OGH Rechtssatz RS0094718 (15Os131/95 u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0094718 Entscheidungsdatum25.03.2026 Geschäftszahl15Os131/95; 12Os45/06v (12Os46/06s); 13Os143/25s; 7Ob225/25a NormStGB §127 StGB §148a RechtssatzEine zweckwidrige Vermögensverschiebung durch Benützung der technischen Möglichkeiten einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage fällt in jenen Bereich rechtswidrigen Handelns, der nach dem Willen des Gesetzgebers von der Strafbestimmung des § 148 a StGB erfasst werden sollte (vgl JAB 359 BlgNR XVII.GP,15), wohingegen bei Schaffung dieser Norm an den Bankomatkartenmissbrauch unbestrittenermaßen nicht gedacht wurde (Schwaighofer in ÖJZ 1990,459; Einhard Steininger in JBl 1992,607).Eine zweckwidrige Vermögensverschiebung durch Benützung der technischen Möglichkeiten einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage fällt in jenen Bereich rechtswidrigen Handelns, der nach dem Willen des Gesetzgebers von der Strafbestimmung des Paragraph 148, a StGB erfasst werden sollte vergleiche JAB 359 BlgNR römisch siebzehn.GP,15), wohingegen bei Schaffung dieser Norm an den Bankomatkartenmissbrauch unbestrittenermaßen nicht gedacht wurde (Schwaighofer in ÖJZ 1990,459; Einhard Steininger in JBl 1992,607).
EntscheidungstexteTE OGH 1995-12-14 15 Os 131/95 TE OGH 2006-06-01 12 Os 45/06v Vgl auch; Beisatz: Hat der Angeklagte - getragen von einem Schädigunsvorsatz und Bereicherungsvorsatz - bei einem Überweisungsautomaten unter Verwendung einer entfremdeten Bankomatkarte Geldüberweisungen vom Konto der Berechtigten auf sein eigenes Bankkonto durchgeführt, erfüllt dieses Vorgehen - mangels einer durch Gewahrsamsbruch erfolgten Sachwegnahme - nicht den Tatbestand des Diebstahles nach § 127 StGB, sondern ist dadurch jener des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauches nach § 148a Abs 1 StGB infolge der mit der Tatbegehung verbundenen Beeinflussung des Ergebnisses einer automationsunterstützten Datenverarbeitung durch Eingabe von Daten verwirklicht. (T1)Vgl auch; Beisatz: Hat der Angeklagte - getragen von einem Schädigunsvorsatz und Bereicherungsvorsatz - bei einem Überweisungsautomaten unter Verwendung einer entfremdeten Bankomatkarte Geldüberweisungen vom Konto der Berechtigten auf sein eigenes Bankkonto durchgeführt, erfüllt dieses Vorgehen - mangels einer durch Gewahrsamsbruch erfolgten Sachwegnahme - nicht den Tatbestand des Diebstahles nach Paragraph 127, StGB, sondern ist dadurch jener des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauches nach Paragraph 148 a, Absatz eins, StGB infolge der mit der Tatbegehung verbundenen Beeinflussung des Ergebnisses einer automationsunterstützten Datenverarbeitung durch Eingabe von Daten verwirklicht. (T1) TE OGH 2026-03-18 13 Os 143/25s vgl; nur T1 TE OGH 2026-03-25 7 Ob 225/25a Beisatz nur wie T1 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1995:RS0094718