RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0081743 Entscheidungsdatum21.03.2022 Geschäftszahl5Ob137/95; 6Ob2146/96y; 9ObA77/01s; 5Ob150/21a NormABGB §863 A ABGB §863 E1 ABGB §864 MRG §27 Abs1 RechtssatzÜbersiedlungskosten des weichenden Mieters und seine Aufwendungen zur Beschaffung einer Ersatzwohnung ermöglichen nur dann die Gegenverrechnung mit der vom neuen Mieter erhaltenen Ablöse, wenn hierüber eine diesen Zweck erfassende Vereinbarung zwischen Altmieter und Neumieter zustandegekommen ist. Eine solche Vereinbarung kann gemäß § 863 ABGB auch schlüssig zustandekommen, doch ist dabei im Hinblick auf den rechtsgeschäftlichen Willen der Vertragspartner ein strenger Maßstab anzulegen. Eine faktische Erfüllungshandlung im Sinne des § 864 ABGB wiederum ersetzt eine Willenserklärung nur dann, wenn sie sich als nach der Natur des Geschäftes oder der Verkehrssitte übliche Reaktion auf ein vorliegendes Anbot (einen Antrag des Vertragspartners) darstellt (hier: es fehlt an einem solchen Antrag, weil die Antragsgegnerin nicht etwa Geld für die Bestreitung der Übersiedlungskosten oder die Beschaffung einer neuen Wohnung fordert, sondern lediglich zu verstehen gegeben, daß sie das für ihre Investitionen verlangte Geld für die neue Wohnung verwenden werde).Übersiedlungskosten des weichenden Mieters und seine Aufwendungen zur Beschaffung einer Ersatzwohnung ermöglichen nur dann die Gegenverrechnung mit der vom neuen Mieter erhaltenen Ablöse, wenn hierüber eine diesen Zweck erfassende Vereinbarung zwischen Altmieter und Neumieter zustandegekommen ist. Eine solche Vereinbarung kann gemäß Paragraph 863, ABGB auch schlüssig zustandekommen, doch ist dabei im Hinblick auf den rechtsgeschäftlichen Willen der Vertragspartner ein strenger Maßstab anzulegen. Eine faktische Erfüllungshandlung im Sinne des Paragraph 864, ABGB wiederum ersetzt eine Willenserklärung nur dann, wenn sie sich als nach der Natur des Geschäftes oder der Verkehrssitte übliche Reaktion auf ein vorliegendes Anbot (einen Antrag des Vertragspartners) darstellt (hier: es fehlt an einem solchen Antrag, weil die Antragsgegnerin nicht etwa Geld für die Bestreitung der Übersiedlungskosten oder die Beschaffung einer neuen Wohnung fordert, sondern lediglich zu verstehen gegeben, daß sie das für ihre Investitionen verlangte Geld für die neue Wohnung verwenden werde). EntscheidungstexteTE OGH 1995-12-12 5 Ob 137/95 TE OGH 1996-07-11 6 Ob 2146/96y nur: Übersiedlungskosten des weichenden Mieters und seine Aufwendungen zur Beschaffung einer Ersatzwohnung ermöglichen nur dann die Gegenverrechnung mit der vom neuen Mieter erhaltenen Ablöse, wenn hierüber eine diesen Zweck erfassende Vereinbarung zwischen Altmieter und Neumieter zustandegekommen ist. (T1) TE OGH 2001-09-05 9 ObA 77/01s Ähnlich; nur: Eine faktische Erfüllungshandlung im Sinne des § 864 ABGB wiederum ersetzt eine Willenserklärung nur dann, wenn sie sich als nach der Natur des Geschäftes oder der Verkehrssitte übliche Reaktion auf ein vorliegendes Anbot (einen Antrag des Vertragspartners) darstellt. (T2)Ähnlich; nur: Eine faktische Erfüllungshandlung im Sinne des Paragraph 864, ABGB wiederum ersetzt eine Willenserklärung nur dann, wenn sie sich als nach der Natur des Geschäftes oder der Verkehrssitte übliche Reaktion auf ein vorliegendes Anbot (einen Antrag des Vertragspartners) darstellt. (T2) TE OGH 2022-03-21 5 Ob 150/21a Vgl; nur T2 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1995:RS0081743
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