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{'item': '14Os181/95; 13Os105/15p (13Os106/15k); 11Os130/17b; 11Os11/20g; 13Os126/21k; 13Os71/23z; 14Os71/24h; 13Os73/25x'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0094983 Entscheidungsdatum24.09.2025 Geschäftszahl14Os181/95; 13Os105/15p (13Os106/15k); 11Os130/17b; 11Os11/20g; 13Os126/21k; 13Os71/23z; 14Os71/24h; 13Os73/25x NormStGB §165 Abs1 RechtssatzMit der physischen Verbringung von Geldbeträgen über die Staatsgrenze (in Geldkoffern) ohne entsprechende Offenlegung von dessen Herkunft und Weitergabe ist notwendigerweise ein Tarnungseffekt verbunden, der eine Zurückverfolgung des Geldflusses zu seinem verbrecherischen Ursprung mangels Buchungsunterlagen ("Paper trail") objektiv erschwert, wenn nicht gar vereitelt. Damit werden aber solche Vermögenswerte vor den Geschädigten und den nachforschenden Sicherheitsbehörden im Sinne des § 165 Abs 1 StGB verborgen.Mit der physischen Verbringung von Geldbeträgen über die Staatsgrenze (in Geldkoffern) ohne entsprechende Offenlegung von dessen Herkunft und Weitergabe ist notwendigerweise ein Tarnungseffekt verbunden, der eine Zurückverfolgung des Geldflusses zu seinem verbrecherischen Ursprung mangels Buchungsunterlagen ("Paper trail") objektiv erschwert, wenn nicht gar vereitelt. Damit werden aber solche Vermögenswerte vor den Geschädigten und den nachforschenden Sicherheitsbehörden im Sinne des Paragraph 165, Absatz eins, StGB verborgen. EntscheidungstexteTE OGH 1995-12-05 14 Os 181/95 Veröff: EvBl 1996/32 S 188 TE OGH 2016-09-06 13 Os 105/15p Vgl TE OGH 2018-03-13 11 Os 130/17b Vgl; Beisatz: Physische Verbringung von Geldbeträgen (etwa über eine Staatsgrenze) ohne eine (devisenrechtlich [§ 5 DevG BGBl 1946/162; aktuell zB nach Art 3 Abs 1 VO [EG] 1889/2005] gebotene) Offenlegung ihrer Herkunft kann ein Verbergen sein. (T1)Vgl; Beisatz: Physische Verbringung von Geldbeträgen (etwa über eine Staatsgrenze) ohne eine (devisenrechtlich [§ 5 DevG BGBl 1946/162; aktuell zB nach Artikel 3, Absatz eins, VO [EG] 1889/2005] gebotene) Offenlegung ihrer Herkunft kann ein Verbergen sein. (T1) Beisatz: Bloßes Beheben von Bargeld und Übergabe desselben an einen Dritten ist, wenn nicht besondere Begleitumstände hinzutreten, ein Vorgang des gewöhnlichen Wirtschaftslebens und als solcher – per se – noch kein „Verbergen“ iSd § 165 Abs 1 StGB. (T2)Beisatz: Bloßes Beheben von Bargeld und Übergabe desselben an einen Dritten ist, wenn nicht besondere Begleitumstände hinzutreten, ein Vorgang des gewöhnlichen Wirtschaftslebens und als solcher – per se – noch kein „Verbergen“ iSd Paragraph 165, Absatz eins, StGB. (T2) TE OGH 2020-03-23 11 Os 11/20g Vgl; Beis wie T2 TE OGH 2022-05-18 13 Os 126/21k Vgl; Beis nur wie T2 TE OGH 2023-11-15 13 Os 71/23z vgl; Beisatz: Bloßes Beheben von Bargeld und Übergabe desselben an einen Dritten ist, wenn nicht besondere Begleitumstände hinzutreten, ein Vorgang des gewöhnlichen Wirtschaftslebens und als solcher – per se – kein „Verheimlichen" iSd § 165 Abs 1 Z 2 StGB idF BGBl I 2021/159. (T3)vgl; Beisatz: Bloßes Beheben von Bargeld und Übergabe desselben an einen Dritten ist, wenn nicht besondere Begleitumstände hinzutreten, ein Vorgang des gewöhnlichen Wirtschaftslebens und als solcher – per se – kein „Verheimlichen" iSd Paragraph 165, Absatz eins, Ziffer 2, StGB in der Fassung BGBl römisch eins 2021/159. (T3) TE OGH 2024-11-05 14 Os 71/24h vgl; Beisatz wie T2; Beisatz wie T3 TE OGH 2025-09-24 13 Os 73/25x vgl; Beisatz nur wie T2 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1995:RS0094983

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.