RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0101397 Entscheidungsdatum13.09.2023 Geschäftszahl9Bkd1/95; 2Bkd1/08; 14Bkd4/09; 22Os1/15k; 24Ds1/23s NormDSt 1990 §1 Abs1 B RL-BA 1977 §13 RechtssatzGemäß § 13 RL-BA 1977 darf der Rechtsanwalt die Partei, von der er den Auftrag übernommen hat, Vertragsverhandlungen zu führen oder einen Vertrag zu verfassen, nur dann in einem Rechtsstreit aus diesem Vertrag vertreten, wenn auch die andere Partei von einem berufsmäßigen Parteienvertreter beraten war oder der Rechtsanwalt sogleich ausdrücklich erklärt hat, nur seine Partei zu vertreten. Die vom Rechtsanwalt geforderte Erklärung muss daher sogleich, also sofort bei Beginn der Tätigkeit des Anwalts und außerdem ausdrücklich abgegeben werden.Gemäß Paragraph 13, RL-BA 1977 darf der Rechtsanwalt die Partei, von der er den Auftrag übernommen hat, Vertragsverhandlungen zu führen oder einen Vertrag zu verfassen, nur dann in einem Rechtsstreit aus diesem Vertrag vertreten, wenn auch die andere Partei von einem berufsmäßigen Parteienvertreter beraten war oder der Rechtsanwalt sogleich ausdrücklich erklärt hat, nur seine Partei zu vertreten. Die vom Rechtsanwalt geforderte Erklärung muss daher sogleich, also sofort bei Beginn der Tätigkeit des Anwalts und außerdem ausdrücklich abgegeben werden. EntscheidungstexteTE OGH 1996-01-15 9 Bkd 1/95 TE OGH 2008-09-08 2 Bkd 1/08 Auch; Beisatz: Gemäß § 13 RL-BA steht es zwar dem Rechtsanwalt auch dann, wenn er einen Vertrag verfasst, frei, seinen Mandanten in einem späteren Rechtsstreit aus diesem Vertrag zu vertreten, wenn er sogleich ausdrücklich erklärt hatte, nur seine Partei zu vertreten (§ 13 zweiter Fall RL-BA). Hätte sich aber der Disziplinarbeschuldigte im Sinn des § 13 RL-BA durch eine entsprechende ausdrückliche Erklärung die Möglichkeit wahren wollen, im Fall eines späteren, aus dem Vertrag resultierenden Rechtsstreits der Parteien seinen Mandanten gegenüber dem anderen Vertragspartner zu vertreten, hätte er die ihm im Vertrag zugedachte schiedsrichterliche Funktion nicht übernehmen dürfen. (T1)Auch; Beisatz: Gemäß Paragraph 13, RL-BA steht es zwar dem Rechtsanwalt auch dann, wenn er einen Vertrag verfasst, frei, seinen Mandanten in einem späteren Rechtsstreit aus diesem Vertrag zu vertreten, wenn er sogleich ausdrücklich erklärt hatte, nur seine Partei zu vertreten (Paragraph 13, zweiter Fall RL-BA). Hätte sich aber der Disziplinarbeschuldigte im Sinn des Paragraph 13, RL-BA durch eine entsprechende ausdrückliche Erklärung die Möglichkeit wahren wollen, im Fall eines späteren, aus dem Vertrag resultierenden Rechtsstreits der Parteien seinen Mandanten gegenüber dem anderen Vertragspartner zu vertreten, hätte er die ihm im Vertrag zugedachte schiedsrichterliche Funktion nicht übernehmen dürfen. (T1) Beisatz: Der Verständnisgehalt des § 13 zweiter Fall RL-BA besteht in der Verpflichtung des Rechtsanwalts, den Anschein zu vermeiden, dass er - auch bei klarer, einseitiger Auftragserteilung - weitergehende Interessen der anderen Vertragspartei über die gesetzlichen Aufklärungs- und Sorgfaltspflichten hinaus wahrnehmen würde. Es soll vermieden werden, dass die unvertretene Partei in den Vertragsverfasser Vertrauen und Erwartungen setzt, die sie ansonsten unterlassen hätte. Der Gefahr des Verlusts des Vertrauens in die Integrität des Rechtsanwalts und dem Eindruck, Anvertrautes sei dann zum Nachteil der anderen Vertragspartei verwendet worden, soll entgegengewirkt werden. (T2)Beisatz: Der Verständnisgehalt des Paragraph 13, zweiter Fall RL-BA besteht in der Verpflichtung des Rechtsanwalts, den Anschein zu vermeiden, dass er - auch bei klarer, einseitiger Auftragserteilung - weitergehende Interessen der anderen Vertragspartei über die gesetzlichen Aufklärungs- und Sorgfaltspflichten hinaus wahrnehmen würde. Es soll vermieden werden, dass die unvertretene Partei in den Vertragsverfasser Vertrauen und Erwartungen setzt, die sie ansonsten unterlassen hätte. Der Gefahr des Verlusts des Vertrauens in die Integrität des Rechtsanwalts und dem Eindruck, Anvertrautes sei dann zum Nachteil der anderen Vertragspartei verwendet worden, soll entgegengewirkt werden. (T2) Beisatz: Die Übernahme der Verpflichtung zu einer die Vertragspartner bindenden Vertragsauslegung durch den Vertragserrichter beseitigt die Erwartungshaltung beider Parteien und damit auch der unvertretenen Partei, der Vertragsverfasser werde objektiv auch ihre Interessen wahren, auch dann nicht, wenn sich die Vertragsparteien bereits auf den Vertragsinhalt geeinigt haben. (T3) TE OGH 2009-05-25 14 Bkd 4/09 Auch; Beisatz: Gemäß § 13 RL-BA hat der Rechtsanwalt, wenn er den Auftrag zur Vertragsverfassung nur von einer Vertragspartei erhalten hat und der Vertragspartner unvertreten ist, ausdrücklich zu erklären, dass er nur seine Partei vertrete, wenn er sich die Möglichkeit wahren will, später seine Partei gegen den Vertragspartner in dieser Sache rechtsfreundlich zu vertreten. Diese Erklärung soll das Entstehen einer Erwartungshaltung und eines Vertrauens der anderen Vertragspartei verhindern. Wenn der Rechtsanwalt diese Formalität außer Acht lässt, und später seine Partei gegen den anderen Vertragspartner rechtsfreundlich vertritt, verstößt er gegen das Doppelvertretungsverbot, was disziplinär zu ahnden ist. (T4)Auch; Beisatz: Gemäß Paragraph 13, RL-BA hat der Rechtsanwalt, wenn er den Auftrag zur Vertragsverfassung nur von einer Vertragspartei erhalten hat und der Vertragspartner unvertreten ist, ausdrücklich zu erklären, dass er nur seine Partei vertrete, wenn er sich die Möglichkeit wahren will, später seine Partei gegen den Vertragspartner in dieser Sache rechtsfreundlich zu vertreten. Diese Erklärung soll das Entstehen einer Erwartungshaltung und eines Vertrauens der anderen Vertragspartei verhindern. Wenn der Rechtsanwalt diese Formalität außer Acht lässt, und später seine Partei gegen den anderen Vertragspartner rechtsfreundlich vertritt, verstößt er gegen das Doppelvertretungsverbot, was disziplinär zu ahnden ist. (T4) TE OGH 2015-11-09 22 Os 1/15k Auch; Beis wie T1 TE OGH 2023-09-13 24 Ds 1/23s vgl; Beisatz: Hier § 11 RL-BA 2015 (T5); Beisatz wie T2; Beisatz wie T4vgl; Beisatz: Hier Paragraph 11, RL-BA 2015 (T5); Beisatz wie T2; Beisatz wie T4 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1996:RS0101397
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.