RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0078153 Entscheidungsdatum24.06.2025 Geschäftszahl2Ob578/95; 3Ob209/99b; 1Ob303/00s; 7Ob158/04t; 3Ob20/05w; 3Ob245/05h; 3Ob90/07t; 2Ob219/11m; 1Ob253/12f; 1Ob48/14m; 3Ob217/14d; 3Ob77/15t; 3Ob152/16y; 3Ob86/16t; 7Ob181/17v; 4Ob15/19p; 3Ob7/20f; 3Ob141/20m; 1Ob161/21i; 3Ob114/22v; 8Ob72/24g; 1Ob160/24x; 1Ob77/25t NormEheG §49 A1a EheG §49 F EheG §74 RechtssatzEine schwere Verfehlung im Sinne des § 74 EheG muss zwar gravierender sein als jene nach § 49 EheG, muss jedoch kein Verbrechen oder Vergehen im strafrechtlichen Sinn darstellen und nicht die Intensität eines Enterbungsgrundes beziehungsweise Erbunwürdigkeitsgrundes aufweisen. Es ist im Einzelfall unter Berücksichtigung aller objektiven und subjektiven Umstände zu prüfen, ob die Verfehlung so schwer wiegt, dass dem Verpflichteten die Unterhaltsleistung für alle Zukunft nicht mehr zumutbar ist.Eine schwere Verfehlung im Sinne des Paragraph 74, EheG muss zwar gravierender sein als jene nach Paragraph 49, EheG, muss jedoch kein Verbrechen oder Vergehen im strafrechtlichen Sinn darstellen und nicht die Intensität eines Enterbungsgrundes beziehungsweise Erbunwürdigkeitsgrundes aufweisen. Es ist im Einzelfall unter Berücksichtigung aller objektiven und subjektiven Umstände zu prüfen, ob die Verfehlung so schwer wiegt, dass dem Verpflichteten die Unterhaltsleistung für alle Zukunft nicht mehr zumutbar ist. EntscheidungstexteTE OGH 1995-12-21 2 Ob 578/95 Veröff: SZ 68/243 TE OGH 2000-06-20 3 Ob 209/99b Vgl auch; Beisatz: Es kommen nur besonders schwere Verfehlungen in Betracht. (T1) TE OGH 2001-01-30 1 Ob 303/00s Auch; Beisatz: Der gemäß § 94 Abs 2 Satz 2 ABGB erloschene Unterhaltsanspruch kann - ebenso wie der nach § 74 EheG vernichtete - nicht wieder aufleben; er ist endgültig zur Gänze erloschen. (T2)Auch; Beisatz: Der gemäß Paragraph 94, Absatz 2, Satz 2 ABGB erloschene Unterhaltsanspruch kann - ebenso wie der nach Paragraph 74, EheG vernichtete - nicht wieder aufleben; er ist endgültig zur Gänze erloschen. (T2) TE OGH 2004-06-30 7 Ob 158/04t Vgl; Beis wie T2 TE OGH 2005-02-16 3 Ob 20/05w Beisatz: Für diese Abwägung ist ferner relevant, auf welcher Gesinnung die jeweilige Verfehlung beruht und wie sich diese auf die Interessenssphäre des Unterhaltspflichtigen auswirkt. § 74 EheG schützt den Unterhaltsschuldner in persönlichen und wirtschaftlichen Belangen davor, schwere Übergriffe des Unterhaltsberechtigten zu erleiden, dennoch aber die auf die frühere Ehe gestützte Unterhaltspflicht erfüllen zu müssen. (T3)Beisatz: Für diese Abwägung ist ferner relevant, auf welcher Gesinnung die jeweilige Verfehlung beruht und wie sich diese auf die Interessenssphäre des Unterhaltspflichtigen auswirkt. Paragraph 74, EheG schützt den Unterhaltsschuldner in persönlichen und wirtschaftlichen Belangen davor, schwere Übergriffe des Unterhaltsberechtigten zu erleiden, dennoch aber die auf die frühere Ehe gestützte Unterhaltspflicht erfüllen zu müssen. (T3) TE OGH 2006-03-29 3 Ob 245/05h nur: Es ist im Einzelfall unter Berücksichtigung aller objektiven und subjektiven Umstände zu prüfen, ob die Verfehlung so schwer wiegt, dass dem Verpflichteten die Unterhaltsleistung für alle Zukunft nicht mehr zumutbar ist. (T4) TE OGH 2007-06-28 3 Ob 90/07t Auch; Beisatz: Bei Ehrverletzungen, falschen Anschuldigungen und Verstößen gegen ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse durch Verbreitung vertraulicher Tatsachen sind als Kriterien für die Erfüllung des Verwirkungstatbestands die dem Verhalten zugrundeliegende Gesinnung, die Art und das Gewicht der erhobenen Vorwürfe sowie die Art ihrer Weitergabe und deren Auswirkungen auf die Interessenssphäre des Unterhaltspflichtigen anzusehen. (T5) TE OGH 2012-09-20 2 Ob 219/11m nur: Eine schwere Verfehlung im Sinne des § 74 EheG muss gravierender sein als jene nach § 49 EheG, sodass dem Verpflichteten die Unterhaltsleistung für alle Zukunft nicht mehr zumutbar ist. (T6)nur: Eine schwere Verfehlung im Sinne des Paragraph 74, EheG muss gravierender sein als jene nach Paragraph 49, EheG, sodass dem Verpflichteten die Unterhaltsleistung für alle Zukunft nicht mehr zumutbar ist. (T6) TE OGH 2013-03-07 1 Ob 253/12f Auch; nur T6; Beis wie T2; Veröff: SZ 2013/27 TE OGH 2014-04-24 1 Ob 48/14m Vgl auch TE OGH 2015-03-18 3 Ob 217/14d Auch; Beisatz: Die Verwirkung bezieht sich daher grundsätzlich nur auf die Zukunft, nicht aber auf Rückstände aus der Zeit vor der Verwirkung. (T7) TE OGH 2015-06-17 3 Ob 77/15t Auch; Beis wie T5; Beisatz: Nicht schon objektiv unrichtige, sondern nur bewusst wahrheitswidrige Anschuldigungen können zur Unterhaltsverwirkung führen. (T8) Beisatz: Wurde ein strafrechtlich relevanter Vorwurf (nicht nur, aber eben auch) „zum Zweck der Wahrheitsfindung“ erhoben, verbietet sich geradezu diese Annahme. (T9) TE OGH 2016-09-22 3 Ob 152/16y Vgl; Beis wie T1; nur T4 TE OGH 2016-08-24 3 Ob 86/16t Auch; Beis wie T5 TE OGH 2018-09-26 7 Ob 181/17v Auch; Beis wie T5; Beis wie T8 TE OGH 2019-02-26 4 Ob 15/19p nur T6; Beisatz: Zu Unrecht bezogene Unterhaltsleistungen rechtfertigen die Annahme des Verwirkungstatbestands in der Regel nicht. (T10) Beisatz: Hier: Verschweigen eines höheren Eigeneinkommens. (T11) TE OGH 2020-04-20 3 Ob 7/20f nur T4 TE OGH 2020-10-23 3 Ob 141/20m Beis wie T7 TE OGH 2021-10-12 1 Ob 161/21i Vgl TE OGH 2022-07-20 3 Ob 114/22v Vgl; Beis wie T8 TE OGH 2024-09-26 8 Ob 72/24g vgl; Beisatz nur wie T7 TE OGH 2025-01-21 1 Ob 160/24x Beisatz wie T3 Beisatz: Hier: Unterhaltsverwirkung aufgrund heimlichen Verkaufs eines im Alleineigentum des anderen Ehepartners stehenden wertvollen Bildes in Kenntnis der fehlenden Verfügungsbefugnis und trotz vorhergehender Aufforderung zu dessen Herausgabe. (T12) TE OGH 2025-06-24 1 Ob 77/25t Beisatz wie T8 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1995:RS0078153
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