← Österreich

{'item': '11Os171/95; 12Os147/07w; 13Bkd1/13; 14Os107/14p; 17Os30/14m; 20Os16/16b; 12Os111/17s; 15Os115/18b; 12Os138/20s; 15Os47/21g; 15Os14/23g; 14Os

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0090592 Entscheidungsdatum04.06.2025 Geschäftszahl11Os171/95; 12Os147/07w; 13Bkd1/13; 14Os107/14p; 17Os30/14m; 20Os16/16b; 12Os111/17s; 15Os115/18b; 12Os138/20s; 15Os47/21g; 15Os14/23g; 14Os35/24i; 12Os65/24m; 14Os132/24d; 15Os26/25z NormStGB §32 StPO §281 Abs1 Z11 Fall3 RechtssatzMit dem Einwand, es sei rechtlich unvertretbar, im Rahmen der Strafbemessung spezialpräventive Aspekte mitzuberücksichtigen, wird der Nichtigkeitsgrund nach § 281 Z 11 dritter Fall StPO nicht dargetan. Für das erkennende Gericht besteht nämlich innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens ein Spielraum, der nach unten durch die schon schuldangemessene und nach oben durch die noch schuldangemessene Strafe begrenzt wird, innerhalb dessen aber Präventionserwägungen berücksichtigt werden können.Mit dem Einwand, es sei rechtlich unvertretbar, im Rahmen der Strafbemessung spezialpräventive Aspekte mitzuberücksichtigen, wird der Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 281, Ziffer 11, dritter Fall StPO nicht dargetan. Für das erkennende Gericht besteht nämlich innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens ein Spielraum, der nach unten durch die schon schuldangemessene und nach oben durch die noch schuldangemessene Strafe begrenzt wird, innerhalb dessen aber Präventionserwägungen berücksichtigt werden können. EntscheidungstexteTE OGH 1995-12-12 11 Os 171/95 TE OGH 2007-12-13 12 Os 147/07w Ähnlich; Beisatz: Auch generalpräventive Aspekte können bei der Strafbemessung berücksichtigt werden. (T1) TE OGH 2013-04-08 13 Bkd 1/13 Vgl auch; nur: Für das erkennende Gericht besteht nämlich innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens ein Spielraum, der nach unten durch die schon schuldangemessene und nach oben durch die noch schuldangemessene Strafe begrenzt wird, innerhalb dessen aber Präventionserwägungen berücksichtigt werden können. (T2) Beisatz: Eine Disziplinarstrafe nach § 16 DSt ist immer aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls zu bemessen, wobei neben dem Tatunrecht auch die Täterschuld ausschlaggebend ist und Aspekte der Spezial- und Generalprävention im Rahmen einer schuldangemessenen Sanktion Berücksichtigung finden dürfen. (T3)Beisatz: Eine Disziplinarstrafe nach Paragraph 16, DSt ist immer aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls zu bemessen, wobei neben dem Tatunrecht auch die Täterschuld ausschlaggebend ist und Aspekte der Spezial- und Generalprävention im Rahmen einer schuldangemessenen Sanktion Berücksichtigung finden dürfen. (T3) TE OGH 2014-10-28 14 Os 107/14p Auch TE OGH 2014-10-13 17 Os 30/14m Vgl auch TE OGH 2017-04-25 20 Os 16/16b Vgl auch; Beis wie T3 TE OGH 2018-01-18 12 Os 111/17s Auch; Beis wie T1 TE OGH 2018-09-26 15 Os 115/18b Auch; Beis wie T1 TE OGH 2020-12-14 12 Os 138/20s Vgl; Beis wie T1 TE OGH 2021-06-10 15 Os 47/21g Vgl; Beis wie T1 TE OGH 2023-03-08 15 Os 14/23g vgl; Beisatz wie T1 TE OGH 2024-06-19 14 Os 35/24i vgl; Beisatz wie T1 TE OGH 2024-09-05 12 Os 65/24m vgl; Beisatz wie T1 TE OGH 2025-02-25 14 Os 132/24d vgl; Beisatz wie T1 TE OGH 2025-06-04 15 Os 26/25z vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1995:RS0090592

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.