RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum11.01.1996 Geschäftszahl15Os173/95 (15Os174/95); 13Os50/05k; 11Os14/06b NormStPO §481; RechtssatzDie Beschwerde ist - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - ein (lediglich) einseitiges Rechtsmittel, zu dem der Gegner keine Gelegenheit zu einer Gegenausführung erhält, weshalb das Gericht nicht verpflichtet ist, Beschwerden auch der Gegenpartei zuzustellen. EntscheidungstexteTE OGH 1996/01/11 15 Os 173/95 TE OGH 2005/06/15 13 Os 50/05k Vgl aber; Beisatz: Der Gesetzgeber hat durch die mit der Strafprozessnovelle 2005, BGBl I 2004/164, geschehene Novellierung des § 114 Abs 2 StPO für das Strafverfahren die Zweiseitigkeit des Beschwerdeverfahrens angeordnet. Diese gilt generell. Denn § 114 StPO ist nach der Rsp des Obersten Gerichtshofes (13 Os 41/03 = EvBl 2004/35) analog auch vom Gerichtshof erster Instanz als Beschwerdegericht anzuwenden. Dort aber, wo die Ausnahmeregelung des § 114 Abs 2 vierter Satz StPO eingreift, darf das Beschwerdegericht nur kassatorisch entscheiden und ist nachfolgend an die in einer solchen Entscheidung zum Ausdruck gebrachte Rechtsansicht nicht gebunden. (T1) Vgl aber; Beisatz: Der Gesetzgeber hat durch die mit der Strafprozessnovelle 2005, BGBl römisch eins 2004/164, geschehene Novellierung des Paragraph 114, Absatz 2, StPO für das Strafverfahren die Zweiseitigkeit des Beschwerdeverfahrens angeordnet. Diese gilt generell. Denn Paragraph 114, StPO ist nach der Rsp des Obersten Gerichtshofes (13 Os 41/03 = EvBl 2004/35) analog auch vom Gerichtshof erster Instanz als Beschwerdegericht anzuwenden. Dort aber, wo die Ausnahmeregelung des Paragraph 114, Absatz 2, vierter Satz StPO eingreift, darf das Beschwerdegericht nur kassatorisch entscheiden und ist nachfolgend an die in einer solchen Entscheidung zum Ausdruck gebrachte Rechtsansicht nicht gebunden. (T1) TE OGH 2006/04/25 11 Os 14/06b Vgl aber; Beis wie T1 nur: Der Gesetzgeber hat durch die mit der Strafprozessnovelle 2005 geschehene Novellierung des § 114 Abs 2 StPO für das Strafverfahren die Zweiseitigkeit des Beschwerdeverfahrens angeordnet. Diese gilt generell. Denn § 114 StPO ist nach der Rsp des Obersten Gerichtshofes (13 Os 41/03 = EvBl 2004/35) analog auch vom Gerichtshof erster Instanz als Beschwerdegericht anzuwenden. (T2); Beisatz: Das Zweiseitigkeitsprinzip im Beschwerdeverfahren auf der Basis des Art 6 Abs1 MRK war bereits vor der Novellierung des § 114 Abs2 StPO durch die StPO-Nov2005 anerkannt. (13Os35,36/03 = SSt2003/25 = EvBl2003/149) (T3) Vgl aber; Beis wie T1 nur: Der Gesetzgeber hat durch die mit der Strafprozessnovelle 2005 geschehene Novellierung des Paragraph 114, Absatz 2, StPO für das Strafverfahren die Zweiseitigkeit des Beschwerdeverfahrens angeordnet. Diese gilt generell. Denn Paragraph 114, StPO ist nach der Rsp des Obersten Gerichtshofes (13 Os 41/03 = EvBl 2004/35) analog auch vom Gerichtshof erster Instanz als Beschwerdegericht anzuwenden. (T2); Beisatz: Das Zweiseitigkeitsprinzip im Beschwerdeverfahren auf der Basis des Artikel 6, Abs1 MRK war bereits vor der Novellierung des Paragraph 114, Abs2 StPO durch die StPO-Nov2005 anerkannt. (13Os35,36/03 = SSt2003/25 = EvBl2003/149) (T3) RechtssatznummerRS0101901
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.