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Abs1 Z14;
Für die selbständige Rückforderung zuviel gezahlten Mietzinses steht nur der streitige Rechtsweg zur Verfügung. Der Kompetenztatbestand des § 37 Abs 1 Z 14
wurde nämlich ausschließlich für Ansprüche aus verbotenen und unwirksamen Vereinbarungen im Sinn des § 27 Abs 1
geschaffen. Liegen die Voraussetzungen nach § 37 Abs 4
nicht vor, hat die Schaffung eines Rückzahlungstitels zu unterbleiben, ohne daß es einer Abweisung des "Rückzahlungsbegehrens" bedürfte.Für die selbständige Rückforderung zuviel gezahlten Mietzinses steht nur der streitige Rechtsweg zur Verfügung. Der Kompetenztatbestand des Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 14,
wurde nämlich ausschließlich für Ansprüche aus verbotenen und unwirksamen Vereinbarungen im Sinn des Paragraph 27, Absatz eins,
geschaffen. Liegen die Voraussetzungen nach Paragraph 37, Absatz 4,
nicht vor, hat die Schaffung eines Rückzahlungstitels zu unterbleiben, ohne daß es einer Abweisung des "Rückzahlungsbegehrens" bedürfte. EntscheidungstexteTE OGH 1996/01/16 5 Ob 149/95 TE OGH 1996/06/12 5 Ob 2077/96v Beisatz: Leistungen, die entgegen den Bestimmungen der §§ 15 bis 26
erbracht wurden, fallen nicht darunter, weil es sich nicht um "verbotene Leistungen" (Ablösen) handelt. Auch die Verjährungsregelung in § 27 Abs 3
differenziert zwischen Ansprüchen auf Rückforderung von Leistungen, die entgegen §§ 15 - 26
erbracht wurden, und solchen, die den Verboten des § 27 Abs 1
zuwiderlaufen. Demnach ist nicht jede nach § 27
rückforderbare Leistung des Mieters, insbesondere nicht der "überhöhte Mietzins", im Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 14
durchsetzbar. (T1) Beisatz: Leistungen, die entgegen den Bestimmungen der Paragraphen 15 bis 26
erbracht wurden, fallen nicht darunter, weil es sich nicht um "verbotene Leistungen" (Ablösen) handelt. Auch die Verjährungsregelung in Paragraph 27, Absatz 3,
differenziert zwischen Ansprüchen auf Rückforderung von Leistungen, die entgegen Paragraphen 15, - 26
erbracht wurden, und solchen, die den Verboten des Paragraph 27, Absatz eins,
zuwiderlaufen. Demnach ist nicht jede nach Paragraph 27,
rückforderbare Leistung des Mieters, insbesondere nicht der "überhöhte Mietzins", im Verfahren nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 14,
durchsetzbar. (T1) TE OGH 1996/06/12 5 Ob 2067/96y Beis wie T1 TE OGH 1998/04/21 5 Ob 65/98i Auch; nur: Liegen die Voraussetzungen nach § 37 Abs 4
nicht vor, hat die Schaffung eines Rückzahlungstitels zu unterbleiben, ohne daß es einer Abweisung des "Rückzahlungsbegehrens" bedürfte. (T2); Beisatz: Die Abweisung des "Rückzahlungsbegehrens" entspricht nicht dem Gesetz. (T3) Auch; nur: Liegen die Voraussetzungen nach Paragraph 37, Absatz 4,
nicht vor, hat die Schaffung eines Rückzahlungstitels zu unterbleiben, ohne daß es einer Abweisung des "Rückzahlungsbegehrens" bedürfte. (T2); Beisatz: Die Abweisung des "Rückzahlungsbegehrens" entspricht nicht dem Gesetz. (T3) TE OGH 1999/09/14 5 Ob 238/99g Vgl auch; nur T2 TE OGH 2000/06/27 5 Ob 166/00y Auch; nur: Für die selbständige Rückforderung zuviel gezahlten Mietzinses steht nur der streitige Rechtsweg zur Verfügung. Der Kompetenztatbestand des § 37 Abs 1 Z 14
wurde nämlich ausschließlich für Ansprüche aus verbotenen und unwirksamen Vereinbarungen im Sinn des § 27 Abs 1
geschaffen. (T4); Beis wie T1 nur: Leistungen, die entgegen den Bestimmungen der §§ 15 bis 26
erbracht wurden, fallen nicht darunter, weil es sich nicht um "verbotene Leistungen" (Ablösen) handelt. (T5) Auch; nur: Für die selbständige Rückforderung zuviel gezahlten Mietzinses steht nur der streitige Rechtsweg zur Verfügung. Der Kompetenztatbestand des Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 14,
wurde nämlich ausschließlich für Ansprüche aus verbotenen und unwirksamen Vereinbarungen im Sinn des Paragraph 27, Absatz eins,
geschaffen. (T4); Beis wie T1 nur: Leistungen, die entgegen den Bestimmungen der Paragraphen 15 bis 26
erbracht wurden, fallen nicht darunter, weil es sich nicht um "verbotene Leistungen" (Ablösen) handelt. (T5) TE OGH 2000/09/26 5 Ob 123/00z Auch; nur: Für die selbständige Rückforderung zuviel gezahlten Mietzinses steht nur der streitige Rechtsweg zur Verfügung. (T6) Beisatz: Aus der Anregung, Rückzahlungstitel für bis zu einem bestimmten Zeitpunkt aufgelistete Überzahlungen zu schaffen, ist nicht auf eine zeitliche Einschränkung des Mietzinsüberprüfungsbegehrens zu schließen. (T7) TE OGH 2003/10/21 5 Ob 156/03g Auch; nur T2; Veröff: SZ 2003/127 TE OGH 2004/11/09 5 Ob 228/04x Auch; nur T2 TE OGH 2006/06/27 5 Ob 60/06v Auch; nur T6 RechtssatznummerRS0083808
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.