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{'item': '1Ob621/95; 8Ob501/96; 2Ob2019/96t; 5Ob2101/96y; 2Ob503/96; 1Ob2/96; 2Ob516/96; 1Ob1004/96; 3Ob2181/96y; 6Ob516/96; 7Ob54/97k; 4Ob2197/96h; 2

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0083144 Entscheidungsdatum18.11.2025 Geschäftszahl1Ob621/95; 8Ob501/96; 2Ob2019/96t; 5Ob2101/96y; 2Ob503/96; 1Ob2/96; 2Ob516/96; 1Ob1004/96; 3Ob2181/96y; 6Ob5

§ 1489

ABGB beginnt nicht vor Eintritt des Primär- oder Erstschadens zu laufen, dann aber auch für vorhersehbare Folgeschäden, weshalb zum Zweck der Unterbrechung der Verjährungsfrist für die Folgeschäden die Erhebung einer Feststellungsklage geboten ist. (T8)Auch; Beisatz:

Paragraph 1489, ABGB beginnt nicht vor Eintritt des Primär- oder Erstschadens zu laufen, dann aber auch für vorhersehbare Folgeschäden, weshalb zum Zweck der Unterbrechung der Verjährungsfrist für die Folgeschäden die Erhebung einer Feststellungsklage geboten ist. (T8) TE OGH 1998-11-24 1 Ob 151/98g Beis wie T2 nur: Der der Prozessökonomie dienende Zweck des Verjährungsrechts verbietet es jedoch, die Verjährung jedes folgenden Teilschadens erst mit dessen Entstehen beginnen zu lassen. (T9) Beis wie T5 TE OGH 1999-05-25 1 Ob 127/99d Beis wie T5 TE OGH 1999-07-01 2 Ob 188/99g TE OGH 1999-07-15 6 Ob 37/99f TE OGH 1999-07-14 7 Ob 154/99v TE OGH 1999-12-15 9 Ob 236/99t Beisatz: Hier: Regressklage. (T10) TE OGH 1999-12-15 6 Ob 68/99i Vgl auch; Beisatz: Feststellbarkeit des Schadenseintrittes keinesfalls vor Zustellung des stattgebenden Urteiles. (T11) TE OGH 2000-03-02 9 Ob 43/00i Beis wie T8 TE OGH 2000-06-21 1 Ob 82/00s Auch; Beis wie T7; Beisatz: Es wäre nicht sinnvoll, dem Geschädigten zur Wahrung seiner Interessen die Klagserhebung aufzuerlegen, obwohl weitere Schadensfolgen nicht vorhersehbar sind und daher die Überzeugung gerechtfertigt erscheint, dass die Geltendmachung weiterer Ansprüche nicht in Betracht komme. (T12) TE OGH 2000-04-26 3 Ob 89/99f TE OGH 2000-05-31 9 Ob 69/00p Vgl auch; Beisatz: Die Einbringung der Feststellungsklage unterbricht die Verjährung aller zu diesem Zeitpunkt schon entstandener, aber noch nicht bezifferbarer Schadenersatzansprüche. (T13) TE OGH 2000-06-29 8 Ob 123/00x Vgl; Beis wie T2 TE OGH 2000-11-09 8 Ob 247/00g Beis wie T2; Beis wie T8 TE OGH 2001-10-29 7 Ob 249/01w TE OGH 2002-02-21 6 Ob 81/01g Vgl auch; Beisatz: Wenn Ungewissheit darüber besteht, ob überhaupt ein Schaden entstanden ist und hierüber ein Rechtsstreit anhängig ist, wird man dem Geschädigten in der Regel zubilligen müssen, den Ausgang dieses Verfahrens abzuwarten, weil er erst dann über ausreichend sichere Information für seine Schadenersatzklage verfügt. (T14) TE OGH 2002-04-30 1 Ob 55/02y Beis wie T8; Beisatz:

§ 1489

ABGB beginnt zwar nicht vor dem tatsächlichen Eintritt des Primärschadens oder Erstschadens zu laufen, sie wird aber mit dessen Kenntnis in Gang gesetzt, auch wenn der Geschädigte die Höhe des Schadens noch nicht beziffern kann, ihm nicht alle Schadensfolgen bekannt oder diese noch nicht zur Gänze eingetreten sind. (T15)Beis wie T8; Beisatz:

Paragraph 1489, ABGB beginnt zwar nicht vor dem tatsächlichen Eintritt des Primärschadens oder Erstschadens zu laufen, sie wird aber mit dessen Kenntnis in Gang gesetzt, auch wenn der Geschädigte die Höhe des Schadens noch nicht beziffern kann, ihm nicht alle Schadensfolgen bekannt oder diese noch nicht zur Gänze eingetreten sind. (T15) TE OGH 2002-04-30 1 Ob 21/02y Vgl; Beis wie T8; Beis wie T13; Beisatz: Für den Beginn der Verjährung von Folgeschäden ist deren Vorhersehbarkeit maßgebend. (T16) TE OGH 2002-10-16 9 Ob 223/02p Auch; Beis wie T14 nur: Wenn hierüber ein Rechtsstreit behängt, wird man dem Geschädigten in der Regel zubilligen müssen, den Ausgang dieses Verfahrens abzuwarten. (T17) TE OGH 2002-10-25 1 Ob 146/02f Beis wie T15 TE OGH 2002-12-19 8 Ob 152/02i Auch; Beis wie T2; Beis wie T8; Beisatz: Auch für voraussehbaren Verdienstentgang infolge einer Verletzung beginnt die (kurze) Verjährungsfrist mit Eintritt des Primärschadens (Körperverletzung). (T18) TE OGH 2003-04-24 6 Ob 49/03d Beis wie T14 TE OGH 2003-09-11 6 Ob 141/03h Vgl; Beis wie T14; Beis wie T17 TE OGH 2003-11-26 3 Ob 70/03w Beis wie T8 nur:

§ 1489ABGB beginnt nicht vor Eintritt des Primär- oder Erstschadens zu laufen. (T19)

Beis wie T8 nur:

Paragraph 1489, ABGB beginnt nicht vor Eintritt des Primär- oder Erstschadens zu laufen. (T19) Beisatz: Für nicht vorhersehbare schädigende Wirkungen eines Ereignisses wird ab dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme oder sobald - nach einem "Primärschaden" - mit künftigen Schäden mit Wahrscheinlichkeit zu rechnen ist, eine neue Verjährungsfrist in Gang gesetzt. (T20) Beis ähnlich wie T14; Beisatz: Die in T1 und T14 genannte Regel ist auch auf Fälle anzuwenden, in denen der Schadenseintritt vom Ausgang eines Verwaltungsverfahrens abhängt. Das Verfahren an sich bewirkt noch keinen Schaden, der den Lauf der Verjährungsfrist auslöst. (T21) Veröff: SZ 2003/154 TE OGH 2004-04-29 2 Ob 88/04m Auch; Beis wie T21 TE OGH 2005-01-25 1 Ob 12/05d Auch; Beis ähnlich wie T14; Beis ähnlich wie T17; Beisatz: Im Regelfall kann erst nach Abschluss eines behördlichen Verfahrens von einer solchen Kenntnis ausgegangen werden, sofern erst mit dessen Ergebnis feststeht, ob dem Geschädigten überhaupt ein Schaden entstanden ist. Dies gilt jedoch nur, wenn bis zum Vorliegen des endgültigen Verfahrensergebnisses Ungewissheit über die Entstehung eines Schadens besteht. Eine ausreichende Kenntnis vom Schaden kann allerdings im Einzelfall auch gegeben sein, wenn bereits vorher gesicherte Verfahrensergebnisse vorliegen oder der Geschädigte erdrückende Beweise ignoriert. (T22) TE OGH 2005-04-21 6 Ob 353/04m Auch; Beis wie T4; Beis wie T11; Beis wie T14; Beis wie T17 TE OGH 2005-07-27 3 Ob 139/05w Beis wie T5; Beis wie T8; Beisatz: Die Auffassung, dass jeder Teilschaden mit seinem Entstehen einer eigenen Verjährungsfrist unterliege, wird von der Rechtsprechung weiterhin abgelehnt. (T23) Beisatz: Die Frage nach der Vorhersehbarkeit eines Schadens begründet im Allgemeinen wegen ihrer Einzelfallbezogenheit keine erhebliche Rechtsfrage. (T24) TE OGH 2005-08-11 4 Ob 76/05p Beis wie T8; Beisatz: Auch bei Nichteinklagung des Primärschadens muss grundsätzlich zur Verhinderung der Verjährung von Ansprüchen auf Ersatz vorhersehbarer Folgeschäden Feststellungsklage erhoben werden. Folgeschäden sind nicht vorhersehbar, wenn zum schädigenden Ereignis, das den Erstschaden herbeigeführt hat, weitere Voraussetzungen hinzukommen müssen und nicht abzusehen ist, ob es tatsächlich dazu kommen wird. In diesem Fall beginnt die Verjährungsfrist erst mit dem Eintritt des Folgeschadens zu laufen. (T25) Beisatz: Löschung eines Höchstbetragspfandrechtes zur dinglichen Sicherung einer Kreditforderung. (T26) TE OGH 2005-12-20 5 Ob 92/05y Vgl auch; Beis wie T13; Beisatz: Sobald sich dem Geschädigten die Möglichkeit bietet, ist ihm schon vor Kenntnis der genauen Höhe seines Schadens die Erhebung einer Feststellungsklage abzuverlangen, um die Unterbrechung der Verjährung zu bewirken. (T27) TE OGH 2006-03-02 2 Ob 6/06f Auch; Beis wie T20 TE OGH 2006-05-16 1 Ob 44/06m TE OGH 2007-06-28 2 Ob 221/06y Vgl auch; auch Beis wie T8; auch Beis wie T18; auch Beis wie T23 TE OGH 2007-09-11 1 Ob 162/07s Vgl auch; Beisatz: Die Verjährungsfrist bei einem Regressanspruch mit Schadenersatzcharakter beginnt zwar regelmäßig erst dann, wenn die Zahlungspflicht des Regressberechtigten gegenüber dem Gläubiger „unverrückbar feststeht", doch kann auch in derartigen Fällen bis zu einer (rechtskräftigen) gerichtlichen Entscheidung nur dann zugewartet werden, wenn objektive Unklarheit über die Haftung des allenfalls - nämlich bei Bejahung seiner Haftung - Regressberechtigten besteht. Steht dessen eigene Haftung jedoch fest und lässt er sich aus anderen, gegebenenfalls ganz unsachlichen Gründen auf ein Verfahren ein, beginnt die Verjährungsfrist bereits mit Kenntnis von den zum Regress berechtigenden Umständen. Dies gilt auch für andere Schadenersatzforderungen als eigentliche Regressansprüche. (T28) Bem: Einschränkend zu den Beisätzen T1, T11, T14 und T

  1. (T29) TE OGH 2007-09-11 10 Ob 72/07x Beis wie T2; Beis wie T20 TE OGH 2007-07-12 2 Ob 241/06i Beis wie T23; Beis wie T8; Beis wie T20 TE OGH 2007-11-28 7 Ob 254/07i Beisatz: Hier: Da die Tilgungswirkung bei einer Kompensationseinrede erst mit dem Zeitpunkt der Rechtskraft der darüber gefällten urteilsmäßigen Entscheidung feststeht, beginnt die Verjährungsfrist eines aufgrund der Tilgungswirkung entstandenen Anspruchs nicht vor diesem Zeitpunkt. (T30) TE OGH 2007-12-18 10 Ob 111/07g Vgl auch; Beisatz: Der Geschädigte darf mit seiner Schadenersatzklage nicht solange zuwarten, bis er sich seines Prozesserfolges gewiss ist oder glaubt, es zu sein. Nur wenn Ungewissheit darüber besteht, ob überhaupt ein Schaden entstanden ist und hierüber ein Rechtsstreit anhängig ist, wird dem Geschädigten in der Regel zugebilligt, den Ausgang dieses Verfahrens abzuwarten, weil er erst dann über ausreichend sichere Informationen für seine Schadenersatzklage verfügt. (T31) Beisatz: Eine ausreichende Kenntnis vom Schaden kann allerdings im Einzelfall auch gegeben sein, wenn bereits vorher gesicherte Verfahrensergebnisse vorliegen oder der Geschädigte erdrückende Beweise ignoriert. (T32) TE OGH 2008-01-24 2 Ob 58/07d Vgl; Beis wie T20 TE OGH 2008-03-11 4 Ob 7/08w Vgl; Beis wie T14; Beisatz: Mit dem Entstehen der Abgabenschuld durch den (nicht rechtskräftigen) Steuerbescheid erster Instanz besteht jedoch keine Ungewissheit mehr über den Schadenseintritt (möglicher Beratungsfehler des Steuerberaters). (T33) TE OGH 2008-06-10 10 Ob 12/08z Auch; Beis wie T25 TE OGH 2008-08-07 6 Ob 145/08d Beisatz: Der Anspruch nach § 921 ABGB setzt Rücktritt vom Vertrag voraus. Der Schaden bei Nichteinhaltung einer vertraglichen Verpflichtung liegt schon darin, dass der Geschädigte den vertraglichen Leistungsanspruch verliert (Verlust des Leistungsanspruchs ist Schadenseintritt). (T34)Beisatz: Der Anspruch nach Paragraph 921, ABGB setzt Rücktritt vom Vertrag voraus. Der Schaden bei Nichteinhaltung einer vertraglichen Verpflichtung liegt schon darin, dass der Geschädigte den vertraglichen Leistungsanspruch verliert (Verlust des Leistungsanspruchs ist Schadenseintritt). (T34) TE OGH 2009-03-31 1 Ob 4/09h TE OGH 2009-04-21 4 Ob 28/09k Veröff: SZ 2009/48 TE OGH 2009-07-16 2 Ob 266/08v TE OGH 2009-12-16 4 Ob 190/09h Beis wie T24 TE OGH 2009-10-29 2 Ob 129/09y Vgl auch; Beis wie T13 Veröff: SZ 2009/144 TE OGH 2009-11-26 2 Ob 158/09p Vgl auch; Beis wie T31; Beis wie T32; Beisatz: Hier: Trotz des Vorliegens von auf einen der Klägerin vom Beklagten verursachten Schaden hindeutenden Beweisergebnissen in Form sukzessive erstatteter Sachverständigengutachten im Vorprozess noch kein Vorliegen von gesicherten Verfahrensergebnissen oder erdrückenden Beweisen in Gang, zumindest vor dem abschließenden Gutachten im Vorprozess. (T35) TE OGH 2010-03-09 1 Ob 172/09i TE OGH 2010-07-08 2 Ob 15/10k Vgl auch; Vgl Beis wie T14; Vgl Beis wie T22; Vgl Beis wie T31; Beisatz: Diese Rechtsprechung setzt Ungewissheit darüber, ob überhaupt ein Schaden entstanden ist, voraus. (T36) TE OGH 2010-09-22 8 ObA 66/09b Beisatz: Haben sich aus einer einzelnen schädigenden Handlung fortlaufend gleichartige schädliche Folgen entwickelt, die im überschaubaren Zusammenhang stehen und schon ursprünglich voraussehbar waren, so handelt es sich um einen einheitlichen Schaden, der schon durch die erste schädliche Auswirkung entstanden ist. (T37) TE OGH 2010-11-23 1 Ob 191/10k Beisatz: Hier: Beendigung des Fruchtgenussrechts. (T38) TE OGH 2011-11-09 5 Ob 118/11f TE OGH 2011-11-24 1 Ob 203/11a Beis wie T1; Beis wie T14 TE OGH 2011-11-24 1 Ob 183/11k Auch; Beis wie T14; Beis wie T22; Beis wie T32; Beis wie T36; Beis wie T37 TE OGH 2012-10-18 4 Ob 145/12w Beis wie T14 TE OGH 2013-04-16 10 Ob 18/13i Auch; Beis wie T2 nur: Der drohenden Verjährung seines Anspruchs auf Ersatz der künftigen, aber schon vorhersehbaren Schäden hat der Geschädigte daher dann, wenn ihm schon ein Primärschaden entstanden ist, mit einer Feststellungsklage innerhalb der Verjährungsfrist zu begegnen. (T39) TE OGH 2013-06-27 8 ObA 34/13b Auch Beis wie T2 TE OGH 2013-07-18 1 Ob 130/13v Vgl auch; Beis wie T15 TE OGH 2013-06-19 7 Ob 18/13t TE OGH 2013-08-29 1 Ob 50/13d Vgl; Beis wie T1; Beis wie T14; Beis wie T17 TE OGH 2013-10-08 3 Ob 146/13m Auch; Beisatz: Hier: § 364a ABGB. (T40)Auch; Beisatz: Hier: Paragraph 364 a, ABGB. (T40) TE OGH 2014-09-25 9 Ob 53/14f Beis ähnlich wie T14; Beis wie T22; Beisatz: Ist nach den gegebenen Umständen nicht offensichtlich, dass ausreichende Kenntnis vom Schaden erst nach Beendigung eines anhängigen behördlichen Verfahrens vorliegen kann, hat der Geschädigte im Falle eines Verjährungseinwands darzulegen, aus welchen Gründen er vorher über einen bereits erfolgten Schadenseintritt noch im Unklaren sein konnte. (T41) TE OGH 2014-10-21 4 Ob 168/14f Auch; Beis wie T4 TE OGH 2014-10-23 5 Ob 157/14w TE OGH 2015-02-18 3 Ob 155/14m Auch; Beis wie T14 TE OGH 2015-03-18 3 Ob 40/15a Auch TE OGH 2015-05-21 1 Ob 81/15s Vgl; Beis wie T20; Beis wie T25; Beisatz: Hier: Zur Voraussehbarkeit der Frühpensionierung bzw des Eintritts einer dauerhaften Dienstunfähigkeit als weitere „Zwischenursache“. (T42); Veröff: SZ 2015/52 TE OGH 2015-06-10 7 Ob 56/15h TE OGH 2015-12-21 6 Ob 221/15s Beis wie T10; Beis ähnlich wie T14 TE OGH 2016-03-30 6 Ob 232/15h TE OGH 2017-09-20 3 Ob 157/17k Beis wie T11; Beis wie T14; Beis wie T15; Beis wie T17; Beis wie T19; Beis wie T22; Beis wie T28; Beis wie T31; Beis wie T32 TE OGH 2017-11-29 7 Ob 95/17x Auch; Beis wie T2 TE OGH 2018-03-21 7 Ob 206/17w Vgl auch; Beis wie T15; Beis wie T19 TE OGH 2018-07-18 5 Ob 68/18p TE OGH 2018-10-30 9 Ob 66/18y Auch; Beis wie T14; Beis wie T22; Beis wie T31 TE OGH 2020-10-22 6 Ob 102/20y Vgl; Beis wie T14; Beis wie T21; Beisatz: Hier: Die Identität des Schädigers wäre unabhängig vom Ausgang des Vorverfahrens um ohne nennenswerte Mühe zu ermitteln gewesen. (T43) TE OGH 2021-12-14 2 Ob 116/21d Beis wie T14; Beis wie T17; Beis wie T22; Beis wie T31 TE OGH 2022-02-22 2 Ob 64/21g Beis wie T14; Beis wie T17; Beis wie T22; Beis wie T29; Beis wie T31; Beis wie T36; Beisatz: Hier: Im 2016 eingeleiteten Vorprozess war sowohl die Stellung der nunmehrigen Klägerin als auch jene der nunmehrigen Erstbeklagten als Eisenbahnbetreiberin im Sinne des EKHG strittig und wurde die Haftungsverteilung zwischen einem Eisenbahninfrastrukturunternehmen und einem Eisenbahnverkehrsunternehmen erst sukzessive durch die während des Prozesses ergangene Rechtsprechung klargestellt. Die Verjährung begann erst mit der Rechtskraft der letztinstanzlichen Entscheidung im Vorprozess zu laufen. (T44) TE OGH 2022-05-25 8 Ob 60/22i Vgl; Beis wie T14; Beis wie T22; Beis wie T31 TE OGH 2022-11-22 2 Ob 126/22a Vgl; Beis wie T14; Beis wie T17; Beis wie T21; Beis wie T22; Beis wie T31; Beis wie T32 TE OGH 2024-05-15 6 Ob 73/24i TE OGH 2025-05-28 3 Ob 11/25a Beisatz wie T25; Beisatz wie T20 TE OGH 2025-11-18 2 Ob 145/25z Beisatz wie T18; Beisatz wie T20 Beisatz: Hier: Der Kläger erlitt durch einen Unfall am
  2. 2016 eine Cervikalverletzung, Prellungen an Schädel, Schulter, beiden Handgelenken, Oberbauch und Brustkorb, eine psychische Retraumatisierung mit einer posttraumatischen Belastungsstörung, Depression und chronischer Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren. Dass (weitere) Ansprüche in Form von Schmerzengeld, Pflegebedarf und Verdienstentgang vorhersehbar und zum Zeitpunkt des Aufforderungsschreibens am
  3. 2021 bereits verjährt waren, ist nicht korrekturbedürftig. (T45) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1995:RS0083144

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