RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0085165 Entscheidungsdatum11.02.2025 Geschäftszahl3Ob570/95; 5Ob2233/96k; 3Ob2200/96t; 3Ob401/97k; 1Ob180/98x; 1Ob357/99b; 9Ob94/00i; 3Ob122/08z; 1Ob217/08f; 8Ob31/09f; 5Ob241/10t; 4Ob86/11t; 4Ob178/11x; 8Ob1/13z; 9Ob56/12v; 10Ob58/13x; 6Ob58/17y; 9Ob30/22k; 4Ob138/24h (4Ob196/24p); 10Ob60/24g NormABGB §140 Bd RechtssatzEin krankheitsbedingter Mehraufwand, den der Unterhaltsschuldner zu tragen hat, verringert die Unterhaltsbemessungsgrundlage. EntscheidungstexteTE OGH 1995-12-21 3 Ob 570/95 Veröff: SZ 68/247 TE OGH 1996-09-10 5 Ob 2233/96k Vgl auch; Beisatz: An den Nachweis der Notwendigkeit zusätzlicher, vom Sozialversicherungsträger nicht gedeckter Behandlungsmaßnahmen ist, um ihre Kosten als existentiellen Aufwand zur Lebensführung des Unterhaltsschuldners anerkennen zu können, ein besonders strenger Maßstab anzulegen (hier: nicht anerkannt für Kosten eines Fitnessstudios). (T1) TE OGH 1996-06-26 3 Ob 2200/96t TE OGH 1998-02-23 3 Ob 401/97k TE OGH 1998-12-15 1 Ob 180/98x Beisatz: Dies muss auch dann gelten, wenn es nicht die Krankheit das Unterhaltsschuldners zu berücksichtigen gilt, sondern um den krankheitsbedingten Sonderbedarf eines konkurrierenden unterhaltsberechtigten Kindes geht. (T2) TE OGH 2000-01-14 1 Ob 357/99b Vgl; Beisatz: Der Unterhaltspflichtige ist für das Vorliegen eines solchen gesundheitsbedingten Mehraufwands beweispflichtig. (T3); Beisatz: Ob ein solcher Mehraufwand im Einzelfall ausreichend dargetan wurde, ist eine Tatfrage. (T4) TE OGH 2000-05-31 9 Ob 94/00i Vgl; Beis wie T4 TE OGH 2008-12-17 3 Ob 122/08z Beis wie T3 TE OGH 2009-02-26 1 Ob 217/08f Beisatz: Hier: Pflegebedingte Mehraufwendungen, die nicht vom Pflegegeld gedeckt sind. (T5) TE OGH 2009-05-19 8 Ob 31/09f Beis wie T3; Beis wie T4 TE OGH 2011-03-29 5 Ob 241/10t Beis wie T5; Beisatz: Hier: Unterhaltsrechtlich ist eine (deutsche) Conterganrente nicht anders zu beurteilen als ein nach österreichischem Recht gewährtes Pflegegeld. In dem Umfang, in dem der behinderungsbedingte Mehrbedarf durch das vom Vater bezogene Pflegegeld und die Conterganrente ausgeglichen wird, kann er die Unterhaltsbemessungsgrundlage nicht schmälern. (T6) TE OGH 2011-09-20 4 Ob 86/11t TE OGH 2011-12-20 4 Ob 178/11x Vgl; Beisatz: Hier: Keine Obliegenheitsverletzung, wenn der Unterhaltspflichtige einer Weisung des Strafgerichts folgt, eine gesundheitsbezogene Maßnahme iSd §§ 11, 39 SMG in einer bestimmten privaten sozialtherapeutischen Einrichtung durchzuführen, obwohl er dort keinen Anspruch auf Krankengeld hat. (T7)Vgl; Beisatz: Hier: Keine Obliegenheitsverletzung, wenn der Unterhaltspflichtige einer Weisung des Strafgerichts folgt, eine gesundheitsbezogene Maßnahme iSd Paragraphen 11, 39, SMG in einer bestimmten privaten sozialtherapeutischen Einrichtung durchzuführen, obwohl er dort keinen Anspruch auf Krankengeld hat. (T7) TE OGH 2013-01-24 8 Ob 1/13z Beis wie T3; Beisatz: Voraussetzung ist allerdings, dass es sich um konkret nachgewiesene, unvermeidbare Kosten handelt, die aus ärztlicher Sicht zur Heilung oder Besserung einer Krankheit oder zur Linderung von Schmerzen und Krankheitsfolgen bzw zur Erhaltung, Besserung oder Linderung des psychischen Gesundheitszustands notwendig sind und den allgemeinen Lebensbedarf übersteigen. Außerdem können nur solche Ausgaben die Unterhaltsbemessungsgrundlage verringern, die auch ein pflichtbewusster Elternteil unter Berücksichtigung seiner Einkommens‑ und Vermögensverhältnisse und der Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten zur Erhaltung seiner Gesundheit aufgewendet hätte. (T8); Beisatz: Abzugsfähig sind solche notwendigen Arzt- bzw Behandlungskosten überdies nur soweit, als sie nicht konkret von der Sozialversicherung abgedeckt sind. (T9); Beisatz: Die Entschädigung des Sachwalters nach § 276 ABGB ist als behinderungsbedingter Mehraufwand abzugsfähig. (T10)Beisatz: Die Entschädigung des Sachwalters nach Paragraph 276, ABGB ist als behinderungsbedingter Mehraufwand abzugsfähig. (T10) TE OGH 2013-01-29 9 Ob 56/12v Beisatz: Zu Kosten einer In-vitro-Fertilisation siehe RS0128629. (T11) TE OGH 2014-03-25 10 Ob 58/13x Auch TE OGH 2017-04-19 6 Ob 58/17y Beis wie T8; Beis wie T9 TE OGH 2022-08-31 9 Ob 30/22k Beisatz: Hier: Kosten der Erziehungsberatung. (T12) TE OGH 2025-01-21 4 Ob 138/24h vgl; Beisatz: Ob ein bestimmter Tatsachenkern naheliegt und wahr ist, kann ebenfalls nur aufgrund der Umstände des Einzelfalls beurteilt werden und begründet daher regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd §§ 528 Abs 1, 502 Abs 1 ZPO, solange den Vorinstanzen keine zur Wahrung der Rechtssicherheit und Rechtseinheit aufzugreifende Fehlbeurteilung unterlaufen ist. (T13)vgl; Beisatz: Ob ein bestimmter Tatsachenkern naheliegt und wahr ist, kann ebenfalls nur aufgrund der Umstände des Einzelfalls beurteilt werden und begründet daher regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraphen 528, Absatz eins, 502, Absatz eins, ZPO, solange den Vorinstanzen keine zur Wahrung der Rechtssicherheit und Rechtseinheit aufzugreifende Fehlbeurteilung unterlaufen ist. (T13) TE OGH 2025-02-11 10 Ob 60/24g Beisatz: Abzugsfähig sind solche Kosten aber nur soweit, als sie die ihm zur Verfügung stehenden Einnahme auch tatsächlich verringern. Das ist unter anderem dann nicht der Fall, wenn sie konkret von der Sozialversicherung oder durch zweckgewidmete Zuwendungen Dritter abgedeckt werden. (T14) Beisatz: Auf Kosten eines Trägers der Sozialhilfe in einer stationären Einrichtung untergebrachte Personen sollen daher nicht (auch nicht teilweise) von ihren Unterhaltspflichten befreit werden. Demgemäß ist bei der Bemessung der Unterhaltspflicht auch von den gesamten, das heißt den ungeschmälerten Einkünften der untergebrachten Person auszugehen (T15) Beisatz: Hier vergleichbare Situation, wenn der Unterhaltspflichtige in einer Einrichtung verpflegt wird, zumal der mittels Legalzession auf den Sozialversicherungsträger übergehende Anspruch auf Pension bei Bestehen einer Unterhaltspflicht von 80 vH auf (hier) 50 vH verringert und der "frei" gewordene Pensionsteil dem Unterhaltsberechtigten vorbehalten bzw unmittelbar ausbezahlt wird (§ 324 Abs 3 ASVG). Der Sozialhilfeträger tritt im Ergebnis sohin zugunsten des unterhaltsberechtigten Angehören zurück. (T16)Beisatz: Hier vergleichbare Situation, wenn der Unterhaltspflichtige in einer Einrichtung verpflegt wird, zumal der mittels Legalzession auf den Sozialversicherungsträger übergehende Anspruch auf Pension bei Bestehen einer Unterhaltspflicht von 80 vH auf (hier) 50 vH verringert und der "frei" gewordene Pensionsteil dem Unterhaltsberechtigten vorbehalten bzw unmittelbar ausbezahlt wird (Paragraph 324, Absatz 3, ASVG). Der Sozialhilfeträger tritt im Ergebnis sohin zugunsten des unterhaltsberechtigten Angehören zurück. (T16) Anm: Vgl auch 8 Ob 1/13z, 10 Ob 29/14h.Anmerkung, Vgl auch 8 Ob 1/13z, 10 Ob 29/14h. European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1995:RS0085165
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