RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0075195 Entscheidungsdatum15.12.1995 GeschäftszahlBkv5/95; Bkv1/99; Bkv3/09; Bkv4/12; 19Ob4/16a; 19Ob3/16d NormRAO §2 Abs1 RechtssatzDer Begriff der Verwaltungsbehörde im Sinne des § 2 Abs 1 RAO ist nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes nicht formell-organisatorisch, sondern in einem weitesten Sinn zu verstehen, wobei es nicht darauf ankommt, ob die Verwaltungseinrichtung hoheitliche Akte zu veranlassen hat oder nicht. Die Niederösterreichische Landesbank-Hypothekenbank AG ist aber - auch bei weitester Auslegung des Begriffs - keine Verwaltungsbehörde; sie ist nicht dazu berufen, staatliche Verwaltungstätigkeit zu entfalten, sondern verrichtet vielmehr Bankgeschäfte, also Handelsgeschäfte gemäß § 1 Abs 1 Z 4 HGB. Dass sie unter der Aufsicht des Landes bzw des Bundes, also unter öffentlicher Aufsicht steht, vermag daran ebensowenig zu ändern wie der Umstand, dass sie durch Kapitalmarkt-Emmissionen zur Finanzierung des Hoheitsträgers Land Niederösterreich beiträgt.Der Begriff der Verwaltungsbehörde im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, RAO ist nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes nicht formell-organisatorisch, sondern in einem weitesten Sinn zu verstehen, wobei es nicht darauf ankommt, ob die Verwaltungseinrichtung hoheitliche Akte zu veranlassen hat oder nicht. Die Niederösterreichische Landesbank-Hypothekenbank AG ist aber - auch bei weitester Auslegung des Begriffs - keine Verwaltungsbehörde; sie ist nicht dazu berufen, staatliche Verwaltungstätigkeit zu entfalten, sondern verrichtet vielmehr Bankgeschäfte, also Handelsgeschäfte gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, HGB. Dass sie unter der Aufsicht des Landes bzw des Bundes, also unter öffentlicher Aufsicht steht, vermag daran ebensowenig zu ändern wie der Umstand, dass sie durch Kapitalmarkt-Emmissionen zur Finanzierung des Hoheitsträgers Land Niederösterreich beiträgt. EntscheidungstexteTE OGH 1995-12-15 Bkv 5/95 TE OGH 1999-03-25 Bkv 1/99 Vgl auch TE OGH 2010-07-05 Bkv 3/09 Vgl auch; Beisatz: Hier: Anrechenbarkeit einer Tätigkeit bei der ÖBB Immobilienmanagement GmbH im Bereich der Ausnahmebewilligungen im Bauverbotsbereich verneint, weil diese nur Tätigkeiten zur Vermeidung der Einleitung behördlicher Verfahren und der Erlassung von Bescheiden ausübt, nicht jedoch staatliche Verwaltungstätigkeit im weiteren Sinn. (T1) TE OGH 2013-05-03 Bkv 4/12 Vgl auch; Vgl Beis wie T1; Beisatz: Keine Anrechnung von Zeiten der Tätigkeit bei der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken AG bzw bei der ÖBB-Infrastruktur Bau AG. (T2) TE OGH 2017-02-14 19 Ob 4/16a Auch; Beisatz: Der Verein Menschenrechte Österreich (VMÖ) ist keine Verwaltungsbehörde im weitesten Sinn. (T3) Beisatz: Hier: Keine Anrechnung von Zeiten der praktischen Verwendung als Rechtsberater(in) beim Verein für Menschenrechte Österreich (VMÖ). (T4) TE OGH 2017-02-14 19 Ob 3/16d Auch; Beisatz: Die Verkehrsverbund Ost‑Region (VOR) Gesellschaft m.b.H. ist keine Verwaltungsbehörde im weitesten Sinn. (T5) Beisatz: Hier: Keine Anrechnung von Zeiten der praktischen Verwendung als Leiter(in) der Stabsstelle Recht der Verkehrsverbund Ost‑Region (VOR) Gesellschaft m.b.H. (T6) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1995:RS0075195
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