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{'item': '5Ob149/95; 5Ob2056/96f; 5Ob6/96; 5Ob172/99a; 5Ob73/08h; 5Ob166/10p; 6Ob240/22w; 5Ob105/24p; 5Ob19/25t; 5Ob78/25v'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0083814 Entscheidungsdatum18.12.2025 Geschäftszahl5Ob149/95; 5Ob2056/96f; 5Ob6/96; 5Ob172/99a; 5Ob73/08h; 5Ob166/10p; 6Ob240/22w; 5Ob105/24p; 5Ob19/25t; 5Ob78/25v NormMRG §16 Abs8 MRG §26 Abs4 3.WÄG ArtII AbschnII Z5 RechtssatzDie in § 16 Abs 8 Satz 2 nF MRG getroffene Anordnung, dass die Unwirksamkeit einer Mietzinsvereinbarung binnen drei Jahren bei Gericht beziehungsweise bei der Gemeinde geltend zu machen ist, ist im Grunde nichts anderes als eine Sanierung teilnichtiger, das erlaubte Zinsausmaß überschreitender Mietzinsvereinbarungen durch Fristablauf (vgl. auch 5 Ob 19/93). Wenn der Gesetzgeber mit der Übergangsregelung in Art II Abschnitt II Z 5 Satz 2 des

  1. WÄG die Absicht verfolgte, eine solche Sanierung zu verhindern, muss also auch die Aufrechterhaltung der Möglichkeit einer Geltendmachung der Rechtsunwirksamkeit in seinem Sinn sein.Die in Paragraph 16, Absatz 8, Satz 2 nF MRG getroffene Anordnung, dass die Unwirksamkeit einer Mietzinsvereinbarung binnen drei Jahren bei Gericht beziehungsweise bei der Gemeinde geltend zu machen ist, ist im Grunde nichts anderes als eine Sanierung teilnichtiger, das erlaubte Zinsausmaß überschreitender Mietzinsvereinbarungen durch Fristablauf vergleiche auch 5 Ob 19/93). Wenn der Gesetzgeber mit der Übergangsregelung in Artikel römisch zwei, Abschnitt römisch zwei Ziffer 5, Satz 2 des
  2. WÄG die Absicht verfolgte, eine solche Sanierung zu verhindern, muss also auch die Aufrechterhaltung der Möglichkeit einer Geltendmachung der Rechtsunwirksamkeit in seinem Sinn sein. EntscheidungstexteTE OGH 1996-01-16 5 Ob 149/95 TE OGH 1996-04-16 5 Ob 2056/96f TE OGH 1996-03-13 5 Ob 6/96 Beisatz: Für die vom Rekursgericht vertretene Ansicht, Art II Abschnitt II Z 5 des
  3. WÄG gelte nur für Mietzinsvereinbarungen, die vor dem Inkrafttreten des MRG (also vor dem 1.1.1982) abgeschlossen wurden, bietet das Gesetz keinerlei Anhaltspunkte; eine solche Auslegung nähme dem letzten Satz des Art II Abschnitt II Z 5 des
  4. WÄG jeglichen Anwendungsbereich, weil die weitere Anwendbarkeit der vor dem Inkrafttreten des MRG geltenden Vorschriften auf die nach den seinerzeitigen Vorschriften unwirksam zustande gekommenen Vereinbarungen über die Höhe des Mietzinses ohnehin in § 43 Abs 2 MRG normiert ist. (T1)Beisatz: Für die vom Rekursgericht vertretene Ansicht, Artikel römisch zwei, Abschnitt römisch zwei Ziffer 5, des
  5. WÄG gelte nur für Mietzinsvereinbarungen, die vor dem Inkrafttreten des MRG (also vor dem 1.1.1982) abgeschlossen wurden, bietet das Gesetz keinerlei Anhaltspunkte; eine solche Auslegung nähme dem letzten Satz des Artikel römisch zwei, Abschnitt römisch zwei Ziffer 5, des
  6. WÄG jeglichen Anwendungsbereich, weil die weitere Anwendbarkeit der vor dem Inkrafttreten des MRG geltenden Vorschriften auf die nach den seinerzeitigen Vorschriften unwirksam zustande gekommenen Vereinbarungen über die Höhe des Mietzinses ohnehin in Paragraph 43, Absatz 2, MRG normiert ist. (T1) TE OGH 1999-06-29 5 Ob 172/99a Auch; nur: Die in § 16 Abs 8 Satz 2 nF MRG getroffene Anordnung, dass die Unwirksamkeit einer Mietzinsvereinbarung binnen drei Jahren bei Gericht beziehungsweise bei der Gemeinde geltend zu machen ist, ist im Grunde nichts anderes als eine Sanierung teilnichtiger, das erlaubte Zinsausmaß überschreitender Mietzinsvereinbarungen durch Fristablauf. (T2)Auch; nur: Die in Paragraph 16, Absatz 8, Satz 2 nF MRG getroffene Anordnung, dass die Unwirksamkeit einer Mietzinsvereinbarung binnen drei Jahren bei Gericht beziehungsweise bei der Gemeinde geltend zu machen ist, ist im Grunde nichts anderes als eine Sanierung teilnichtiger, das erlaubte Zinsausmaß überschreitender Mietzinsvereinbarungen durch Fristablauf. (T2) TE OGH 2008-07-14 5 Ob 73/08h Vgl; Beisatz: Zur Wahrnehmung der Teilnichtigkeit nach § 16 Abs 8 MRG beziehungsweise § 26 Abs 4 MRG bedarf es einer rechtzeitigen ausdrücklichen Geltendmachung bei Gericht/Schlichtungsstelle, wozu ein Begehren auf Feststellung der Teilnichtigkeit der Mietzinsvereinbarung oder eine auf bestimmte Termine beschränkte Feststellung der zulässigen Mietzinshöhe geeignet ist. (T3)Vgl; Beisatz: Zur Wahrnehmung der Teilnichtigkeit nach Paragraph 16, Absatz 8, MRG beziehungsweise Paragraph 26, Absatz 4, MRG bedarf es einer rechtzeitigen ausdrücklichen Geltendmachung bei Gericht/Schlichtungsstelle, wozu ein Begehren auf Feststellung der Teilnichtigkeit der Mietzinsvereinbarung oder eine auf bestimmte Termine beschränkte Feststellung der zulässigen Mietzinshöhe geeignet ist. (T3) TE OGH 2011-03-08 5 Ob 166/10p Auch; Veröff: SZ 2011/29 TE OGH 2023-02-17 6 Ob 240/22w Vgl TE OGH 2024-12-18 5 Ob 105/24p TE OGH 2025-09-23 5 Ob 19/25t vgl; nur T2 Beisatz: Das gilt auch für eine allenfalls unzulässige Erhöhung des Hauptmietzinses durch Anwendung einer Wertsicherungsvereinbarung, sodass eine möglicherweise durch die Zinserhöhung bewirkte Teilunwirksamkeit durch den Ablauf der dreijährigen Präklusivfrist saniert ist. (T5) TE OGH 2025-12-18 5 Ob 78/25v Beisatz nur wie T2 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1996:RS0083814

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.