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{'item': ['5Ob12/96', '5Ob111/98d', '3Ob101/99w', '5Ob91/00v', '6Ob16/01y', '5Ob171/02m', '5Ob73/03a', '5Ob106/03d', '8Ob139/03d', '1Ob46/03a', '5Ob14

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0101471 Entscheidungsdatum29.01.1996 Geschäftszahl5Ob12/96; 5Ob111/98d; 3Ob101/99w; 5Ob91/00v; 6Ob16/01y; 5Ob171/02m; 5Ob73/03a; 5Ob106/03d; 8Ob139/03d; 1Ob46

idF 3.WÄG §12a;

§12

Abs3 Ca;

§12Abs3 Cb

ABGB §5;

in der Fassung 3.WÄG §12a;

§12

Abs3 Ca;

§12Abs3 Cb Rechtssatz

Das für die Rückwirkung des neuen § 12a

idF des 3.WÄG - sei es auch nur zur Klarstellung der alten Rechtslage - ins Treffen geführte Argument, es gehe um Rechte aus einem Dauerschuldverhältnis, die immer dann und so weit nach neuem Recht zu beurteilen sind, als sie in dessen zeitlichen Geltungsbereich hineinreichen, lässt sich gerade für das hier zu lösende Problem des zeitlichen Geltungsbereichs verschiedener Normen mit gleichem Regelungsgehalt nicht verwenden; die aus § 5 ABGB abgeleiteten Grundsätze bleiben zu beachten. Neues (materielles) Recht ist also, sofern der Gesetzgeber nicht ausdrücklich anderes verfügte oder der besondere Charakter einer zwingenden Norm deren rückwirkende Anordnung verlangt, nicht anzuwenden, wenn der zu beurteilende Sachverhalt vor Inkrafttreten der neuen Bestimmungen endgültig abgeschlossen worden ist.Das für die Rückwirkung des neuen Paragraph 12 a,

in der Fassung des 3.WÄG - sei es auch nur zur Klarstellung der alten Rechtslage - ins Treffen geführte Argument, es gehe um Rechte aus einem Dauerschuldverhältnis, die immer dann und so weit nach neuem Recht zu beurteilen sind, als sie in dessen zeitlichen Geltungsbereich hineinreichen, lässt sich gerade für das hier zu lösende Problem des zeitlichen Geltungsbereichs verschiedener Normen mit gleichem Regelungsgehalt nicht verwenden; die aus Paragraph 5, ABGB abgeleiteten Grundsätze bleiben zu beachten. Neues (materielles) Recht ist also, sofern der Gesetzgeber nicht ausdrücklich anderes verfügte oder der besondere Charakter einer zwingenden Norm deren rückwirkende Anordnung verlangt, nicht anzuwenden, wenn der zu beurteilende Sachverhalt vor Inkrafttreten der neuen Bestimmungen endgültig abgeschlossen worden ist. EntscheidungstexteTE OGH 1996-01-29 5 Ob 12/96 TE OGH 1998-05-12 5 Ob 111/98d Vgl auch; Beisatz: Wenn sich der Einbringungsvorgang, auf den sich der Mietzinserhöhungsanspruch stützt, vor dem Inkrafttreten des 3.WÄG ereignete, hat es gemäß § 5 ABGB dabei zu bleiben, dass § 12 Abs 3 aF

die maßgebliche Norm für die Beurteilung ist, ob eine Unternehmensveräußerung vorliegt, die den Vermieter zur Anhebung des Mietzinses berechtigt (vgl WoBl 1997, 43/5; immolex 1997, 239/133). Das 3. WÄG enthält diesbezüglich keine ausdrückliche Rückwirkungsanordnung. (T1)Vgl auch; Beisatz: Wenn sich der Einbringungsvorgang, auf den sich der Mietzinserhöhungsanspruch stützt, vor dem Inkrafttreten des 3.WÄG ereignete, hat es gemäß Paragraph 5, ABGB dabei zu bleiben, dass Paragraph 12, Absatz 3, aF

die maßgebliche Norm für die Beurteilung ist, ob eine Unternehmensveräußerung vorliegt, die den Vermieter zur Anhebung des Mietzinses berechtigt vergleiche WoBl 1997, 43/5; immolex 1997, 239/133). Das 3. WÄG enthält diesbezüglich keine ausdrückliche Rückwirkungsanordnung. (T1) TE OGH 1999-11-24 3 Ob 101/99w Auch; Beisatz: Vor Inkrafttreten des

endgültig und abschließend verwirklichte Sachverhalte sind nicht nach diesem zu beurteilen, sondern der früheren Rechtslage zu unterstellen. (T2) TE OGH 2000-04-27 5 Ob 91/00v Auch; nur: Neues (materielles) Recht ist, nicht anzuwenden, wenn der zu beurteilende Sachverhalt vor Inkrafttreten der neuen Bestimmungen endgültig abgeschlossen worden ist. (T3) Beisatz: Hier: Die seit 1. 3. 1994 geltende Anordnung des § 12a Abs 7 Satz 2

, vom Mieter getätigte Aufwendungen zur Verbesserung des Mietgegenstandes zu berücksichtigen. (T4) Beisatz: Die Unternehmensveräußerung ist ein solches punktuelles Ereignis (vgl WoBl 1997, 43/5; 5 Ob 2041/96z = EWr I/12/79 ua). (T5)Auch; nur: Neues (materielles) Recht ist, nicht anzuwenden, wenn der zu beurteilende Sachverhalt vor Inkrafttreten der neuen Bestimmungen endgültig abgeschlossen worden ist. (T3) Beisatz: Hier: Die seit 1. 3. 1994 geltende Anordnung des Paragraph 12 a, Absatz 7, Satz 2

, vom Mieter getätigte Aufwendungen zur Verbesserung des Mietgegenstandes zu berücksichtigen. (T4) Beisatz: Die Unternehmensveräußerung ist ein solches punktuelles Ereignis vergleiche WoBl 1997, 43/5; 5 Ob 2041/96z = EWr I/12/79 ua). (T5) TE OGH 2001-09-13 6 Ob 16/01y nur: Neues (materielles) Recht ist also, sofern der Gesetzgeber nicht ausdrücklich anderes verfügte oder der besondere Charakter einer zwingenden Norm deren rückwirkende Anordnung verlangt, nicht anzuwenden, wenn der zu beurteilende Sachverhalt vor Inkrafttreten der neuen Bestimmungen endgültig abgeschlossen worden ist. (T6); Beisatz: Hier: § 8 Abs 1 DSG

  1. (T7)nur: Neues (materielles) Recht ist also, sofern der Gesetzgeber nicht ausdrücklich anderes verfügte oder der besondere Charakter einer zwingenden Norm deren rückwirkende Anordnung verlangt, nicht anzuwenden, wenn der zu beurteilende Sachverhalt vor Inkrafttreten der neuen Bestimmungen endgültig abgeschlossen worden ist. (T6); Beisatz: Hier: Paragraph 8, Absatz eins, DSG
  2. (T7) TE OGH 2002-11-05 5 Ob 171/02m Auch; nur T6; Beisatz: Hier: WEG
  3. (T8); Veröff: SZ 2002/148 TE OGH 2003-04-29 5 Ob 73/03a Auch; nur T6; Beis wie T8 TE OGH 2003-10-07 5 Ob 106/03d Auch; nur T6; Beis wie T8 TE OGH 2004-01-23 8 Ob 139/03d nur T6; Beisatz: Hier: § 12a FamLAG. (T9)nur T6; Beisatz: Hier: Paragraph 12 a, FamLAG. (T9) TE OGH 2004-02-10 1 Ob 46/03a Auch; nur T6; Beisatz: Hier: § 1333 Abs 3 idF des ZinsRÄG
  4. (T10)Auch; nur T6; Beisatz: Hier: Paragraph 1333, Absatz 3, in der Fassung des ZinsRÄG
  5. (T10) TE OGH 2006-07-11 5 Ob 145/06v Beisatz: Hier: Gesetzlicher Übergang der Hauptmietrechte bei Unternehmensveräußerung. (T11) TE OGH 2007-08-28 5 Ob 51/07x Auch; nur T3; nur T6 TE OGH 2011-01-24 5 Ob 235/10k Vgl auch; Beisatz: Beurteilung einer Vereinbarung der Wohnungseigentümer über die Aufteilung der Betriebs‑ und Erhaltungskosten anhand der Rechtslage zum Abschlusszeitpunkt. (T12) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1996:RS0101471

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.