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{'item': '4Ob601/95; 9Ob337/98v; 7Ob215/01w; 7Ob168/05i; 1Ob22/08d; 6Ob70/09a; 5Ob26/11a; 2Ob196/11d; 3Ob219/13x; 10Ob18/16v; 8Ob4/17x; 5Ob123/17z; 10

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0090569 Entscheidungsdatum16.12.2025 Geschäftszahl4Ob601/95; 9Ob337/98v; 7Ob215/01w; 7Ob168/05i; 1Ob22/08d; 6Ob70/09a; 5Ob26/11a; 2Ob196/11d; 3Ob219/13x; 10Ob18/16v; 8Ob4/17x; 5Ob123/17z; 10Ob43/17x; 8Ob114/17y; 7Ob201/17k; 1Ob55/18x; 10Ob88/18s; 6Ob124/20h; 9Ob11/21i; 5Ob174/22g; 5Ob211/22y; 5Ob65/23d; 3Ob67/24k; 4Ob48/25z; 1Ob150/25b NormABGB §914 IIIdABGB §914 römisch drei d MRG §29 Abs1 Z3 litc RechtssatzDie Befristung ist durchsetzbar, wenn der Vertrag schriftlich errichtet wurde und wenn von vornherein durch Datum oder Fristablauf ein Endtermin bestimmt ist. Ob ein Endtermin bestimmt ist, ist durch Auslegung zu ermitteln. Hier: Befristung laut Mietvertrag: "Das Mietverhältnis beginnt am

  1. 1991 und wird auf die Dauer von 1 Jahr, das ist bis
  2. 1992, abgeschlossen." Da dem Mieter der Wille der Vermieterin bekannt war, ihm die Wohnung nur für ein Jahr zu vermieten, musste er "das ist bis
  3. 1992" als "das ist bis zum Beginn des
  4. 1992" verstehen. Die Befristung war daher wirksam vereinbart. EntscheidungstexteTE OGH 1995-12-18 4 Ob 601/95 TE OGH 1999-02-10 9 Ob 337/98v nur: Die Befristung ist durchsetzbar, wenn der Vertrag schriftlich errichtet wurde und wenn von vornherein durch Datum oder Fristablauf ein Endtermin bestimmt ist. (T1) Beisatz: Dies ist bei einer Befristung eines Mietvertrages mit dem Tod des Vermieters nicht der Fall. (T2) TE OGH 2001-09-26 7 Ob 215/01w nur T1 TE OGH 2005-10-19 7 Ob 168/05i TE OGH 2008-06-20 1 Ob 22/08d Auch; nur: Die Befristung ist durchsetzbar, wenn der Vertrag schriftlich errichtet wurde und wenn von vornherein durch Datum oder Fristablauf ein Endtermin bestimmt ist. Ob ein Endtermin bestimmt ist, ist durch Auslegung zu ermitteln. (T3) Beisatz: Hier: Relevante Passage des Mietvertrags laute: „Das Mietverhältnis beginnt am
  5. 2001 und wird auf die Dauer von fünf Jahren geschlossen, endet somit am
  6. 2006, ohne dass es einer Kündigung durch eine der Vertragsparteien bedarf" und es stand fest, dass sich alle Mietvertragsparteien am vertraglich ausgewiesenen Enddatum
  7. 2006 orientierten - wirksame Befristung bejaht. (T4) TE OGH 2009-05-14 6 Ob 70/09a Vgl; Beisatz: Hier: Berechnung der Befristung und Europäisches Übereinkommen über die Berechnung von Fristen BGBl 1983/
  8. Die vereinbarte dreijährige Befristung des Bestandvertrags vom
  9. 2004 bis
  10. 2007 ist zulässig. (T5) TE OGH 2011-05-26 5 Ob 26/11a Auch; nur T1; Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Einräumung eines Optionsrechts. (T6) TE OGH 2011-12-22 2 Ob 196/11d nur T3 TE OGH 2014-01-22 3 Ob 219/13x Auch; Beisatz: Wenn die Verlängerung des Mietverhältnisses über den vertraglich genannten Endigungstermin hinaus nicht von einer Erklärung bloß des Mieters oder einem eindeutig objektivierbaren Verhalten des Vermieters abhängt, sondern - wie hier - von einer auslegungsbedürftigen Bedingung („friktionsfreier Ablauf des Mietverhältnisses“), gewährleistet die Befristungsvereinbarung nicht den vom Gesetzgeber beabsichtigten Zweck, dass sich der Mieter auf das unbedingte Ende des Mietverhältnisses einstellen kann. (T7) TE OGH 2016-04-13 10 Ob 18/16v Auch; nur T3 TE OGH 2017-01-27 8 Ob 4/17x Vgl; Beisatz: Die Befristungsvereinbarung muss ausreichend bestimmt und unzweifelhaft erfolgen. Der Zeitpunkt der Beendigung des Vertrags muss von vornherein objektiv feststellbar und darf nicht vollkommen ungewiss sein. Die zeitliche Dauer der Befristung, also der Endtermin, kann auch durch den Eintritt eines bestimmten Ereignisses oder eines besonderen Umstands bestimmt sein, dessen Eintritt zum Zeitpunkt der Vereinbarung feststeht. Ob die konkrete Vertragsgestaltung diesen Grundsätzen entspricht, ist durch Vertragsauslegung zu ermitteln. (T8) TE OGH 2017-08-29 5 Ob 123/17z Auch TE OGH 2017-09-13 10 Ob 43/17x Auch; Beis ähnlich wie T8 TE OGH 2017-10-25 8 Ob 114/17y Vgl; Beis wie T8 TE OGH 2018-01-24 7 Ob 201/17k Auch; Beis wie T8 TE OGH 2018-04-30 1 Ob 55/18x nur T1; Beis wie T8 TE OGH 2019-10-15 10 Ob 88/18s Beisatz: Hier: Befristung mit Vormietrecht für den bisherigen Mieter im Fall einer neuerlichen Vermietung nach Vertragsende ist zulässig. (T9) TE OGH 2020-09-15 6 Ob 124/20h Vgl; nur T3; Beis wie T8 TE OGH 2021-03-24 9 Ob 11/21i nur T3; Beis wie T8; Beisatz: Im vorliegenden Fall soll sich das Mietverhältnis „automatisch“ um drei Jahre verlängern, sofern der Vermieter „jeweils“ keine Verlängerungserklärung abgeben sollte. Im Hinblick auf diese Vertragsgestaltung hält sich die Rechtsansicht der Vorinstanzen, aus dem Mietvertrag ergebe sich keine durchsetzbare Befristungsvereinbarung innerhalb des Rahmens der bisherigen Rechtsprechung. (T10) TE OGH 2023-04-25 5 Ob 174/22g nur T1; nur T3; Beisatz wie T8 TE OGH 2023-08-29 5 Ob 211/22y vgl; nur T1 TE OGH 2023-09-18 5 Ob 65/23d Beisatz wie T8 TE OGH 2024-10-28 3 Ob 67/24k Beisatz wie T8 Beisatz: Der bestimmte Endtermin muss aus der Urkunde selbst hervorgehen. (T11) TE OGH 2025-04-11 4 Ob 48/25z vgl; Beisatz wie T1; Beisatz wie T3; Beisatz wie T8 Beisatz: Der Endtermin ist ausreichend bestimmt, wenn sich der Mieter, entsprechend der Intention des Gesetzgebers, darauf einstellen konnte und davon ausgehen musste, dass das Mietverhältnis ohne sein weiteres Zutun zu einem bestimmten Zeitpunkt enden werde. (T12) TE OGH 2025-12-16 1 Ob 150/25b vgl; nur T1; nur T3; Beisatz wie T12 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1995:RS0090569

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.