RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0078931 Entscheidungsdatum28.03.2025 Geschäftszahl7Ob532/95; 6Ob2100/96h; 4Ob188/08p; 8Ob167/09f; 3Ob239/09g; 3Ob240/09d; 3Ob244/09t; 10Ob61/11k; 4Ob16/12z; 5Ob246/11d; 4Ob67/12z; 6Ob139/12b; 10Ob7/12w; 7Ob178/11v; 9Ob50/12m; 10Ob34/13t; 8Ob60/14b; 3Ob108/16b; 3Ob167/17f; 9Ob94/18s; 1Ob78/19f; 8Ob19/20g; 3Ob41/21g; 8Ob111/24t NormABGB §1295 IIf7a ABGB §1304 A1 KO §29 Z1 RechtssatzInwieweit sich ein Anleger ein Mitverschulden am Scheitern seiner Veranlagung anrechnen lassen muss, kann nur im Einzelfall entschieden werden. Bei der Prospekthaftung ist die "Wissensdifferenz" zwischen dem Prospekthaftpflichtigen und dem Anleger maßgeblich. Grundsätzlich muss ein Anleger wissen, dass er mit derartigen Beteiligungen ein unternehmerisches Risiko auf sich nimmt und dass er sich nicht im Bereich der "mündelsicheren", sondern in jenem der "steuerbegünstigten" Anlage bewegt, das heißt, dass er davon auszugehen hat, dass auch wesentliche Tatsachen im Betriebsinteresse des Kapitalsuchenden nicht hervorgehoben und auffällig mitgeteilt werden, sondern erst durch Überprüfung des Informationsmaterials erkennbar werden. EntscheidungstexteTE OGH 1995-12-20 7 Ob 532/95 Veröff: SZ 68/242 TE OGH 1997-09-11 6 Ob 2100/96h nur: Bei der Prospekthaftung ist die "Wissensdifferenz" zwischen dem Prospekthaftpflichtigen und dem Anleger maßgeblich. Grundsätzlich muss ein Anleger wissen, dass er mit derartigen Beteiligungen ein unternehmerisches Risiko auf sich nimmt und dass er sich nicht im Bereich der "mündelsicheren", sondern in jenem der "steuerbegünstigten" Anlage bewegt, das heißt, dass er davon auszugehen hat, dass auch wesentliche Tatsachen im Betriebsinteresse des Kapitalsuchenden nicht hervorgehoben und auffällig mitgeteilt werden, sondern erst durch Überprüfung des Informationsmaterials erkennbar werden. (T1) Veröff SZ 70/179 TE OGH 2009-01-20 4 Ob 188/08p Vgl aber; Beisatz: Das kann aber dann nicht gelten, wenn die strittige Werbung gerade den Sicherheitsaspekt in den Vordergrund stellt und damit einen unrichtigen Eindruck über die mit der Anlage verbundenen Risiken erweckt. (T2) Beisatz: Eine auf dieser Grundlage erforderliche Risikoinformation müsste bei mehrseitigen Werbebroschüren in räumlicher und sachlicher Nähe zu den davon betroffenen positiven Aussagen erfolgen. (T3) Beisatz: Hier: Beurteilung einer Werbung für den Erwerb von Wertpapieren nach UWG. (T4) Veröff: SZ 2009/6 TE OGH 2010-02-18 8 Ob 167/09f Vgl auch; nur: Inwieweit sich ein Anleger ein Mitverschulden am Scheitern seiner Veranlagung anrechnen lassen muss, kann nur im Einzelfall entschieden werden. (T5) TE OGH 2010-03-24 3 Ob 239/09g Vgl; Beisatz: Eine solche Sorgfaltspflicht besteht auch nach Anfechtungsrecht bei Vorliegen des Verdachts eines unseriösen Anlagegeschäfts. Wenn der Anleger irreal hohe Gewinnversprechen nicht hinterfragt, handelt er fahrlässig (hier: Pyramidenspiel). (T6) Veröff: SZ 2010/24 TE OGH 2010-04-28 3 Ob 240/09d Vgl; Beis wie T6 TE OGH 2010-04-28 3 Ob 244/09t Vgl; Beis wie T6 TE OGH 2011-12-20 10 Ob 61/11k Auch TE OGH 2012-02-28 4 Ob 16/12z Vgl auch; nur T5; Beisatz: Von einem Mitverschulden nach § 1304 ABGB ist die Frage zu unterscheiden, ob ein Irrender iSd § 871 ABGB seinem Vertragspartner zur Leistung von Schadenersatz verpflichtet sein kann. (T7)Vgl auch; nur T5; Beisatz: Von einem Mitverschulden nach Paragraph 1304, ABGB ist die Frage zu unterscheiden, ob ein Irrender iSd Paragraph 871, ABGB seinem Vertragspartner zur Leistung von Schadenersatz verpflichtet sein kann. (T7) TE OGH 2012-01-17 5 Ob 246/11d Vgl; Beis wie T6 TE OGH 2012-08-02 4 Ob 67/12z Vgl TE OGH 2012-11-16 6 Ob 139/12b Vgl; nur T5 TE OGH 2013-01-29 10 Ob 7/12w nur T5 TE OGH 2013-02-18 7 Ob 178/11v Vgl auch TE OGH 2013-04-24 9 Ob 50/12m Auch; nur T5 TE OGH 2013-11-04 10 Ob 34/13t nur T5 TE OGH 2015-06-25 8 Ob 60/14b Vgl auch; Beisatz: Hier: Der Kläger hat die sehr hohen Gewinnerwartungen - trotz der in schriftlichen Unterlagen enthaltenen Gefahrenhinweise - nicht hinterfragt. (T8) TE OGH 2016-07-13 3 Ob 108/16b Auch; nur T5 TE OGH 2017-10-25 3 Ob 167/17f Auch; nur T5 TE OGH 2019-05-15 9 Ob 94/18s Vgl auch; nur T5 TE OGH 2019-08-29 1 Ob 78/19f Vgl auch; nur T5 TE OGH 2020-10-23 8 Ob 19/20g Vgl TE OGH 2021-04-22 3 Ob 41/21g Vgl; nur T5 TE OGH 2025-03-28 8 Ob 111/24t nur T5 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1995:RS0078931
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