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OGH Rechtssatz RS0081556 (8ObS1019/95)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0081556 Entscheidungsdatum21.12.1995 Geschäftszahl8ObS1019/95; 8ObS241/00z; 6Ob86/10f; 5Ob195/18i NormZPO §168 I; ZPO §190 Abs1 A; FBG §19 Abs1ZPO §168 römisch eins; ZPO §190 Abs1 A; FBG §19 Abs1 Rechtssatz"Anhängige Verfahren" im Sinn des § 190 Abs 1 ZPO sind alle gerichtsanhängigen Verfahren - Klagseinbringung genügt bereits; Streitanhängigkeit wird nicht gefordert -, daher auch solche, die derzeit ruhen, sofern nur ihre Fortsetzung nicht ausgeschlossen ist."Anhängige Verfahren" im Sinn des Paragraph 190, Absatz eins, ZPO sind alle gerichtsanhängigen Verfahren - Klagseinbringung genügt bereits; Streitanhängigkeit wird nicht gefordert -, daher auch solche, die derzeit ruhen, sofern nur ihre Fortsetzung nicht ausgeschlossen ist.

EntscheidungstexteTE OGH 1995-12-21 8 ObS 1019/95 TE OGH 2001-04-12 8 ObS 241/00z Beisatz: Hier: Unterbrechung einer Sozialrechtssache wegen Anhängigkeit einer präjudiziellen Arbeitsrechtssache. (T1) TE OGH 2010-06-24 6 Ob 86/10f nur: "Anhängige Verfahren" sind alle gerichtsanhängigen Verfahren - Klagseinbringung genügt bereits; Streitanhängigkeit wird nicht gefordert. (T2); Beisatz: Unterbrechung des Firmenbuchverfahrens nach § 19 Abs 1 FBG. (T3)nur: "Anhängige Verfahren" sind alle gerichtsanhängigen Verfahren - Klagseinbringung genügt bereits; Streitanhängigkeit wird nicht gefordert. (T2); Beisatz: Unterbrechung des Firmenbuchverfahrens nach Paragraph 19, Absatz eins, FBG. (T3) TE OGH 2018-12-13 5 Ob 195/18i Vgl; Beisatz: Hier: „Anhängige Verfahren“ im Sinn der Übergangsbestimmung des Art IV Abs 1r WGG. (T4)Vgl; Beisatz: Hier: „Anhängige Verfahren“ im Sinn der Übergangsbestimmung des Artikel römisch vier, Absatz eins r, WGG. (T4) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1995:RS0081556

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.