RIS Dokument GerichtOGH, AUSL EGMR RechtssatznummerRS0082182 Entscheidungsdatum26.04.2024 Geschäftszahl6Ob1040/95; 4Ob1009/96; 6Ob2060/96a; 6Ob105/97b; 6Ob90/99z; 1Ob117/99h; 6Ob88/00k; 6Ob109/00y; 6Ob192/02g; 6Ob83/04f; 6Ob273/05y; 6Ob159/06k; 6Ob250/06t; 6Ob110/08g; 6Ob218/08i; 6Ob62/09z; Bsw58148/00; Bsw49017/99; 15Os171/08y; 15Os81/11t; 6Ob162/12k; Bsw18990/05; Bsw28955/06 (Bsw28957/06; Bsw28959/06; Bsw28964/06); Bsw73579/10; Bsw20981/10; Bsw5709/09; 15Os130/16f (15Os131/16b); 6Ob62/17m; 15Os128/16m (15Os129/16h); 6Ob25/18x; 6Ob243/17d; 6Ob6/18b; 6Ob124/18f; Bsw55495/08; 6Ob134/19b; 6Ob100/20d; Bsw55537/10; 4Ob138/22f; Bsw37898/17; 6Ob32/24k NormABGB §1330 A ABGB §1330 B MRK Art10 Abs2 IV4b MRK Art10 Abs2 IV4c RechtssatzDer Persönlichkeitsschutz von Politikern ist insofern eingeschränkt, als die Grenzen der zulässigen Kritik bei ihnen weiter gezogen sind als bei Privatpersonen, die Grenze aber dort zu ziehen ist, wo unabhängig von den zur Debatte gestellten rein politischen Verhaltensweisen ein persönlich vorwerfbares unehrenhaftes Verhalten vorgeworfen wird und bei Abwägung der Interessen ein nicht mehr vertretbarer Wertungsexzess vorliegt (so schon 6 Ob 18/94). Diese großzügige Auslegung des Grundrechtes auf freie Meinungsäußerung und damit ein eingeschränkter Persönlichkeitsschutz darf aber nicht in gleicher Weise auf andere Personen, wie etwa Beamte eines von einem Politiker geführten Ministeriums erweitert werden. EntscheidungstexteTE OGH, AUSL EGMR 1996-01-25 6 Ob 1040/95 TE OGH 1996-02-26 4 Ob 1009/96 nur: Der Persönlichkeitsschutz von Politikern ist insofern eingeschränkt, als die Grenzen der zulässigen Kritik bei ihnen weiter gezogen sind als bei Privatpersonen. (T1) Beisatz: Den in einem Begleittext zu einer Bildnisveröffentlichung gegen einen Journalisten erhobenen Vorwurf, gefügig, also unsachlich beeinflussbar zu sein, oder Meinungsmanipulation zu betreiben, müsste auch ein Politiker nicht hinnehmen. Ob der in der Rechtsprechung für Politiker ausgesprochenen Grundsatz, dass die Grenzen einer vertretbaren Kritik weiterzuziehen sind, als in Bezug auf eine Privatperson, auch auf Repräsentanten von Medien anwendbar ist, musste daher nicht geprüft werden. (T2) TE OGH 1996-09-28 6 Ob 2060/96a nur: Der Persönlichkeitsschutz von Politikern ist insofern eingeschränkt, als die Grenzen der zulässigen Kritik bei ihnen weiter gezogen sind als bei Privatpersonen, die Grenze aber dort zu ziehen ist, wo unabhängig von den zur Debatte gestellten rein politischen Verhaltensweisen ein persönlich vorwerfbares unehrenhaftes Verhalten vorgeworfen wird und bei Abwägung der Interessen ein nicht mehr vertretbarer Wertungsexzess vorliegt (so schon 6 Ob 18/94). (T3) TE OGH 1997-10-16 6 Ob 105/97b nur T3 TE OGH 1999-06-24 6 Ob 90/99z Vgl; Beisatz: Der Grundsatz, wonach im politischen Meinungsstreit auch schärfere Ausdrücke verwendet werden dürfen, findet dort seine Grenze, wo dritte Rechtssubjekte - und nicht bloß der politische Gegner - angegriffen werden und betroffen sind. (T4) TE OGH 1999-10-27 1 Ob 117/99h Auch; Beisatz: Es muss - wenngleich gewiss nicht im gleichen Ausmaß wie bei (Partei-)Politikern, die mit ihren Äußerungen an die Öffentlichkeit drängen, - im Interesse einer freien, demokratischen Diskussion Kritik auch an der Amtsführung von Vereinsorganen erlaubt sein. Sie muss allerdings in einer Form vorgebracht werden, die das absolut geschützte Recht auf Ehre nicht verletzt, und, sofern sie - wie hier - einen nachprüfbaren Tatsachenkern enthält, auch erweislich wahr sein. (Hier: Auseinandersetzung von Vertretern unterschiedlicher Interessengruppen im Zuge eines standespolitischen Meinungsstreits innerhalb des klagenden Vereins. (T5) TE OGH 2000-04-13 6 Ob 88/00k Auch; Beis ähnlich T5; Beisatz: Eine in die Ehre eingreifende politische Kritik auf Basis unwahrer Tatsachenbehauptungen verstoßt gegen § 1330 ABGB. Behauptung, dass die Heime der Klägerin Heimstätte illegalen Drogenhandels seien, in einem derartigen Heim Suchtgift in näher bezeichnetem Wert sichergestellt worden sei und durch die Kläger Drogenhändler gedeckt würden. (T6)Auch; Beis ähnlich T5; Beisatz: Eine in die Ehre eingreifende politische Kritik auf Basis unwahrer Tatsachenbehauptungen verstoßt gegen Paragraph 1330, ABGB. Behauptung, dass die Heime der Klägerin Heimstätte illegalen Drogenhandels seien, in einem derartigen Heim Suchtgift in näher bezeichnetem Wert sichergestellt worden sei und durch die Kläger Drogenhändler gedeckt würden. (T6) TE OGH 2000-11-23 6 Ob 109/00y Vgl auch; Beisatz: Das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung ist großzügig auszulegen, insbesondere wenn es um zur Debatte stehende politische Verhaltensweisen geht. (T7) Veröff: SZ 73/181 TE OGH 2002-10-10 6 Ob 192/02g Auch TE OGH 2004-08-26 6 Ob 83/04f Auch TE OGH 2006-01-26 6 Ob 273/05y Beisatz: Das Recht auf freie Meinungsäußerung findet in der Interessenabwägung gegenüber der ehrenbeleidigenden Rufschädigung seine Grenze in einer unwahren Tatsachenbehauptung. Hier: Herabsetzung durch unwahre Tatsachenbehauptungen, mit denen jemand eines verwerflichen Verhaltens - des „Durchdrehens" und der Verschleuderung von Gemeindevermögen - bezichtigt wird. (T8) TE OGH 2006-10-12 6 Ob 159/06k Auch; nur T1; Beis ähnlich wie T7; Beisatz: Hier: Inserat in einer Faschingszeitung im Zuge einer politischen Auseinandersetzung. (T9) TE OGH 2006-11-30 6 Ob 250/06t Auch; Beis wie T8 nur: Das Recht auf freie Meinungsäußerung findet in der Interessenabwägung gegenüber der ehrenbeleidigenden Rufschädigung seine Grenze in einer unwahren Tatsachenbehauptung. (T10) Beisatz: Hier: Behauptung erfolgte im Rahmen eines öffentlich geführten und den Lesern der Website zweifellos bekannten Meinungsstreits über Sinn und Zweck von Tiergärten. (T11) TE OGH 2008-07-07 6 Ob 110/08g Vgl; Beisatz: Hauptverfahren zum Provisorialverfahren 6 Ob 159/06k mit Bezugnahme auf die Entscheidung MR 2007, 419 (Lindon und Otchakovsky-Laurens/Frankreich) des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. (T12) TE OGH 2009-01-15 6 Ob 218/08i Vgl; Beisatz: Der von den Vorinstanzen angenommene Bedeutungsinhalt der Äußerungen des Beklagten, dieser habe den Klägern den Vorwurf der Beteiligung an einer strafbaren Handlung, nämlich der verdeckten Parteienfinanzierung, gemacht, überschreitet insbesondere dann die Auslegungsgrenzen, wenn - wie dargestellt - von Politikern (wozu auch der Erstkläger gehört) ein größeres Maß an Toleranz verlangt wird. Ein massiver Wertungsexzess liegt jedenfalls nicht vor. (T13) TE OGH 2009-07-02 6 Ob 62/09z Auch; Beisatz: Hier: Amtsmissbrauchsvorwürfe gegenüber dem Bürgermeister einer Gemeinde im Zusammenhang mit einer Bauverhandlung. (T14) TE AUSL EGMR 2004-05-18 Bsw 58148/00 nur T1; Veröff: NL 2004,120 TE AUSL EGMR 2004-12-17 Bsw 49017/99 Vgl; Veröff: NL 2005,10 TE OGH, AUSL EGMR 2009-10-14 15 Os 171/08y Auch; nur: Der Persönlichkeitsschutz von Politikern ist insofern eingeschränkt, als die Grenzen der zulässigen Kritik bei ihnen weiter gezogen sind als bei Privatpersonen, die Grenze aber dort zu ziehen ist, wo unabhängig von den zur Debatte gestellten rein politischen Verhaltensweisen ein persönlich vorwerfbares unehrenhaftes Verhalten vorgeworfen wird und bei Abwägung der Interessen ein nicht mehr vertretbarer Wertungsexzess vorliegt (so schon 6 Ob 18/94). (T15) Beisatz: Damit findet auch die Zulässigkeit politischer Kritik, die durch das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung weithin privilegiert ist, ihre Grenze im (durch entsprechendes Tatsachensubstrat nicht gedeckten) Vorwurf einer vorsätzlichen strafbaren Handlung. (T16) TE OGH 2011-07-29 15 Os 81/11t Auch; nur T15 TE OGH 2012-10-15 6 Ob 162/12k Vgl; Beisatz: Im Sinne der angeführten Grundsätze müssen auch Medieninhaber, Herausgeber und Chefredakteure des die Kritik provozierenden Mediums sich einen höheren Grad an Toleranz gegenüber der Kritik des angegriffenen politischen Gegners zurechnen lassen. (T17) Beisatz: Art 10 MRK schützt nicht nur stilistisch hochwertige, sachlich vorgebrachte und niveauvoll ausgeführte Bewertungen, sondern jedwedes Unwerturteil, dass nicht in einem Wertungsexzess gipfelt. (T18)Beisatz: Artikel 10, MRK schützt nicht nur stilistisch hochwertige, sachlich vorgebrachte und niveauvoll ausgeführte Bewertungen, sondern jedwedes Unwerturteil, dass nicht in einem Wertungsexzess gipfelt. (T18) Beisatz: Hier: „journalistischer Bettnässer“. (T19) TE AUSL EGMR 2011-07-05 Bsw 18990/05 nur T1; Veröff: NL 2011,208 TE AUSL EGMR 2011-09-12 Bsw 28955/06 nur T1; Beisatz: Das Ausmaß hinzunehmender Kritik ist auch bei Beamten in Ausführung ihrer Pflichten erhöht. (Bem: Palomo Sanchez gg. Spanien [GK]) (T20) Veröff: NL 2001,267 TE AUSL EGMR 2014-01-14 Bsw 73579/10 nur T1; Veröff: NL 2014,48 TE AUSL EGMR 2014-04-17 Bsw 20981/10 nur T1; Veröff: NL 2014,130 TE AUSL EGMR 2014-04-17 Bsw 5709/09 nur T1; Veröff: NL 2014,132 TE OGH 2017-02-15 15 Os 130/16f Vgl auch TE OGH 2017-04-19 6 Ob 62/17m Vgl auch; Beis wie T5; Beisatz: An eine parteiinterne Auseinandersetzung sind nicht dieselben Maßstäbe anzulegen, wie sie von der Judikatur zu § 1330 ABGB bei Kritik an politische Gegner angewendet werden. (T21)Vgl auch; Beis wie T5; Beisatz: An eine parteiinterne Auseinandersetzung sind nicht dieselben Maßstäbe anzulegen, wie sie von der Judikatur zu Paragraph 1330, ABGB bei Kritik an politische Gegner angewendet werden. (T21) TE OGH 2017-04-05 15 Os 128/16m Auch TE OGH 2018-02-28 6 Ob 25/18x Vgl auch; Beis wie T16 TE OGH 2018-02-28 6 Ob 243/17d Vgl auch; Beis wie T5 nur: Es muss - wenngleich gewiss nicht im gleichen Ausmaß wie bei (Partei-)Politikern, die mit ihren Äußerungen an die Öffentlichkeit drängen, - im Interesse einer freien, demokratischen Diskussion Kritik auch an der Amtsführung von Vereinsorganen erlaubt sein. (T22) Beis wie T16 TE OGH 2018-02-28 6 Ob 6/18b Auch; nur T1; Beis ähnlich wie T5; Beis wie T6 nur: Eine in die Ehre eingreifende politische Kritik auf Basis unwahrer Tatsachenbehauptungen verstoßt gegen § 1330 ABGB. (T23)Auch; nur T1; Beis ähnlich wie T5; Beis wie T6 nur: Eine in die Ehre eingreifende politische Kritik auf Basis unwahrer Tatsachenbehauptungen verstoßt gegen Paragraph 1330, ABGB. (T23) Beis wie T10 TE OGH 2018-10-25 6 Ob 124/18f Auch; nur T1; Beis ähnlich wie T5; Beis wie T7; Beis wie T23 TE AUSL EGMR 2016-01-12 Bsw 55495/08 Auch; nur T3; Veröff: NL 2016,50 TE OGH 2019-10-24 6 Ob 134/19b Vgl; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T7 TE OGH 2020-09-16 6 Ob 100/20d Beisatz: Entsprechendes hat nach der Judikatur des EGMR für Privatpersonen zu gelten, sobald sie die politische Bühne, also die Arena der politischen Auseinandersetzung, betreten. (T24) TE AUSL EGMR 2017-05-02 Bsw 55537/10 Auch; nur T1; Veröff: NL 2017,235 TE OGH 2022-11-22 4 Ob 138/22f Vgl; Beisatz: Hier: Die Äußerung die Klägerin wende „erpresserische“ Methoden an, wird im konkreten Gesamtzusammenhang nicht dahin verstanden, dass die Verwirklichung eines strafrechtlichen Delikts iSd § 144 StGB vorgeworfen würde, sondern zwanglos dahin, dass sie sich Methoden bediente, die Beklagten durch Inaussichtstellung von anderweitigen schwerwiegenden Nachteilen dazu zu bringen, ihr zu ihrem eigenen Vorteil einen Teil des lukrativen Geschäfts abzutreten. (T25)Vgl; Beisatz: Hier: Die Äußerung die Klägerin wende „erpresserische“ Methoden an, wird im konkreten Gesamtzusammenhang nicht dahin verstanden, dass die Verwirklichung eines strafrechtlichen Delikts iSd Paragraph 144, StGB vorgeworfen würde, sondern zwanglos dahin, dass sie sich Methoden bediente, die Beklagten durch Inaussichtstellung von anderweitigen schwerwiegenden Nachteilen dazu zu bringen, ihr zu ihrem eigenen Vorteil einen Teil des lukrativen Geschäfts abzutreten. (T25) TE AUSL 2019-04-23 Bsw 37898/17 nur T1 Anm: Veröff: NL 2019,213Anmerkung, Veröff: NL 2019,213 TE OGH 2024-04-26 6 Ob 32/24k European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1996:RS0082182
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