OGH Rechtssatz RS0096108 (11Os158/95)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0096108 Entscheidungsdatum12.12.1995 Geschäftszahl11Os158/95; 14Os53/03; 14Os143/04; 11Os52/05i; 2Ob238/09b NormStGB §161; StGB §309 Abs2 RechtssatzMaßgebend für die Haftung der in § 309 Abs 2 zweiter Satz StGB angeführten Personen als unmittelbare Täter ist deren Organfunktion als solche, bei Geschäftsführern einer GmbH (auch) die faktische Geschäftsführung, unabhängig von ihrer Stellung als Gesellschafter, Angestellte, Angehörige oder Außenstehende bzw ungeachtet des Vorliegens oder Nichtvorliegens eines formellen Bestellungsaktes oder der Eintragung im Handelsregister (gemeint: Firmenbuch). Daraus ergibt sich, dass bei einem De-facto-Geschäftsführer und Handlungsbevollmächtigten das Bestehen eines Angestelltenverhältnisses nicht entscheidend ist; ein solches wird lediglich bei Dienstnehmern unterhalb der Geschäftsführerebene vom Gesetz gefordert (§ 161 Abs 1 Satz 1 in Verbindung mit § 309 Abs 2 Satz 1 StGB).Maßgebend für die Haftung der in Paragraph 309, Absatz 2, zweiter Satz StGB angeführten Personen als unmittelbare Täter ist deren Organfunktion als solche, bei Geschäftsführern einer GmbH (auch) die faktische Geschäftsführung, unabhängig von ihrer Stellung als Gesellschafter, Angestellte, Angehörige oder Außenstehende bzw ungeachtet des Vorliegens oder Nichtvorliegens eines formellen Bestellungsaktes oder der Eintragung im Handelsregister (gemeint: Firmenbuch).
Daraus ergibt sich, dass bei einem De-facto-Geschäftsführer und Handlungsbevollmächtigten das Bestehen eines Angestelltenverhältnisses nicht entscheidend ist; ein solches wird lediglich bei Dienstnehmern unterhalb der Geschäftsführerebene vom Gesetz gefordert (Paragraph 161, Absatz eins, Satz 1 in Verbindung mit Paragraph 309, Absatz 2, Satz 1 StGB).
EntscheidungstexteTE OGH 1995-12-12 11 Os 158/95 TE OGH 2003-10-21 14 Os 53/03 Vgl auch TE OGH 2005-02-15 14 Os 143/04 Auch; Beisatz: Auch de-facto-Geschäftsführer sind Geschäftsführer im Sinn des § 309 Abs 2 StGB. (T1)Auch; Beisatz: Auch de-facto-Geschäftsführer sind Geschäftsführer im Sinn des Paragraph 309, Absatz 2, StGB. (T1) TE OGH 2006-06-13 11 Os 52/05i Auch TE OGH 2010-09-15 2 Ob 238/09b Vgl; Veröff: SZ 2010/110