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{'item': '15Os131/95; 15Os214/98; 13Os110/01; 11Os94/04; 11Os76/08y; 12Os158/08i; 11Os178/09z; 11Os65/11k; 12Os155/12d; 11Os108/24b; 14Os8/25w'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0099984 Entscheidungsdatum17.04.2025 Geschäftszahl15Os131/95; 15Os214/98; 13Os110/01; 11Os94/04; 11Os76/08y; 12Os158/08i; 11Os178/09z; 11Os65/11k; 12Os155/12d; 11Os108/24b; 14Os8/25w NormStPO §281 Abs1 Z10 A StPO §285a Z2 RechtssatzNach § 285a Z 2 StPO wird die deutliche und bestimmte Bezeichnung jener Umstände verlangt, die den angerufenen Nichtigkeitsgrund bilden sollen, wobei der Beschwerdeführer auch bei Geltendmachung einer materiellen Nichtigkeit nach der Z 10 des § 281 Abs 1 StPO verpflichtet ist, den Ausspruch des Gerichtes unter Berücksichtigung aller wesentlichen Urteilsfeststellungen ohne Sachverhaltsmodifikationen mit dem Gesetz zu vergleichen und - in rechtlichen Argumenten - anzugeben, weshalb auf die inkriminierte Urteilstat eine von ihm konkret zu benennende andere Strafbestimmung anzuwenden ist (vgl SSt 51/35). Ohne eine derartige Beschwerdebegründung werden die Mindesterfordernisse einer gesetzmäßigen Rechtsrüge mithin nicht erfüllt.Nach Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO wird die deutliche und bestimmte Bezeichnung jener Umstände verlangt, die den angerufenen Nichtigkeitsgrund bilden sollen, wobei der Beschwerdeführer auch bei Geltendmachung einer materiellen Nichtigkeit nach der Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO verpflichtet ist, den Ausspruch des Gerichtes unter Berücksichtigung aller wesentlichen Urteilsfeststellungen ohne Sachverhaltsmodifikationen mit dem Gesetz zu vergleichen und - in rechtlichen Argumenten - anzugeben, weshalb auf die inkriminierte Urteilstat eine von ihm konkret zu benennende andere Strafbestimmung anzuwenden ist vergleiche SSt 51/35). Ohne eine derartige Beschwerdebegründung werden die Mindesterfordernisse einer gesetzmäßigen Rechtsrüge mithin nicht erfüllt. EntscheidungstexteTE OGH 1995-12-14 15 Os 131/95 TE OGH 1999-02-11 15 Os 214/98 Vgl auch TE OGH 2001-09-12 13 Os 110/01 Auch TE OGH 2004-09-28 11 Os 94/04 Auch TE OGH 2008-12-16 11 Os 76/08y TE OGH 2009-02-19 12 Os 158/08i TE OGH 2009-12-22 11 Os 178/09z Auch; Beisatz: Die gesetzmäßige Ausführung einer Subsumtionsrüge (Z 10) hat den gesamten Urteilssachverhalt zu Grunde zu legen. Sie erfordert die Darlegung, weshalb die Unterstellung der Tat durch das Erstgericht rechtlich unrichtig ist und der festgestellte Sachverhalt vielmehr eine andere, konkret zu bezeichnende strafbare Handlung begründet. (T1); Beisatz: Hier: Indem die Beschwerde bloß die Behauptung aufstellt, die Taten wären den „§§ 159 ff StGB" zu unterstellen, ohne auf die Feststellungen und deren behauptete Fehlerhaftigkeit Bezug zu nehmen, genügt sie diesen Anforderungen nicht. (T2)Auch; Beisatz: Die gesetzmäßige Ausführung einer Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) hat den gesamten Urteilssachverhalt zu Grunde zu legen. Sie erfordert die Darlegung, weshalb die Unterstellung der Tat durch das Erstgericht rechtlich unrichtig ist und der festgestellte Sachverhalt vielmehr eine andere, konkret zu bezeichnende strafbare Handlung begründet. (T1); Beisatz: Hier: Indem die Beschwerde bloß die Behauptung aufstellt, die Taten wären den „§§ 159 ff StGB" zu unterstellen, ohne auf die Feststellungen und deren behauptete Fehlerhaftigkeit Bezug zu nehmen, genügt sie diesen Anforderungen nicht. (T2) TE OGH 2011-06-30 11 Os 65/11k Vgl auch TE OGH 2012-12-13 12 Os 155/12d Auch TE OGH 2024-11-26 11 Os 108/24b vgl; Beisatz wie T1 TE OGH 2025-04-17 14 Os 8/25w vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1995:RS0099984

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.