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{'item': ['3Ob568/94', '6Ob15/97t', '1Ob247/05p', '4Ob108/06w', '6Ob93/09h', '8Ob109/11d', '7Ob59/12w', '3Ob76/18z']}

Obsah (6)§894§896§1293§1358§1360§1363

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0087235 Entscheidungsdatum21.12.1995 Geschäftszahl3Ob568/94; 6Ob15/97t; 1Ob247/05p; 4Ob108/06w; 6Ob93/09h; 8Ob109/11d; 7Ob59/12w; 3Ob76/18z NormABGB §467;

§894

;

§896

;

§1293

;

§1358

;

§1360

;

§1363; GBG §15 Rechtssatz

Ein Gläubiger handelt rechtswidrig, wenn er etwa durch Verzicht auf eine dingliche Haftung - in die Rückgriffshaftung oder Weitergriffshaftung Mithaftender eingreift. Verletzt er diese verschuldensunabgängige Unterlassungspflicht, so wird er in analoger Anwendung des § 1360

schadenersatzpflichtig. Verzichtet ein Simultanpfandgläubiger auf die Pfandhaftung des persönlich haftenden Schuldners, so tritt beim dritten mithaftenden Realschuldner für den Fall, dass dieser hinsichtlich des Verzichtes gutgläubig ist, ein Schaden erst mit der Löschung der Hypothek auf der Liegenschaft des persönlich haftenden Schuldners ein (Ablehnung von EvBl 1979/77).Ein Gläubiger handelt rechtswidrig, wenn er etwa durch Verzicht auf eine dingliche Haftung - in die Rückgriffshaftung oder Weitergriffshaftung Mithaftender eingreift. Verletzt er diese verschuldensunabgängige Unterlassungspflicht, so wird er in analoger Anwendung des Paragraph 1360,

schadenersatzpflichtig. Verzichtet ein Simultanpfandgläubiger auf die Pfandhaftung des persönlich haftenden Schuldners, so tritt beim dritten mithaftenden Realschuldner für den Fall, dass dieser hinsichtlich des Verzichtes gutgläubig ist, ein Schaden erst mit der Löschung der Hypothek auf der Liegenschaft des persönlich haftenden Schuldners ein (Ablehnung von EvBl 1979/77). EntscheidungstexteTE OGH 1995-12-21 3 Ob 568/94 Veröff: SZ 68/245 TE OGH 1997-01-30 6 Ob 15/97t nur: Ein Gläubiger handelt rechtswidrig, wenn er etwa durch Verzicht auf eine dingliche Haftung - in die Rückgriffshaftung oder Weitergriffshaftung Mithaftender eingreift. (T1) TE OGH 2006-03-07 1 Ob 247/05p Vgl auch; Beisatz: Zweck des § 1360

ist es zu vermeiden, durch eine willkürliche Vorgangsweise (zum Beispiel rechtswidrige Aufgabe eines Pfands) die bestehende Regressmöglichkeit zwischen den Mithaftenden zu mindern. (T2)Vgl auch; Beisatz: Zweck des Paragraph 1360,

ist es zu vermeiden, durch eine willkürliche Vorgangsweise (zum Beispiel rechtswidrige Aufgabe eines Pfands) die bestehende Regressmöglichkeit zwischen den Mithaftenden zu mindern. (T2) TE OGH 2006-08-09 4 Ob 108/06w Auch; Beisatz: Ein Verstoß gegen diese Pflicht führt zu einem Schadenersatzanspruch, mit dem der Bürge gegen den Zahlungsanspruch des Gläubigers aufrechnen kann. (T3); Veröff: SZ 2006/116 TE OGH 2010-01-14 6 Ob 93/09h Auch TE OGH 2011-11-22 8 Ob 109/11d Auch; nur T1; Beisatz: Die Frage, ob ein Gläubiger alle Vorkehrungen getroffen hat, um den Rückgriffanspruch des Bürgen zu sichern, kann immer nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden. (T4) TE OGH 2012-04-25 7 Ob 59/12w Vgl auch; Beis ähnlich wie T4 TE OGH 2018-04-25 3 Ob 76/18z Auch; Beis wie T2; Beis wie T3 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1995:RS0087235

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.