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Obsah (4)§99§105§106§142

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0093085 Entscheidungsdatum18.01.1996 Geschäftszahl12Os144/95; 12Os118/99 (12Os199/99); 15Os87/06t; 14Os138/06k; 14Os76/08w; 11Os168/08b; 13Os87/11k; 14Os162/1

§99

D;

§105

Abs1;

§106

Abs1;

§142E Rechtssatz

Beim Verbrechen des Raubes sind alle Handlungen des Täters vom Beginn der Ausführung des räuberischen Vorsatzes bis zur materiellen Vollendung der Tat grundsätzlich als einer gesonderten strafrechtlichen Zuordnung in der Regel nicht zugängliche Einheit anzusehen. Diese einheitliche Beurteilung verschiedener Phasen der Raubtat als ein einziges Delikt findet ihre Grenze darin, dass ein unmittelbarer und sachlicher Zusammenhang zwischen ihnen bestehen muss. Eine gegen die Person des Raubopfers gerichtete Freiheitsentziehung geht daher nur dann im Tatbestand des Raubes auf, wenn diese Bewegungseinschränkung entweder bereits im Zuge der Ausführung der Raubtat an sich als Mittel zur Durchsetzung des deliktischen Vorhabens erfolgt ist oder aber wenn sie unmittelbar nach Wegnahme oder Abnötigung des Raubgutes der Sicherung der Beute beziehungsweise der Einleitung der Flucht dient. EntscheidungstexteTE OGH 1996-01-18 12 Os 144/95 TE OGH 1999-10-28 12 Os 118/99 Auch TE OGH 2006-09-07 15 Os 87/06t Vgl auch; Beisatz: Beim Verbrechen des Raubes sind alle Handlungen des Täters vom Beginn der Ausführung bis zur materiellen Vollendung der Tat (wenn die Beute dem unmittelbaren Zugriff des Opfers entzogen ist), demnach auch eine gegen das Raubopfer gerichtete und mit der Sachwegnahme noch im Zusammenhang stehende Nötigung (gleichgültig ob als Mittel der Durchsetzung des deliktischen Vorhabens, zur Sicherung der Beute oder zur Einleitung der Flucht) grundsätzlich als deliktsspezifische Einheit anzusehen, welche unter der Voraussetzung eines solchen direkten sachlichen Konnexes einer gesonderten strafrechtlichen Zuordnung nicht zugänglich sind. (T1) TE OGH 2006-12-18 14 Os 138/06k Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Nötigung ist daher straflose Nachtat. (T2) TE OGH 2008-08-05 14 Os 76/08w Auch; nur: Beim Verbrechen des Raubes sind alle Handlungen des Täters vom Beginn der Ausführung des räuberischen Vorsatzes bis zur materiellen Vollendung der Tat grundsätzlich als einer gesonderten strafrechtlichen Zuordnung in der Regel nicht zugängliche Einheit anzusehen. (T3) Beisatz: Eine gegen das Raubopfer gerichtete und mit der Sachwegnahme noch im Zusammenhang stehende Nötigung zur Einleitung beziehungsweise Sicherung der Flucht ist grundsätzlich als deliktsspezifische, mit dem Raubgeschehen verbundene Einheit anzusehen, welche unter der Voraussetzung eines solchen unmittelbaren sachlichen Konnexes als typische Begleittat keiner gesonderten strafrechtlichen Beurteilung unterliegt. (T4) TE OGH 2008-12-16 11 Os 168/08b Auch; Beis wie T1 TE OGH 2011-10-13 13 Os 87/11k Auch; Beisatz: Selbst in zeitlicher und örtlicher Nähe zu einem Raubgeschehen begangene Nötigungen, die nicht im Zusammenhang mit der Erzwingung der Sachwegnahme stehen, konkurrieren mit dem Verbrechen des Raubes echt. (T5) TE OGH 2013-12-17 14 Os 162/13z Vgl auch TE OGH 2015-11-17 14 Os 67/15g Auch; nur T3; Beis wie T4; Beisatz: Eine nach (erfolgreicher) Einleitung der Flucht unternommene (schwere) Nötigung, welche die spätere Ausforschung des Täters verhindern oder erschweren, nicht jedoch die Flucht soll, konkurriert echt mit dem Verbrechen des Raubes. (T6) TE OGH 2016-07-14 12 Os 33/16v Auch; Beis wie T5 TE OGH 2017-06-28 13 Os 60/17y Auch; Beisatz: Hier: Echte Konkurrenz zwischen (schwerem) Raub sowie nachfolgender Körperverletzung und Nötigung. (T7) TE OGH 2018-05-17 12 Os 33/18x TE OGH 2018-08-23 12 Os 91/18a Vgl; Beis ähnlich wie T5 TE OGH 2019-02-13 13 Os 134/18g Beisatz: Echte Idealkonkurrenz ist auch bei Vorliegen der Qualifikation des § 99 Abs 2 zweiter Fall

möglich. (T8)Beisatz: Echte Idealkonkurrenz ist auch bei Vorliegen der Qualifikation des Paragraph 99, Absatz 2, zweiter Fall

möglich. (T8) TE OGH 2019-02-13 13 Os 135/18d Beis wie T8 TE OGH 2021-02-18 14 Os 110/20p Vgl; Beisatz: Hier: § 144 Abs 1

und § 99 Abs 1

. (T9)Vgl; Beisatz: Hier: Paragraph 144, Absatz eins,

und Paragraph 99, Absatz eins,

. (T9) TE OGH 2021-05-27 12 Os 141/20g Vgl; Beis wie T1 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1996:RS0093085

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.