RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum12.12.1995 Geschäftszahl5Ob126/95; 5Ob138/95; 5Ob2095/96s NormABGB §7; WEG 1975 §1 Abs1; WEG 1975 idF 3.WÄG §1 Abs3;WEG 1975 in der Fassung 3.WÄG §1 Abs3; WEG 1975 §3 Abs1; 3.WÄG ArtIII AbschnII Z6; RechtssatzAuch wenn Art III Abschnitt II Z 6 hinsichtlich der Bestimmungen des § 1 Abs 2 sowie des § 5 Abs 1 und 2 WEG eine gewisse Rückwirkung vorsieht, ist eine ungewollte Regelungslücke in bezug auf § 1 Abs 3 nF WEG, die gemäß § 7 ABGB durch Analogie geschlossen werden könnte, nicht zu erkennen; die Übergangsbestimmungen des Art III Abschnitt II des
- WÄG stellt - was ja in Z 1 leg cit zum Ausdruck kommt - nur eine einschränkend auszulegende Ausnahme von der grundsätzlichen Geltung des neuen Rechts dar. Dementsprechend hat eine vor dem
- Oktober 1993 beantragte Nutzwertfestsetzung die durch § 1 Abs 3 WEG idF des
- WÄG geschaffene neue Rechtslage zu berücksichtigen; diese steht einer Festsetzung von Nutzwerten für "Substandardwohnungen" nicht entgegen.Auch wenn Artikel römisch drei, Abschnitt römisch zwei Ziffer 6, hinsichtlich der Bestimmungen des Paragraph eins, Absatz 2, sowie des Paragraph 5, Absatz eins und 2 WEG eine gewisse Rückwirkung vorsieht, ist eine ungewollte Regelungslücke in bezug auf Paragraph eins, Absatz 3, nF WEG, die gemäß Paragraph 7, ABGB durch Analogie geschlossen werden könnte, nicht zu erkennen; die Übergangsbestimmungen des Artikel römisch drei, Abschnitt römisch zwei des
- WÄG stellt - was ja in Ziffer eins, leg cit zum Ausdruck kommt - nur eine einschränkend auszulegende Ausnahme von der grundsätzlichen Geltung des neuen Rechts dar. Dementsprechend hat eine vor dem
- Oktober 1993 beantragte Nutzwertfestsetzung die durch Paragraph eins, Absatz 3, WEG in der Fassung des
- WÄG geschaffene neue Rechtslage zu berücksichtigen; diese steht einer Festsetzung von Nutzwerten für "Substandardwohnungen" nicht entgegen. EntscheidungstexteTE OGH 1995/12/12 5 Ob 126/95 Veröff: SZ 68/235 TE OGH 1996/04/23 5 Ob 138/95 Vgl auch; Beisatz: Die Feststellung des Nutzwertes ändert aber nichts daran, daß an diesen Objekten in der Folge Wohnungseigentum nicht begründet werden kann. Es handelt sich dabei eben um Wohnungen, die bloß im schlichten Miteigentum der Liegenschaftseigentümer stehen können und über deren Nutzungsmöglichkeit das Wohnungseigentumsgesetz ohnedies Vorsorge getroffen hat (vgl § 20 WEG); unter ausdrücklicher Ablehnung von Heindl in WoBl 1995, 38 [39]. (T1) Veröff: SZ 69/98 Vgl auch; Beisatz: Die Feststellung des Nutzwertes ändert aber nichts daran, daß an diesen Objekten in der Folge Wohnungseigentum nicht begründet werden kann. Es handelt sich dabei eben um Wohnungen, die bloß im schlichten Miteigentum der Liegenschaftseigentümer stehen können und über deren Nutzungsmöglichkeit das Wohnungseigentumsgesetz ohnedies Vorsorge getroffen hat vergleiche Paragraph 20, WEG); unter ausdrücklicher Ablehnung von Heindl in WoBl 1995, 38 [39]. (T1) Veröff: SZ 69/98 TE OGH 1996/04/30 5 Ob 2095/96s Vgl auch; Beis wie T1 RechtssatznummerRS0079827