wie T5; Beis wie T15 TE OGH 2016-03-11 21 Os 1/16d Auch; nur T2 TE OGH 2016-04-11 24 Os 1/16a Auch; Beis ähnlich wie T5; Beis wie T6 TE OGH 2016-03-11 26 Os 16/15w Auch; Beis ähnlich wie T5; Beis wie T15 TE OGH 2017-03-28 25 Ds 4/17f Auch; Beis ähnlich wie T5; Beis ähnlich wie T6 TE OGH 2018-03-15 23 Ds 9/17a Auch; Beis ähnlich wie T5 TE OGH 2018-03-15 23 Ds 8/17d Auch; Beis wie T5 TE OGH 2018-06-12 30 Ds 2/18z Auch TE OGH 2018-06-12 30 Ds 3/18x Auch TE OGH 2019-01-24 27 Ds 9/18g nur T2 TE OGH 2019-11-14 24 Ds 11/19f Vgl; Beisatz: Für die Bemessung der Pauschalkosten ist es ohne Relevanz, ob die Verhandlung in erster Instanz teilweise entgegen einer Vertagungsbitte der Beschuldigten durchgeführt wurde und ob die einer Zeugin vom Disziplinarrat zuerkannten Fahrtkosten zu Recht bestanden. (T16) TE OGH 2021-09-22 26 Ds 8/21g Vgl; Beis wie T15 TE OGH 2021-09-24 22 Ds 3/21t Vgl; Beis nur wie T5; Beis nur wie T6 TE OGH 2022-10-17 24 Ds 13/22d Vgl; Beis wie T5; Beis wie T6 TE OGH 2022-10-19 24 Ds 4/22f Vgl; Beis wie T5; Beis wie T9 TE OGH 2023-03-14 22 Ds 1/23a vgl; Beisatz wie T5; Beisatz wie T6 TE OGH 2023-03-22 24 Ds 2/23p vgl; Beisatz wie T5; Beisatz wie T6 TE OGH 2023-05-08 23 Ds 3/23b vgl; Beisatz wie T5; Beisatz wie T6 TE OGH 2023-08-16 22 Ds 3/23w vgl; Beisatz wie T5; Beisatz wie T6 TE OGH 2023-11-22 24 Ds 10/23i vgl; Beisatz wie T5; Beisatz wie T6 TE OGH 2025-07-28 24 Ds 3/25p vgl TE OGH 2025-11-25 21 Ds 7/25d vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1995:RS0078291

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.