RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0102048 Entscheidungsdatum25.01.1996 Geschäftszahl6Ob37/95; 6Ob166/14a; 6Ob249/16k; 6Ob238/17v; 6Ob144/20z; 6Ob163/22x NormABGB §1330 BV; MRK Art8 Abs1 IV3e RechtssatzDer Schutz des Familienlebens (Art 8 Abs 1 MRK) rechtfertigt unbeschwerte (vertrauliche) Äußerungen innerhalb der Familie auch dann, wenn kein berechtigtes Interesse im Sinne des § 1330 Abs 2 Satz 3 ABGB vorliegt, zumindest wenn keine Gefahr der Weiterverbreitung durch unreife Familienmitglieder besteht.Der Schutz des Familienlebens (Artikel 8, Absatz eins, MRK) rechtfertigt unbeschwerte (vertrauliche) Äußerungen innerhalb der Familie auch dann, wenn kein berechtigtes Interesse im Sinne des Paragraph 1330, Absatz 2, Satz 3 ABGB vorliegt, zumindest wenn keine Gefahr der Weiterverbreitung durch unreife Familienmitglieder besteht. EntscheidungstexteTE OGH 1996-01-25 6 Ob 37/95 Veröff: SZ 69/12 TE OGH 2014-11-19 6 Ob 166/14a TE OGH 2017-01-30 6 Ob 249/16k Auch; nur: Der Schutz des Familienlebens (Art 8 Abs 1 MRK) rechtfertigt unbeschwerte (vertrauliche) Äußerungen innerhalb der Familie auch dann, wenn kein berechtigtes Interesse im Sinne des § 1330 Abs 2 Satz 3 ABGB vorliegt. (T1)Auch; nur: Der Schutz des Familienlebens (Artikel 8, Absatz eins, MRK) rechtfertigt unbeschwerte (vertrauliche) Äußerungen innerhalb der Familie auch dann, wenn kein berechtigtes Interesse im Sinne des Paragraph 1330, Absatz 2, Satz 3 ABGB vorliegt. (T1) Beisatz: Bei vertraulichen Äußerungen im Familienkreis gegenüber den eigenen nächsten Angehörigen muss regelmäßig nicht erwartet werden, dass diese tatsächlich auf diese Weise in die Umwelt gelangen, wodurch das Ansehen des Beleidigten anschließend beeinträchtigt werden könnte (so bereits 6 Ob 37/95). (T2) Beisatz: Ist demgegenüber die Äußerung des Beklagten nicht seinem eigenen Familienkreis, sondern der Lebensgefährtin des Beleidigten zur Kenntnis gelangt, so reicht dies für eine üble Nachrede aus. Die für Äußerungen im Familienkreis des Beleidigers entwickelten Grundsätze lassen sich nicht auf Äußerungen gegenüber dem Familienkreis des Beleidigten übertragen. (T3) TE OGH 2017-12-21 6 Ob 238/17v Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Hier: Äußerungen gegenüber einem von der Beleidigten beauftragten Privatdetektiv – Ausnahmetatbestand nicht erfüllt. (T4) TE OGH 2020-09-16 6 Ob 144/20z Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Äußerungen im Familienkreis werden dabei nicht als Teil des Rechtfertigungsgrundes nach § 1330 Abs 2 Satz 3 ABGB gesehen, sondern als Einschränkung des Tatbestands insofern behandelt, als in diesem Fall gar kein „Verbreiten“ einer Tatsachenbehauptung vorliegt. (T5)Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Äußerungen im Familienkreis werden dabei nicht als Teil des Rechtfertigungsgrundes nach Paragraph 1330, Absatz 2, Satz 3 ABGB gesehen, sondern als Einschränkung des Tatbestands insofern behandelt, als in diesem Fall gar kein „Verbreiten“ einer Tatsachenbehauptung vorliegt. (T5) Beisatz: Hier: Angesichts der Familienverhältnisse musste die Beklagte realistischerweise geradezu davon ausgehen, dass der Sohn des Klägers diesem sofort von den Vorwürfen erzählen werde ‑ daher keine vertrauliche Äußerung im Familienkreis. (T6) TE OGH 2022-10-17 6 Ob 163/22x Beis wie T2; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Weder ein Cousin noch eine Freundin der Mutter zählen zum nächsten Angehörigenkreis ihres Sohnes. (T7) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102048
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.