RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0102047 Entscheidungsdatum26.05.2026 Geschäftszahl6Ob37/95; 6Ob50/01y; 6Ob165/01k; 6Ob101/07g; 6Ob40/09i; 6Ob42/14s; 1Ob96/15x; 6Ob249/16k; 9ObA14/17z; 6Ob238/17v; 6Ob184/17b; 6Ob30/19h; 6Ob97/22s; 6Ob163/22x; 6Ob26/26f NormABGB §1330 A ABGB §1330 BI RechtssatzAuch eine Ehrenbeleidigung nach § 1330 Abs 1 ABGB setzt wie die Rufschädigung nach Abs 2 leg cit die Verbreitung der Äußerung (also die Mitteilung an zumindest eine vom Täter und Verletzten verschiedene Person) voraus.Auch eine Ehrenbeleidigung nach Paragraph 1330, Absatz eins, ABGB setzt wie die Rufschädigung nach Absatz 2, leg cit die Verbreitung der Äußerung (also die Mitteilung an zumindest eine vom Täter und Verletzten verschiedene Person) voraus. EntscheidungstexteTE OGH 1996-01-25 6 Ob 37/95 Veröff: SZ 69/12 TE OGH 2001-03-15 6 Ob 50/01y Auch; Beisatz: Ein auf § 1330 ABGB gestützter Anspruch setzt die Öffentlichkeit der Tatbegehung voraus. Der Äußerung muss vor zumindest einer von den Beteiligten (das sind der Täter und der Verletzte) verschiedenen Personen gefallen sein. (T1)Auch; Beisatz: Ein auf Paragraph 1330, ABGB gestützter Anspruch setzt die Öffentlichkeit der Tatbegehung voraus. Der Äußerung muss vor zumindest einer von den Beteiligten (das sind der Täter und der Verletzte) verschiedenen Personen gefallen sein. (T1) TE OGH 2001-08-23 6 Ob 165/01k Auch TE OGH 2007-06-21 6 Ob 101/07g Beisatz: Die Verbreitung der Ehrenbeleidigung im Sinne einer Mitteilung an eine vom Täter und Verletzten verschiedene Person hat der Verletzte zu beweisen. (T2) Beisatz: Es kommt nicht darauf an, ob andere Personen die Äußerung auch vernommen haben, es reicht ihre Wahrnehmbarkeit aus. Allerdings muss eine konkrete Wahrnehmbarkeit vorhanden gewesen sein. Dass es sich um ein Gespräch auf offener Straße handelte, wobei jederzeit Passanten hätten vorbeikommen oder sich auch Nachbarn in ihren Gärten hätten aufhalten können, reicht nicht aus. (T3) TE OGH 2009-03-26 6 Ob 40/09i Bem: Stellungnahme zur abweichenden Meinung Reischauers (in Rummel, ABGB³ [2004] § 1330 Rz 1, 458). (T4)Bem: Stellungnahme zur abweichenden Meinung Reischauers (in Rummel, ABGB³ [2004] Paragraph 1330, Rz 1, 458). (T4) Beisatz: Aus der Begriffsbestimmung der Ehre als ein aus der Personenwürde entspringender, jedermann zukommender Anspruch auf achtungsvolle Behandlung durch andere ergibt sich, dass eine Ehrverletzung nur vorliegen kann, wenn sich durch sie an der Einschätzung des Verletzten durch seine Umwelt etwas geändert hat oder ändern kann. (T5) Beisatz: § 1330 Abs 2 ABGB normiert für den Bereich unwahrer Tatsachenbehauptungen eine Ausnahme für nicht öffentlich vorgebrachte Meinungen, also für die vertrauliche Weitergabe der rufschädigenden Behauptung an einen Dritten, bei dem keine Gefahr der Weiterverbreitung besteht. Entscheidend ist, ob der Mitteilende mit der vertraulichen Behandlung durch den oder die Mitteilungsempfänger rechnen musste und die Weitergabe auch tatsächlich erfolgt (6 Ob 184/04h [„die abstrakte Gefahr reicht nicht aus, dass die Mitteilung in falsche Hände geraten könnte"]). (T6)Beisatz: Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB normiert für den Bereich unwahrer Tatsachenbehauptungen eine Ausnahme für nicht öffentlich vorgebrachte Meinungen, also für die vertrauliche Weitergabe der rufschädigenden Behauptung an einen Dritten, bei dem keine Gefahr der Weiterverbreitung besteht. Entscheidend ist, ob der Mitteilende mit der vertraulichen Behandlung durch den oder die Mitteilungsempfänger rechnen musste und die Weitergabe auch tatsächlich erfolgt (6 Ob 184/04h [„die abstrakte Gefahr reicht nicht aus, dass die Mitteilung in falsche Hände geraten könnte"]). (T6) Beisatz: Der Oberste Gerichtshof hat im Interesse eines Gleichklangs der beiden Absätze des § 1330 ABGB diese Rechtsprechung auch auf „reine" Ehrenbeleidigungen angewendet (6 Ob 165/01k mwN). (T7)Beisatz: Der Oberste Gerichtshof hat im Interesse eines Gleichklangs der beiden Absätze des Paragraph 1330, ABGB diese Rechtsprechung auch auf „reine" Ehrenbeleidigungen angewendet (6 Ob 165/01k mwN). (T7) TE OGH 2014-03-13 6 Ob 42/14s Beis wie T6; Beis wie T7 TE OGH 2015-07-08 1 Ob 96/15x Auch; Beis wie T1 TE OGH 2017-01-30 6 Ob 249/16k Beis wie T3 nur: Es kommt nicht darauf an, ob andere Personen die Äußerung auch vernommen haben, es reicht ihre Wahrnehmbarkeit aus. (T8) Beis wie T7 TE OGH 2017-02-28 9 ObA 14/17z Auch; Beis wie T3; Beis wie T5 TE OGH 2017-12-21 6 Ob 238/17v Beis wie T8; Beisatz: Daher reicht es für die erforderliche Mindestpublizität etwa schon aus, dass die beleidigende Mitteilung der Sekretärin des Beleidigten zur Kenntnis gelangt. Zwar reicht die abstrakte Möglichkeit der Kenntnisnahme durch eine Sekretärin nicht aus, die tatsächliche Kenntnisnahme durch die Sekretärin genügt jedoch sehr wohl für die Herstellung der vom § 1330 ABGB geforderten Publizität. (T9)Beis wie T8; Beisatz: Daher reicht es für die erforderliche Mindestpublizität etwa schon aus, dass die beleidigende Mitteilung der Sekretärin des Beleidigten zur Kenntnis gelangt. Zwar reicht die abstrakte Möglichkeit der Kenntnisnahme durch eine Sekretärin nicht aus, die tatsächliche Kenntnisnahme durch die Sekretärin genügt jedoch sehr wohl für die Herstellung der vom Paragraph 1330, ABGB geforderten Publizität. (T9) Beisatz: Hier: Äußerungen in einer Gaststube, in der auch andere Personen anwesend waren – Mindestpublizität erfüllt. (T10) TE OGH 2018-03-28 6 Ob 184/17b Vgl auch; Beis ähnlich wie T5 TE OGH 2019-06-27 6 Ob 30/19h Vgl; Beis wie T7 TE OGH 2022-09-14 6 Ob 97/22s Beis wie T5 TE OGH 2022-10-17 6 Ob 163/22x Beis wie T1; Beis ähnlich wie T6 nur: Entscheidend ist, ob der Mitteilende mit der vertraulichen Behandlung durch den oder die Mitteilungsempfänger rechnen kann oder ob die Gefahr der Weiterverbreitung besteht. (T11) TE OGH 2026-05-26 6 Ob 26/26f Beisatz nur wie T7; Beisatz wie T8 Beisatz: Zur Beurteilung eines in einem sozialen Netzwerks gesetzten "Likes". (T12) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102047
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