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RIS Dokument GerichtAUSL Oberstes Gericht Norwegen - Hoyesterett Entscheidungsdatum18.01.1996 Geschäftszahl3/96 NormLGVÜ Art1 Abs2 Z2; RechtssatzOberstes Gericht Norwegen (Hoyesterett) 18.1.1996 Von Dezember 1991 bis Juni 1992 lieferten die norwegischen Kläger Magnesium und Aluminium an die beklagte Partei, eine Gesellschaft im Eigentum eines staatlichen italienischen Unternehmens (EFIM). Im Juli 1992 wurden EFIM und alle Unternehmen, die EFIM kontrollierte, aufgrund eines Beschlusses der italienischen Regierung, die später durch ein Gesetz bestätigt wurde, in Zwangsliquidation geschickt. Das EFIM-Gesetz verpflichtete zur Aussetzung aller Zahlungen durch den Konzern und aller verraglichen und gesetzlichen Pflichten zur Zahlung von Zinsen und verbot eine Konkursverfahren gegen den Konzern. Aufgrund des EFIM-Gesetzes verweigerte die beklagte Partei die Zahlung an den Kläger. Der Kläger brachte eine Klage auf Zahlung beim Stadtgericht in Oslo ein. Die beklagte Partei beantragte die Abweisung und berief sich auf die Ausnahme in Art 1 Abs 2 Z 2 des Lugano Übereinkommens. Das Gericht wies diesen Antrag zurück. Das Gericht

  1. Instanz gab den Einwendungen der beklagten Partei Folge und wies die Klage ab. Dagegen beriefen die Kläger an den Obersten Gerichtshof.Der Kläger brachte eine Klage auf Zahlung beim Stadtgericht in Oslo ein. Die beklagte Partei beantragte die Abweisung und berief sich auf die Ausnahme in Artikel eins, Absatz 2, Ziffer 2, des Lugano Übereinkommens. Das Gericht wies diesen Antrag zurück. Das Gericht
  2. Instanz gab den Einwendungen der beklagten Partei Folge und wies die Klage ab. Dagegen beriefen die Kläger an den Obersten Gerichtshof. Der Oberste Gerichtshof entschied mit einer Mehrheit von drei gegen zwei Stimmen, daß Zwangsliquidation nach dem EFIM-Gesetz dem Konkurs und ähnlichen Verfahren gemäß Art 1 Abs 2 Z 2 LGVÜ gleichzuhalten sind. Daher ist das Übereinkommen nicht anwendbar.Der Oberste Gerichtshof entschied mit einer Mehrheit von drei gegen zwei Stimmen, daß Zwangsliquidation nach dem EFIM-Gesetz dem Konkurs und ähnlichen Verfahren gemäß Artikel eins, Absatz 2, Ziffer 2, LGVÜ gleichzuhalten sind. Daher ist das Übereinkommen nicht anwendbar. Hierbei wurde Bedacht genommen auf die Hintergründe des Gesetzes, dessen Auswirkungen und auf den ordre public. Ohne Belang war dabei, daß die beklagte Gesellschaft nicht tatsächlich in Liquidation oder im Konkurs war. Die Klage kommt einer typischen Konkursangelegenheit gleich. Ziel der Klage ist, eine Entscheidung über die Zahlungspflicht des Beklagten zu erlangen, die für das italienische Insolvenzverfahren von Relevanz ist. Es würde dem Ziel des Art 1 Abs 1 Z 2 LGVÜ widersprechen, wenn norwegische Gerichte über solche Fälle entscheiden würden.Die Klage kommt einer typischen Konkursangelegenheit gleich. Ziel der Klage ist, eine Entscheidung über die Zahlungspflicht des Beklagten zu erlangen, die für das italienische Insolvenzverfahren von Relevanz ist. Es würde dem Ziel des Artikel eins, Absatz eins, Ziffer 2, LGVÜ widersprechen, wenn norwegische Gerichte über solche Fälle entscheiden würden. Die norwegische Zivilprozeßordnung kann nicht gegen einen Beklagten mit Sitz in einem Vertragsstaat des LGVÜ herangezogen werden, soferne er sich auf die Ausnahme in Art 1 LGVÜ beruft und keinen Sitz in Norwegen hat.Die norwegische Zivilprozeßordnung kann nicht gegen einen Beklagten mit Sitz in einem Vertragsstaat des LGVÜ herangezogen werden, soferne er sich auf die Ausnahme in Artikel eins, LGVÜ beruft und keinen Sitz in Norwegen hat. Norsk Hydro AS und Hydro Aluminium SA (Norwegen) gegen Alumix SpA (Italien).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.