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5Ob149/95

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum16.01.1996 Geschäftszahl5Ob149/95; 5Ob2056/96f; 5Ob2142/96b; 5Ob6/96; 5Ob2145/96v; 5Ob94/98d; 5Ob137/98b NormMRG §16; MRG §16 Abs8; 3.WÄG ArtII AbschnII Z5; RechtssatzDem Gesetzgeber kann nicht unterstellt werden, einerseits an der Rechtsunwirksamkeit "alter" Mietzinsvereinbarungen festzuhalten, andererseits aber den davon betroffenen Mietern keine Anfechtungsmöglichkeiten zur Verfügung zu stellen. Die richtige, dieses Ergebnis vermeidende Lösung der Übergangsproblematik kann daher nur darin liegen, daß § 16 Abs 8 Satz 2 nF MRG grundsätzlich nur für die nach Maßgabe des neuen § 16 MRG geschlossenen Neuverträge gilt. (Die Frage, ob alte Mietzinsvereinbarungen binnen drei bzw dreieinhalb Jahren ab Inkrafttreten des

  1. WÄG angefochten werden müssen, wurde hier nicht entschieden.)Dem Gesetzgeber kann nicht unterstellt werden, einerseits an der Rechtsunwirksamkeit "alter" Mietzinsvereinbarungen festzuhalten, andererseits aber den davon betroffenen Mietern keine Anfechtungsmöglichkeiten zur Verfügung zu stellen. Die richtige, dieses Ergebnis vermeidende Lösung der Übergangsproblematik kann daher nur darin liegen, daß Paragraph 16, Absatz 8, Satz 2 nF MRG grundsätzlich nur für die nach Maßgabe des neuen Paragraph 16, MRG geschlossenen Neuverträge gilt. (Die Frage, ob alte Mietzinsvereinbarungen binnen drei bzw dreieinhalb Jahren ab Inkrafttreten des
  2. WÄG angefochten werden müssen, wurde hier nicht entschieden.) EntscheidungstexteTE OGH 1996/01/16 5 Ob 149/95 TE OGH 1996/04/16 5 Ob 2056/96f TE OGH 1996/06/25 5 Ob 2142/96b TE OGH 1996/03/13 5 Ob 6/96 Beisatz: Für die vom Rekursgericht vertretene Ansicht, Art II Abschnitt II Z 5 des
  3. WÄG gelte nur für Mietzinsvereinbarungen, die vor dem Inkrafttreten des MRG (also vor dem 1.1.1982) abgeschlossen wurden, bietet das Gesetz keinerlei Anhaltspunkte; eine solche Auslegung nähme dem letzten Satz des Art II Abschnitt II Z 5 des
  4. WÄG jeglichen Anwendungsbereich, weil die weitere Anwendbarkeit der vor dem Inkrafttreten des MRG geltenden Vorschriften auf die nach den seinerzeitigen Vorschriften unwirksam zustande gekommenen Vereinbarungen über die Höhe des Mietzinses ohnehin in § 43 Abs 2 MRG normiert ist. (T1) Beisatz: Für die vom Rekursgericht vertretene Ansicht, Artikel römisch zwei, Abschnitt römisch zwei Ziffer 5, des
  5. WÄG gelte nur für Mietzinsvereinbarungen, die vor dem Inkrafttreten des MRG (also vor dem 1.1.1982) abgeschlossen wurden, bietet das Gesetz keinerlei Anhaltspunkte; eine solche Auslegung nähme dem letzten Satz des Artikel römisch zwei, Abschnitt römisch zwei Ziffer 5, des
  6. WÄG jeglichen Anwendungsbereich, weil die weitere Anwendbarkeit der vor dem Inkrafttreten des MRG geltenden Vorschriften auf die nach den seinerzeitigen Vorschriften unwirksam zustande gekommenen Vereinbarungen über die Höhe des Mietzinses ohnehin in Paragraph 43, Absatz 2, MRG normiert ist. (T1) TE OGH 1996/06/25 5 Ob 2145/96v TE OGH 1998/04/21 5 Ob 94/98d Auch; Beisatz: § 16 Abs 8 Satz 2 MRG idF des 3.WÄG ist auch auf Mietzinsvereinbarungen vor dem 1.3.1994 anzuwenden; die Präklusivfrist beginnt diesfalls am 1.3.1994 zu laufen. (T2) Auch; Beisatz: Paragraph 16, Absatz 8, Satz 2 MRG in der Fassung des 3.WÄG ist auch auf Mietzinsvereinbarungen vor dem 1.3.1994 anzuwenden; die Präklusivfrist beginnt diesfalls am 1.3.1994 zu laufen. (T2) TE OGH 1998/05/12 5 Ob 137/98b Auch; Beis wie T2 RechtssatznummerRS0083815

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.