RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum06.12.1995 Geschäftszahl13Os161/95; 13Os68/98; 12Os121/00; 12Os152/00 (12Os153/00); 11Os64/02 (11Os65/02, 11Os66/02, 11Os67/02) NormStPO §149a; StPO §149c; RechtssatzIm Hinblick auf die im § 149 c StPO normierten Kautelen, wonach nur für die Untersuchung bedeutsame Daten, deren Verwendung als Beweismittel zulässig ist, aufzuzeichnen und zum Akt zu nehmen sind (RV 924 BlgNR XVIII.GP,24), können im aktuellen Fall sogenannte "Zufallsbefunde" (im Sinne des § 149 c Abs 2 StPO) außer Betracht bleiben.Im Hinblick auf die im Paragraph 149, c StPO normierten Kautelen, wonach nur für die Untersuchung bedeutsame Daten, deren Verwendung als Beweismittel zulässig ist, aufzuzeichnen und zum Akt zu nehmen sind Regierungsvorlage 924 BlgNR römisch achtzehn.GP,24), können im aktuellen Fall sogenannte "Zufallsbefunde" (im Sinne des Paragraph 149, c Absatz 2, StPO) außer Betracht bleiben. EntscheidungstexteTE OGH 1995/12/06 13 Os 161/95 TE OGH 1998/06/17 13 Os 68/98 Vgl auch; nur: Im Hinblick auf die im § 149 c StPO normierten Kautelen, wonach nur für die Untersuchung bedeutsame Daten, deren Verwendung als Beweismittel zulässig ist, aufzuzeichnen und zum Akt zu nehmen sind. (T1) Vgl auch; nur: Im Hinblick auf die im Paragraph 149, c StPO normierten Kautelen, wonach nur für die Untersuchung bedeutsame Daten, deren Verwendung als Beweismittel zulässig ist, aufzuzeichnen und zum Akt zu nehmen sind. (T1) TE OGH 2000/11/09 12 Os 121/00 Vgl auch TE OGH 2001/01/18 12 Os 152/00 Vgl auch; Beisatz: Überwachung eines Fernmeldeverkehrs nach §§ 149a bis 149c StPO ist nur unter den in den angeführten Bestimmungen angeführten Kautelen zulässig. (T2); Beisatz: Liegen die Voraussetzungen des § 149 Abs 1 Z 2 StPO vor und kommen Ausschlusskriterien nach § 149a Abs 1 Z 2 lit b StPO nicht zum Tragen, dann ist die Überwachung des Fernmeldeverkehrs (und damit auch eine Rufdatenrückerfassung) einer Anlage (ohne Zustimmung ihres Inhabers) auch dann zulässig, wenn sie (wie hier indiziert) vom Tatopfer zur Kontaktierung eines der Tat dringend Verdächtigen benützt wurde. (T3) Vgl auch; Beisatz: Überwachung eines Fernmeldeverkehrs nach Paragraphen 149 a bis 149 c StPO ist nur unter den in den angeführten Bestimmungen angeführten Kautelen zulässig. (T2); Beisatz: Liegen die Voraussetzungen des Paragraph 149, Absatz eins, Ziffer 2, StPO vor und kommen Ausschlusskriterien nach Paragraph 149 a, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, StPO nicht zum Tragen, dann ist die Überwachung des Fernmeldeverkehrs (und damit auch eine Rufdatenrückerfassung) einer Anlage (ohne Zustimmung ihres Inhabers) auch dann zulässig, wenn sie (wie hier indiziert) vom Tatopfer zur Kontaktierung eines der Tat dringend Verdächtigen benützt wurde. (T3) TE OGH 2002/10/01 11 Os 64/02 Auch; Beisatz: Sogenannte "Zufallsfunde" (iSd § 149c Abs 2 StPO) haben außer Betracht zu bleiben. Davon abgesehen sind allfällig ausgeforschte, aber nicht tatverdächtige Anrufer (bzw Angerufene) durch die Vorschriften des § 149c Abs 3 bis 7StPO geschützt. (T4) Auch; Beisatz: Sogenannte "Zufallsfunde" (iSd Paragraph 149 c, Absatz 2, StPO) haben außer Betracht zu bleiben. Davon abgesehen sind allfällig ausgeforschte, aber nicht tatverdächtige Anrufer (bzw Angerufene) durch die Vorschriften des Paragraph 149 c, Absatz 3 bis 7 S, t, P, O geschützt. (T4) RechtssatznummerRS0097493
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.