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{'item': '8ObA279/95; 9ObA352/98z; 9ObA308/98d; 9ObA98/02f; 9ObA63/05p; 9ObA10/07x; 9ObA31/08m; 8ObA90/08f; 8ObA11/13w; 8ObA9/23s'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0097327 Entscheidungsdatum22.03.2024 Geschäftszahl8ObA279/95; 9ObA352/98z; 9ObA308/98d; 9ObA98/02f; 9ObA63/05p; 9ObA10/07x; 9ObA31/08m; 8ObA90/08f; 8ObA11/13w; 8ObA9/23s NormABGB §1162d AngG §34 Abs1 KollV für das eisen- und metallverarbeitende Gewerbe ArtXX KollV für das Güterbeförderungsgewerbe ArtXII Z2 RechtssatzVon dieser Verfallsklausel sind alle jene Ansprüche erfasst, deren Rechtsgrund unmittelbar aus dem Arbeitsverhältnis abzuleiten ist und die spätestens im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bereits bestanden haben (ArbSlg 9958). Die Grenze der Anwendbarkeit liegt in der relativ zwingenden (§ 1164 Abs 1 ABGB) Bestimmung des § 1162d ABGB, deren für die Geltendmachung von Kündigungsentschädigung normierte Sechsmonatsfrist nicht zum Nachteil des Dienstnehmers verkürzt werden darf. Die Urlaubsentschädigung zählt nicht zur Kündigungsentschädigung. (§ 48 ASGG)Von dieser Verfallsklausel sind alle jene Ansprüche erfasst, deren Rechtsgrund unmittelbar aus dem Arbeitsverhältnis abzuleiten ist und die spätestens im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bereits bestanden haben (ArbSlg 9958). Die Grenze der Anwendbarkeit liegt in der relativ zwingenden (Paragraph 1164, Absatz eins, ABGB) Bestimmung des Paragraph 1162 d, ABGB, deren für die Geltendmachung von Kündigungsentschädigung normierte Sechsmonatsfrist nicht zum Nachteil des Dienstnehmers verkürzt werden darf. Die Urlaubsentschädigung zählt nicht zur Kündigungsentschädigung. (Paragraph 48, ASGG) EntscheidungstexteTE OGH 1996-01-18 8 ObA 279/95 TE OGH 1999-02-24 9 ObA 352/98z nur: Von dieser Verfallsklausel sind alle jene Ansprüche erfasst, deren Rechtsgrund unmittelbar aus dem Arbeitsverhältnis abzuleiten ist. (T1); Beisatz: Darunter sind nur Ansprüche zu verstehen, die im typischen Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehen. Dafür, dass nicht jeder nur denkbare Anspruch gemeint sein kann, sondern nur typische, wesentliche beziehungsweise regelmäßig wiederkehrende Ansprüche aus dem synallagmatischen Arbeitsverhältnis, sprechen schon die Schranken der kollektivvertraglichen Regelungsmacht im Sinne des § 2 Abs 2 Z 2 ArbVG, die eng auszulegen sind. (T2)nur: Von dieser Verfallsklausel sind alle jene Ansprüche erfasst, deren Rechtsgrund unmittelbar aus dem Arbeitsverhältnis abzuleiten ist. (T1); Beisatz: Darunter sind nur Ansprüche zu verstehen, die im typischen Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehen. Dafür, dass nicht jeder nur denkbare Anspruch gemeint sein kann, sondern nur typische, wesentliche beziehungsweise regelmäßig wiederkehrende Ansprüche aus dem synallagmatischen Arbeitsverhältnis, sprechen schon die Schranken der kollektivvertraglichen Regelungsmacht im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, ArbVG, die eng auszulegen sind. (T2) TE OGH 1999-03-17 9 ObA 308/98d Auch; Beisatz: Hier: § 1162d ABGB gilt für die Urlaubsentschädigung dann, wenn der neue Urlaubsanspruch innerhalb der fingierten Kündigungsfrist entstanden wäre. (T3)Auch; Beisatz: Hier: Paragraph 1162 d, ABGB gilt für die Urlaubsentschädigung dann, wenn der neue Urlaubsanspruch innerhalb der fingierten Kündigungsfrist entstanden wäre. (T3) TE OGH 2002-09-04 9 ObA 98/02f nur: Von dieser Verfallsklausel sind alle jene Ansprüche erfasst, deren Rechtsgrund unmittelbar aus dem Arbeitsverhältnis abzuleiten ist und die spätestens im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bereits bestanden haben (ArbSlg 9958). Die Grenze der Anwendbarkeit liegt in der relativ zwingenden (§ 1164 Abs 1 ABGB) Bestimmung des § 1162d ABGB, deren für die Geltendmachung von Kündigungsentschädigung normierte Sechsmonatsfrist nicht zum Nachteil des Dienstnehmers verkürzt werden darf. (T4)nur: Von dieser Verfallsklausel sind alle jene Ansprüche erfasst, deren Rechtsgrund unmittelbar aus dem Arbeitsverhältnis abzuleiten ist und die spätestens im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bereits bestanden haben (ArbSlg 9958). Die Grenze der Anwendbarkeit liegt in der relativ zwingenden (Paragraph 1164, Absatz eins, ABGB) Bestimmung des Paragraph 1162 d, ABGB, deren für die Geltendmachung von Kündigungsentschädigung normierte Sechsmonatsfrist nicht zum Nachteil des Dienstnehmers verkürzt werden darf. (T4) TE OGH 2005-06-29 9 ObA 63/05p Vgl auch; Beis wie T3 TE OGH 2007-02-01 9 ObA 10/07x nur T1; Beisatz: Eine solche Verfallsklausel umfasst alle jene Ansprüche, deren Rechtsgrund unmittelbar aus dem Arbeitsverhältnis abzuleiten ist und die spätestens im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bereits bestanden haben. (T5) TE OGH 2008-08-20 9 ObA 31/08m Auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Art XII Z 2 des Kollektivvertrags für das Güterbeförderungsgewerbe. (T6); Bem: Der OGH hält die Rechtsprechung trotz Kritik der Lehre aufrecht. (T7)Auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Artikel römisch zwölf, Ziffer 2, des Kollektivvertrags für das Güterbeförderungsgewerbe. (T6); Bem: Der OGH hält die Rechtsprechung trotz Kritik der Lehre aufrecht. (T7) TE OGH 2009-04-02 8 ObA 90/08f Vgl; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Zur Ausschlussfrist des Punktes XX. A. des Kollektivvertrags für die Angestellten und Lehrlinge in Handelsbetrieben bei Geltendmachung eines Anspruchs auf Zuschlag zum Zeitausgleichsguthaben nach § 19e Abs 2 AZG. (T8)Vgl; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Zur Ausschlussfrist des Punktes römisch zwanzig. A. des Kollektivvertrags für die Angestellten und Lehrlinge in Handelsbetrieben bei Geltendmachung eines Anspruchs auf Zuschlag zum Zeitausgleichsguthaben nach Paragraph 19 e, Absatz 2, AZG. (T8) TE OGH 2013-10-28 8 ObA 11/13w Vgl auch; Beis wie T3 TE OGH 2024-03-22 8 ObA 9/23s nur: Von dieser Verfallsklausel sind alle jene Ansprüche erfasst, deren Rechtsgrund unmittelbar aus dem Arbeitsverhältnis abzuleiten ist und die spätestens im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bereits bestanden haben. (T9) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1996:RS0097327

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.