RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0075214 Entscheidungsdatum06.12.1995 Geschäftszahl13Os161/95; 13Os68/98; 1Ob37/00y; 1Ob138/01b; 8ObA288/01p; 11Os64/02 (11Os65/02, 11Os66/02, 11Os67/02) NormMRK Art8 Abs2 IV3a; StGG Art10a; StPO §149a RechtssatzEin Eingriff in den Schutz des Fernmeldegeheimnisses bedarf gemäß Art 10 a StGG eines auf Grund innerstaatlicher Rechtsvorschriften erlassenen gerichtlichen Befehls. Darüber hinaus muß die Maßnahme einem anerkannten (legitimen) Ziel sowie einem zwingenden sozialen Bedürfnis entsprechen und verhältnismäßig sein. Die entsprechende gesetzliche Ausnahmeregelung wurde durch § 149 a ff StPO geschaffen.Ein Eingriff in den Schutz des Fernmeldegeheimnisses bedarf gemäß Artikel 10, a StGG eines auf Grund innerstaatlicher Rechtsvorschriften erlassenen gerichtlichen Befehls. Darüber hinaus muß die Maßnahme einem anerkannten (legitimen) Ziel sowie einem zwingenden sozialen Bedürfnis entsprechen und verhältnismäßig sein. Die entsprechende gesetzliche Ausnahmeregelung wurde durch Paragraph 149, a ff StPO geschaffen. EntscheidungstexteTE OGH 1995-12-06 13 Os 161/95 TE OGH 1998-06-17 13 Os 68/98 TE OGH 2000-02-22 1 Ob 37/00y Ähnlich; Beisatz: Besteht die Gefahr, dass bestimmte Ermittlungen im strafprozessualen Vorverfahren in Grundrechte von Betroffenen - also in deren verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte - eingreifen, dürfen sie nur veranlasst werden, wenn sie einer Prüfung ihrer Verhältnismäßigkeit standhalten. Das erklärt sich aus dem Prinzip der Grundrechtsgebundenheit jedes hoheitlichen Akts der Vollziehung, sodass die Rechtsprechung die Gesetze im Sinne der Respektierung der - als Grundrechte geschützten - "bürgerlichen Freiheiten" zu interpretieren hat. (T1) Beisatz: Hier: Schwere Beeinträchtigung des wirtschaftlichen Rufs durch maßlose Methode zur Erkundung weiterer Verdachtsfälle. (T2); Veröff: SZ 73/35 TE OGH 2001-11-27 1 Ob 138/01b Vgl; Beis wie T1 nur: Besteht die Gefahr, dass bestimmte Ermittlungen im strafprozessualen Vorverfahren in Grundrechte von Betroffenen - also in deren verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte - eingreifen, dürfen sie nur veranlasst werden, wenn sie einer Prüfung ihrer Verhältnismäßigkeit standhalten. (T3) TE OGH 2002-06-13 8 ObA 288/01p Vgl; nur: Ein Eingriff in den Schutz des Fernmeldegeheimnisses bedarf gemäß Art 10 a StGG eines auf Grund innerstaatlicher Rechtsvorschriften erlassenen gerichtlichen Befehls. (T4); Veröff: SZ 2002/83Vgl; nur: Ein Eingriff in den Schutz des Fernmeldegeheimnisses bedarf gemäß Artikel 10, a StGG eines auf Grund innerstaatlicher Rechtsvorschriften erlassenen gerichtlichen Befehls. (T4); Veröff: SZ 2002/83 TE OGH 2002-10-01 11 Os 64/02 Vgl; Beisatz: Es hat eine Abwägung der mit der Überwachung verbundenen Beeinträchtigung der verfassungsrechtlich geschützten Privatsphäre gegenüber den Interessen der Strafverfolgung stattzufinden. Dabei sind die Schwere der Straftat und die Aussicht auf deren Aufklärung durch den Eingriff einerseits dem Gewicht des Eingriffs und dessen Umfang, dh der Zahl der von der Überwachung des Fernmeldeverkehrs Betroffenen (welche bei der Rufdatenrückerfassung in erster Linie vom Überwachungszeitraum abhängt) gegenüberzustellen. Auch die Erfolgsaussichten weniger einschneidender Maßnahmen sind zu prüfen (vgl § 149d Abs 3 zweiter Satz StPO). (T5); Beisatz: Gemäß § 149b Abs 2 Z 4 StPO wäre im vorliegenden Fall jedenfalls anzuführen gewesen, weshalb der Eingriff in die Privatsphäre einer Vielzahl von unverdächtigen Personen zur Aufklärung der in Untersuchung gezogenen Verbrechen geboten und insbesondere diese Maßnahme in dem in Aussicht genommenen Umfang im Verhältnis zur Aufklärung dieser strafbaren Handlungen notwendig war. (T6)Vgl; Beisatz: Es hat eine Abwägung der mit der Überwachung verbundenen Beeinträchtigung der verfassungsrechtlich geschützten Privatsphäre gegenüber den Interessen der Strafverfolgung stattzufinden. Dabei sind die Schwere der Straftat und die Aussicht auf deren Aufklärung durch den Eingriff einerseits dem Gewicht des Eingriffs und dessen Umfang, dh der Zahl der von der Überwachung des Fernmeldeverkehrs Betroffenen (welche bei der Rufdatenrückerfassung in erster Linie vom Überwachungszeitraum abhängt) gegenüberzustellen. Auch die Erfolgsaussichten weniger einschneidender Maßnahmen sind zu prüfen vergleiche Paragraph 149 d, Absatz 3, zweiter Satz StPO). (T5); Beisatz: Gemäß Paragraph 149 b, Absatz 2, Ziffer 4, StPO wäre im vorliegenden Fall jedenfalls anzuführen gewesen, weshalb der Eingriff in die Privatsphäre einer Vielzahl von unverdächtigen Personen zur Aufklärung der in Untersuchung gezogenen Verbrechen geboten und insbesondere diese Maßnahme in dem in Aussicht genommenen Umfang im Verhältnis zur Aufklärung dieser strafbaren Handlungen notwendig war. (T6)
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.