Die mittelbaren Zivilrechtsfolgen verbotswidrigen Handelns sind allerdings im Gemeinschaftsrecht nicht geregelt. Sie sind dem innerstaatlichen Recht der Mitgliedsstaaten zu entnehmen. Dementsprechend ist es - zumindest auf Österreich bezogen - der privatautonomen Entscheidung der Parteien anheimgestellt, welche Unterlassungsansprüche, Schadenersatzansprüche oder Bereicherungsansprüche sie aus der Nichtigkeit eines nach Art 85 EGV wettbewerbswidrigen Vertrages ableiten (hier: auf die Nichtigkeit des Getränkebezugsvertrages gemäß Art 85 EGV hat sich die Klägerin nie berufen, sondern vielmehr als einzigen Klagegrund die Vertragsverletzung des Beklagten und betriebliche Veränderungen im eigenen Bereich angegeben; dem Gericht ist es daher verwehrt, auf Klagegründe einzugehen, die die klagende Partei nicht geltend gemacht hat).Getränkebezugsverträge, die die Kriterien der Einzelfreistellung oder Gruppenfreistellung nicht erfüllen,
Die mittelbaren Zivilrechtsfolgen verbotswidrigen Handelns sind allerdings im Gemeinschaftsrecht nicht geregelt. Sie sind dem innerstaatlichen Recht der Mitgliedsstaaten zu entnehmen. Dementsprechend ist es - zumindest auf Österreich bezogen - der privatautonomen Entscheidung der Parteien anheimgestellt, welche Unterlassungsansprüche, Schadenersatzansprüche oder Bereicherungsansprüche sie aus der Nichtigkeit eines nach Artikel 85, EGV wettbewerbswidrigen Vertrages ableiten (hier: auf die Nichtigkeit des Getränkebezugsvertrages gemäß Artikel 85, EGV hat sich die Klägerin nie berufen, sondern vielmehr als einzigen Klagegrund die Vertragsverletzung des Beklagten und betriebliche Veränderungen im eigenen Bereich angegeben; dem Gericht ist es daher verwehrt, auf Klagegründe einzugehen, die die klagende Partei nicht geltend gemacht hat). EntscheidungstexteTE OGH 1995-12-12 5 Ob 542/95 TE OGH 1996-05-23 6 Ob 661/95 nur: Getränkebezugsverträge, die die Kriterien der Einzelfreistellung oder Gruppenfreistellung nicht erfüllen,
Die mittelbaren Zivilrechtsfolgen verbotswidrigen Handelns sind allerdings im Gemeinschaftsrecht nicht geregelt. Sie sind dem innerstaatlichen Recht der Mitgliedsstaaten zu entnehmen. Dementsprechend ist es - zumindest auf Österreich bezogen - der privatautonomen Entscheidung der Parteien anheimgestellt, welche Unterlassungsansprüche, Schadenersatzansprüche oder Bereicherungsansprüche sie aus der Nichtigkeit eines nach Art 85 EGV wettbewerbswidrigen Vertrages ableiten. (T1)nur: Getränkebezugsverträge, die die Kriterien der Einzelfreistellung oder Gruppenfreistellung nicht erfüllen,
Die mittelbaren Zivilrechtsfolgen verbotswidrigen Handelns sind allerdings im Gemeinschaftsrecht nicht geregelt. Sie sind dem innerstaatlichen Recht der Mitgliedsstaaten zu entnehmen. Dementsprechend ist es - zumindest auf Österreich bezogen - der privatautonomen Entscheidung der Parteien anheimgestellt, welche Unterlassungsansprüche, Schadenersatzansprüche oder Bereicherungsansprüche sie aus der Nichtigkeit eines nach Artikel 85, EGV wettbewerbswidrigen Vertrages ableiten. (T1) TE OGH 1998-11-24 10 Ob 402/97h nur: Getränkebezugsverträge, die die Kriterien der Einzelfreistellung oder Gruppenfreistellung nicht erfüllen,
Die mittelbaren Zivilrechtsfolgen verbotswidrigen Handelns sind allerdings im Gemeinschaftsrecht nicht geregelt. Sie sind dem innerstaatlichen Recht der Mitgliedsstaaten zu entnehmen. (T2)nur: Getränkebezugsverträge, die die Kriterien der Einzelfreistellung oder Gruppenfreistellung nicht erfüllen,
Die mittelbaren Zivilrechtsfolgen verbotswidrigen Handelns sind allerdings im Gemeinschaftsrecht nicht geregelt. Sie sind dem innerstaatlichen Recht der Mitgliedsstaaten zu entnehmen. (T2) TE OGH 2000-05-11 7 Ob 211/99a nur T2 TE OGH 2000-10-25 3 Ob 296/99x Auch; Beisatz: Es handelt sich um eine vollständige, ex tunc eintretende Unwirksamkeit. Die Nichtigkeit ist - allenfalls nach Befassung der Kommission oder nach Einholung einer Vorabentscheidung - von Amts wegen festzustellen. Für den Fall, dass die Leistungsübereinkommen und Lieferungsübereinkommen der Nichtigkeitssanktion des Art 81 EG unterliegen, ist damit primär die Überlassung von Geldmitteln beziehungsweise Inventar unter bestimmten, gemeinschaftsrechtlich nicht gebilligten Umständen sanktioniert; davon sind Regelungen nicht zu trennen, wie mit diesen Geldmitteln beziehungsweise dem Inventar unter bestimmten Umständen, die sich während der Vertragsdauer ergeben, zu verfahren ist. (T3)Auch; Beisatz: Es handelt sich um eine vollständige, ex tunc eintretende Unwirksamkeit. Die Nichtigkeit ist - allenfalls nach Befassung der Kommission oder nach Einholung einer Vorabentscheidung - von Amts wegen festzustellen. Für den Fall, dass die Leistungsübereinkommen und Lieferungsübereinkommen der Nichtigkeitssanktion des Artikel 81, EG unterliegen, ist damit primär die Überlassung von Geldmitteln beziehungsweise Inventar unter bestimmten, gemeinschaftsrechtlich nicht gebilligten Umständen sanktioniert; davon sind Regelungen nicht zu trennen, wie mit diesen Geldmitteln beziehungsweise dem Inventar unter bestimmten Umständen, die sich während der Vertragsdauer ergeben, zu verfahren ist. (T3) TE OGH 2001-02-22 6 Ob 322/00x Vgl auch; nur: Getränkebezugsverträge, die die Kriterien der Einzelfreistellung oder Gruppenfreistellung nicht erfüllen,
(T4) Vgl auch; nur: Getränkebezugsverträge, die die Kriterien der Einzelfreistellung oder Gruppenfreistellung nicht erfüllen,
(T4) Beisatz: Die unmittelbar anzuwendende Nichtigkeit wegen eines Verstoßes gegen das EG-Kartellverbot wirkt zwar absolut und hat grundsätzlich ex tunc die Unwirksamkeit zur Folge. (T5) Beisatz: Hier: Tankstellenvertrag. (T6) TE OGH 2005-03-16 7 Ob 33/05m Vgl auch; nur T4 TE OGH 2013-12-11 7 Ob 210/13b Auch; Beisatz: Bezugsverträge, die die Kriterien der Einzelfreistellung oder Gruppenfreistellung nicht erfüllen, können gemäß Art 81 EG nichtig sein. Diese Nichtigkeit wirkt absolut und ist von Amts wegen festzustellen. (T7)Auch; Beisatz: Bezugsverträge, die die Kriterien der Einzelfreistellung oder Gruppenfreistellung nicht erfüllen, können gemäß Artikel 81, EG nichtig sein. Diese Nichtigkeit wirkt absolut und ist von Amts wegen festzustellen. (T7)
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.