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{'item': ['5Ob140/95', '5Ob449/97h', '5Ob292/98x']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0081745 Entscheidungsdatum19.12.1995 Geschäftszahl5Ob140/95; 5Ob449/97h; 5Ob292/98x NormEO §210 IVD;

§210

IVE;

§210

VB;

§216

IIIh;

§217

; ABGB §912; GBG §14 Abs2EO §210 IVD;

§210

IVE;

§210

VB;

§216

römisch drei h;

§217; ABGB §912; GBG §14 Abs2 Rechtssatz

Eine grundbücherliche Nebengebührensicherstellung ist ausreichend tituliert und präzisiert, wenn in der betreffenden Vereinbarung das Gesamtausmaß der gesicherten Nebengebühren genannt und dazu noch eine Spezifikation dieser Ansprüche durch die Bezugnahme auf das Grundverhältnis und die Art der jeweils vorausschauend in die Sicherung einbezogenen Nebengebühren vorgenommen wurde. Die gesetzliche Definition der Nebengebühren in § 912 ABGB dient dabei insoweit der Spezifizierung, als bei einer Sicherstellung aller Nebengebühren jedenfalls die dort angeführten, nicht von der Erweiterung der Pfandhaftung durch §§ 16 und 17 GBG erfaßten Sekundäransprüche (insbesondere auf Begleichung der nicht ohnehin mit der Kapitalforderung gesicherten Zinsen und Kosten) gemeint sind, doch bedarf es dann noch weiterer Angaben, etwa über Art und Höhe dieser Zinsen (soweit es sich nicht um gesetzliche Zinsen handelt), die Art der Schadenersatzsansprüche oder die Art der außergerichtlichen Eintreibungskosten. Eine noch genauere Spezifizierung der zu sicherenden Nebengebühren und Kosten ist nicht zu verlangen.Eine grundbücherliche Nebengebührensicherstellung ist ausreichend tituliert und präzisiert, wenn in der betreffenden Vereinbarung das Gesamtausmaß der gesicherten Nebengebühren genannt und dazu noch eine Spezifikation dieser Ansprüche durch die Bezugnahme auf das Grundverhältnis und die Art der jeweils vorausschauend in die Sicherung einbezogenen Nebengebühren vorgenommen wurde. Die gesetzliche Definition der Nebengebühren in Paragraph 912, ABGB dient dabei insoweit der Spezifizierung, als bei einer Sicherstellung aller Nebengebühren jedenfalls die dort angeführten, nicht von der Erweiterung der Pfandhaftung durch Paragraphen 16 und 17 GBG erfaßten Sekundäransprüche (insbesondere auf Begleichung der nicht ohnehin mit der Kapitalforderung gesicherten Zinsen und Kosten) gemeint sind, doch bedarf es dann noch weiterer Angaben, etwa über Art und Höhe dieser Zinsen (soweit es sich nicht um gesetzliche Zinsen handelt), die Art der Schadenersatzsansprüche oder die Art der außergerichtlichen Eintreibungskosten. Eine noch genauere Spezifizierung der zu sicherenden Nebengebühren und Kosten ist nicht zu verlangen. EntscheidungstexteTE OGH 1995-12-19 5 Ob 140/95 TE OGH 1997-12-09 5 Ob 449/97h Vgl auch TE OGH 1998-12-15 5 Ob 292/98x Vgl; nur: Eine grundbücherliche Nebengebührensicherstellung ist ausreichend tituliert und präzisiert, wenn in der betreffenden Vereinbarung das Gesamtausmaß der gesicherten Nebengebühren genannt und dazu noch eine Spezifikation dieser Ansprüche durch die Bezugnahme auf das Grundverhältnis und die Art der jeweils vorausschauend in die Sicherung einbezogenen Nebengebühren vorgenommen wurde. (T1)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.