OGH Rechtssatz RS0078152 (2Ob578/95)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0078152 Entscheidungsdatum21.12.1995 Geschäftszahl2Ob578/95; 10Ob35/02y; 3Ob20/05w; 4Ob8/11x; 3Ob86/16t; 8Ob59/19p; 1Ob161/21i NormEheG §68; EheG §74 RechtssatzDie nachhaltige grundlose (böswillige) Verhinderung des elterlichen Besuchsrechtes ist ein Verwirkungstatbestand gemäß § 74 EheG.Die nachhaltige grundlose (böswillige) Verhinderung des elterlichen Besuchsrechtes ist ein Verwirkungstatbestand gemäß Paragraph 74, EheG.
EntscheidungstexteTE OGH 1995-12-21 2 Ob 578/95 Veröff: SZ 68/243 TE OGH 2002-03-19 10 Ob 35/02y Auch; Beisatz: Ob eine derart schwerwiegende Verfehlung vorliegt, ist nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen. (T1); Beisatz: Hier: Verwirkung eines Billigkeitsunterhaltsanspruches gemäß § 68 EheG. (T2)Auch; Beisatz: Ob eine derart schwerwiegende Verfehlung vorliegt, ist nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen. (T1); Beisatz: Hier: Verwirkung eines Billigkeitsunterhaltsanspruches gemäß Paragraph 68, EheG. (T2) TE OGH 2005-02-16 3 Ob 20/05w Auch; Beisatz: Umso mehr gilt dies für die Ermordung des Kindes des Unterhaltspflichtigen durch den unterhaltsberechtigten geschiedenen Ehegatten. (T3) TE OGH 2011-04-12 4 Ob 8/11x Auch; Veröff: SZ 2011/48 TE OGH 2016-08-24 3 Ob 86/16t Beisatz: Hier: Jahrelanger, systematischer und „erfolgreicher“ Verstoß gegen das Wohlverhaltensgebot des § 159 ABGB. (T4)Beisatz: Hier: Jahrelanger, systematischer und „erfolgreicher“ Verstoß gegen das Wohlverhaltensgebot des Paragraph 159, ABGB. (T4) TE OGH 2019-08-29 8 Ob 59/19p Beisatz: Dazu zählt auch die konsequente und nachhaltige Unterbindung des Kontakts des Unterhaltspflichtigen zu seinen leiblichen Kindern, hier: Derartige Unterbindung des Kontakts, dass es dem Unterhaltspflichtigen nicht möglich ist, mit seinen Kindern zu telefonieren oder zu skypen. Außerdem traf die Unterhaltsberechtigte sämtliche Entscheidungen die Kinder betreffend alleine und erteilte dem Unterhaltspflichtigen keine Informationen über die Kinder. (T5) TE OGH 2021-10-12 1 Ob 161/21i Vgl; Beis wie T1 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1995:RS0078152