RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0079236 Entscheidungsdatum05.12.1995 Geschäftszahl4Ob588/95; 7Ob2350/96f; 2Ob46/97x; 9Ob13/01d; 7Ob59/03g; 3Ob72/09y; 7Ob103/10p; 6Ob80/11z; 6Ob202/10i; 3Ob73/14b; 6Ob35/14m; 6Ob90/19g; 6Ob140/20m; 6Ob192/21k NormAktG §114; GmbHG §39 RechtssatzVertragsgegenstand von Syndikatsverträgen ist die Ausübung des Stimmrechtes in der Gesellschaft. Sie sind eine sinnvolle Ergänzung des Gesellschaftsvertrages, ohne jedoch unmittelbar in die gesellschaftliche Organisation einzugreifen. Die bindungswidrig abgegebene Stimme ist daher wirksam. Auch eine Anfechtung des Beschlusses wegen Verletzung des Stimmbindungsvertrages scheidet aus, sofern sich die Stimmbindung nicht darauf beschränkt, die - auch ohne Syndikatsvertrag gegebene - Treuepflicht zu konkretisieren. EntscheidungstexteTE OGH 1995-12-05 4 Ob 588/95 TE OGH 1997-05-21 7 Ob 2350/96f nur: Vertragsgegenstand von Syndikatsverträgen ist die Ausübung des Stimmrechtes in der Gesellschaft. Sie sind eine sinnvolle Ergänzung des Gesellschaftsvertrages, ohne jedoch unmittelbar in die gesellschaftliche Organisation einzugreifen. (T1) Veröff: SZ 70/98 TE OGH 1999-08-26 2 Ob 46/97x Vgl aber; Beisatz: In einigen Fällen erscheint es jedoch sachgerecht, auch Gesellschafterbeschlüsse, die unter Verletzung von Stimmbindungsvereinbarungen, die von sämtlichen Gesellschaftern eingegangen wurden, zustandekamen, als anfechtbar zu betrachten und solche Regelungen daher - ohne dass sie Bestandteil der Satzung wären - als solche der Gesellschaft selbst zu behandeln. Dieser "Durchgriff" lässt sich nur rechtfertigen, wenn er in der ausgeprägten personalistischen Struktur der Gesellschaft begründet ist. Das muss insbesondere für Stimmbindungsverträge gelten, in denen sich das personalistische Element manifestiert, da sich mit dem Grad der personalistischen Ausrichtung der Gesellschaft auch die Intensität der einzuhaltenden Treuepflichten steigert. (T2) Veröff: SZ 72/127 TE OGH 2001-01-24 9 Ob 13/01d Beisatz: Der Syndikatsvertrag regelt die Ausübung des Stimmrechts der Aktionäre, bestimmt aber nicht den Inhalt des Dienstvertrags. (T3) Beisatz: Die in der Entscheidung 2 Ob 46/97x wiedergegebene Überlegung lässt sich aber auf - kapitalistischer strukturierte - Aktiengesellschaften nicht einfach übertragen. Im hier zu beurteilenden Fall sind sie deshalb nicht anzuwenden, weil ein Vertrag, der die Ausübung des Stimmrechts durch die beteiligten Aktionäre regelt, den hier handelnden Alleinvorstand schon deshalb nicht binden kann, weil dieser notwendig gegenüber der Hauptversammlung weisungsfrei gestellt ist. (T4) TE OGH 2003-04-28 7 Ob 59/03g Vgl auch; Beisatz: Nach österreichischer Rechtsterminologie werden unter Syndikatsverträgen Stimmrechtsbindungsverträge verstanden, deren wesentlicher Gegenstand die Regelung der Ausübung des Stimmrechtes in einer Personengesellschaftoder Kapitalgesellschaft ist. (T5) Veröff: SZ 2003/45 TE OGH 2009-07-22 3 Ob 72/09y nur T1; Beisatz: Ein Syndikatsvertrag begründet ein Dauerrechtsverhältnis, das üblicherweise als Gesellschaft bürgerlichen Rechts qualifiziert wird. (T6) Beisatz: Als Syndikatsvertrag bezeichnete Vereinbarungen gehen häufig über die Stimmbindung hinaus. (T7) Veröff: SZ 2009/100 TE OGH 2010-10-22 7 Ob 103/10p Auch TE OGH 2011-09-14 6 Ob 80/11z nur T1; Beis wie T6; Beis wie T7 TE OGH 2011-10-13 6 Ob 202/10i Beis wie T7; Bem: Hier: Die Frage eines „Durchgriffs“ bei omnilateralen Stimmbindungsverträgen kann offen gelassen werden, weil ein von allen Gesellschaftern geschlossener Vertrag nicht vorliegt. (T8) Veröff: SZ 2011/125 TE OGH 2014-05-21 3 Ob 73/14b Auch TE OGH 2014-09-17 6 Ob 35/14m Auch; Beis wie T6; Beis T7 TE OGH 2019-06-27 6 Ob 90/19g Auch; Beis wie T2 TE OGH 2021-02-18 6 Ob 140/20m Beisatz: Die Treuepflichten zwischen den Gesellschaftern können mittels eines omnilateralen Syndikatsvertrags konkretisiert werden. (T9) TE OGH 2022-04-06 6 Ob 192/21k Vgl; Beis wie T2 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1995:RS0079236
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.