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{'item': ['4Ob2/96 (4Ob3/96)', '1Ob361/98i', '4Ob95/00z', '1Ob140/02y', '1Ob159/02t', '17Ob22/07w', '17Ob13/10a', '4Ob2/12s', '7Ob53/15t', '6Ob142/19d

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0102649 Entscheidungsdatum16.01.1996 Geschäftszahl4Ob2/96 (4Ob3/96); 1Ob361/98i; 4Ob95/00z; 1Ob140/02y; 1Ob159/02t; 17Ob22/07w; 17Ob13/10a; 4Ob2/12s; 7Ob53/15

§27a

;

§42

Aa;

§42Af; Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (Eu

GVVO) Art31EO §387 Abs1;

§27a

;

§42

Aa;

§42Af; Verordnung (EG) Nr 44 aus 2001, des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (Eu

GVVO) Art31 RechtssatzLiegt gemäß § 387 Abs 1 EO eine inländische Zuständigkeit vor, so ist für das Sicherungsverfahren die inländische Gerichtsbarkeit gegeben (so schon 6 Ob 612/78 = SZ 51/62).Liegt gemäß Paragraph 387, Absatz eins, EO eine inländische Zuständigkeit vor, so ist für das Sicherungsverfahren die inländische Gerichtsbarkeit gegeben (so schon 6 Ob 612/78 = SZ 51/62). EntscheidungstexteTE OGH 1996-01-16 4 Ob 2/96 TE OGH 1999-02-23 1 Ob 361/98i Beisatz: Seit der erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1997 besteht sie gemäß § 27a

, ohne dass auch auf eine "ausreichende Nahebeziehung zum Inland" im Sinne der früheren Judikatur Bedacht genommen werden müsste. (T1)Beisatz: Seit der erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1997 besteht sie gemäß Paragraph 27 a,

, ohne dass auch auf eine "ausreichende Nahebeziehung zum Inland" im Sinne der früheren Judikatur Bedacht genommen werden müsste. (T1) TE OGH 2000-04-12 4 Ob 95/00z Auch TE OGH 2002-08-13 1 Ob 140/02y Auch; Beisatz: Zur Begründung der internationalen Zuständigkeit österreichischer Gerichte kann für einstweilige Verfügungen durchaus auf die Vorschrift des § 387 Abs 2 EO zurückgegriffen werden könne, auch wenn für das Hauptverfahren kein Gerichtsstand in Österreich besteht. (T2)Auch; Beisatz: Zur Begründung der internationalen Zuständigkeit österreichischer Gerichte kann für einstweilige Verfügungen durchaus auf die Vorschrift des Paragraph 387, Absatz 2, EO zurückgegriffen werden könne, auch wenn für das Hauptverfahren kein Gerichtsstand in Österreich besteht. (T2) Beisatz: Die Zuständigkeit für einen gesondert gestellten Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung - auch einer in Abs 3 angeführten - richtet sich nach der allgemeinen Zuständigkeitsregel des § 387 Abs 2 EO. (T3)Beisatz: Die Zuständigkeit für einen gesondert gestellten Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung - auch einer in Absatz 3, angeführten - richtet sich nach der allgemeinen Zuständigkeitsregel des Paragraph 387, Absatz 2, EO. (T3) TE OGH 2002-08-13 1 Ob 159/02t Beis wie T1 TE OGH 2007-12-11 17 Ob 22/07w Veröff: SZ 2007/197 TE OGH 2010-12-16 17 Ob 13/10a Vgl; Beisatz: Art 31 EuGVVO lässt die Möglichkeit offen, die sich aus dem nationalen Recht ergebende Zuständigkeit in Anspruch zu nehmen. Eine einstweilige Verfügung ist daher aus Sicht des Unionsrechts unabhängig von der Hauptsachezuständigkeit möglich. (T4)Vgl; Beisatz: Artikel 31, EuGVVO lässt die Möglichkeit offen, die sich aus dem nationalen Recht ergebende Zuständigkeit in Anspruch zu nehmen. Eine einstweilige Verfügung ist daher aus Sicht des Unionsrechts unabhängig von der Hauptsachezuständigkeit möglich. (T4) TE OGH 2012-02-28 4 Ob 2/12s Vgl auch; Beis ähnlich wie T4 TE OGH 2015-03-23 7 Ob 53/15t Auch; Beis ähnlich wie T2 TE OGH 2019-08-29 6 Ob 142/19d Vgl; Beisatz: Hier: Kein Hauptverfahren in Österreich anhängig – Zuständigkeit nach § 387 Abs 2 EO. (T5)Vgl; Beisatz: Hier: Kein Hauptverfahren in Österreich anhängig – Zuständigkeit nach Paragraph 387, Absatz 2, EO. (T5) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102649

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.